TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/29 2007/21/0262

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Veröffentlicht am 29.04.2010
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z3;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §11 Abs6;
NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
NAG 2005 §46 Abs4;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juni 2007, Zl. 145.372/3-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, beantragte (rechtsfreundlich vertreten) mit am 7. Oktober 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eingelangter Eingabe vom 4. Oktober 2005 die Erteilung einer (Erst-)Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann. Dieser sei ebenfalls türkischer Staatsbürger und seit 2002 in Österreich aufenthaltsberechtigt. Die Eheschließung sei am 7. Jänner 2005 erfolgt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Juni 2007 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Juni 2007 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin strebe eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten an, sodass "von diesem" ein Einkommensnachweis zu erbringen sei. Er habe jedoch (auch im Beschwerdeverfahren unstrittig - infolge Erkrankung und Arbeitslosigkeit) lediglich Notstandshilfe von EUR 16,82 pro Tag (EUR 504,60 monatlich) bezogen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die einer Familie zur Verfügung stehen müssten, sei der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Demnach müsse für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Betrag von monatlich EUR 1.091,14 zur Verfügung stehen. Da das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin weit unter diesem Richtsatz liege, habe der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht erbracht werden können.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin strebe eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten an, sodass "von diesem" ein Einkommensnachweis zu erbringen sei. Er habe jedoch (auch im Beschwerdeverfahren unstrittig - infolge Erkrankung und Arbeitslosigkeit) lediglich Notstandshilfe von EUR 16,82 pro Tag (EUR 504,60 monatlich) bezogen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die einer Familie zur Verfügung stehen müssten, sei der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Demnach müsse für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebe, ein Betrag von monatlich EUR 1.091,14 zur Verfügung stehen. Da das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin weit unter diesem Richtsatz liege, habe der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht erbracht werden können.

Das im Verfahren namhaft gemachte Sparguthaben des Ehegatten von ca. EUR 5.000,-- könne dafür als nicht geeignet betrachtet werden, weil die Beschwerdeführerin eine dauernde Zuwanderung ins Bundesgebiet beabsichtige. Auch könne dabei nicht von festen oder regelmäßigen Einkünften, wie sie § 11 Abs. 5 NAG für eine entsprechende Zukunftsprognose fordere, gesprochen werden, zumal nicht ersichtlich sei, dass außer einem Einmalerlag weitere regelmäßige Einzahlungen auf dieses Sparbuch erfolgen würden.Das im Verfahren namhaft gemachte Sparguthaben des Ehegatten von ca. EUR 5.000,-- könne dafür als nicht geeignet betrachtet werden, weil die Beschwerdeführerin eine dauernde Zuwanderung ins Bundesgebiet beabsichtige. Auch könne dabei nicht von festen oder regelmäßigen Einkünften, wie sie Paragraph 11, Absatz 5, NAG für eine entsprechende Zukunftsprognose fordere, gesprochen werden, zumal nicht ersichtlich sei, dass außer einem Einmalerlag weitere regelmäßige Einzahlungen auf dieses Sparbuch erfolgen würden.

Auch theoretische Ausführungen der Beschwerdeführerin, so argumentierte die belangte Behörde weiter, über einen "fiktiven Geldbetrag von EUR 1.200,--", der in etwa den Gegenwert ihrer kostenlosen Unterkunft darstellen solle, gingen insofern ins Leere, weil durch derartige Konstruktionen kein Nachweis tatsächlich vorhandener Unterhaltsmittel erbracht werde. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass ihr Aufenthalt in Österreich - ebenso wie der Aufenthalt ihres Ehegatten bereits derzeit - zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.

In der weiteren Bescheidbegründung zitierte die belangte Behörde das Berufungsvorbringen zum Vorliegen humanitärer Gründe sowie den Inhalt des § 11 Abs. 3 NAG und führte dazu aus, dass in Österreich noch kein Privat- und Familienleben geführt worden sei, sodass auch nicht von der Aufrechterhaltung eines solchen gesprochen werden könne. Den öffentlichen Interessen sei gegenüber privaten Interessen der Beschwerdeführerin "absolute Priorität" einzuräumen, weil es ihr an einem gesicherten Lebensunterhalt fehle und dies eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle.In der weiteren Bescheidbegründung zitierte die belangte Behörde das Berufungsvorbringen zum Vorliegen humanitärer Gründe sowie den Inhalt des Paragraph 11, Absatz 3, NAG und führte dazu aus, dass in Österreich noch kein Privat- und Familienleben geführt worden sei, sodass auch nicht von der Aufrechterhaltung eines solchen gesprochen werden könne. Den öffentlichen Interessen sei gegenüber privaten Interessen der Beschwerdeführerin "absolute Priorität" einzuräumen, weil es ihr an einem gesicherten Lebensunterhalt fehle und dies eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass der gegenständliche, bei Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 anhängige Fall gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach diesem Gesetz zu Ende zu führen war. Dabei ist offenkundig, dass der eingangs dargestellte Antrag nunmehr als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" im Zug der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 4 NAG zu verstehen ist.Vorweg ist festzuhalten, dass der gegenständliche, bei Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 anhängige Fall gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG nach diesem Gesetz zu Ende zu führen war. Dabei ist offenkundig, dass der eingangs dargestellte Antrag nunmehr als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" im Zug der Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG zu verstehen ist.

Gemäß dem dabei anzuwendenden § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn - u.a. - dessen Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z. 4). Gemäß § 11 Abs. 5 NAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).Gemäß dem dabei anzuwendenden Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn - u.a. - dessen Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und die der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen vergleiche dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).

Aus § 11 Abs. 5 NAG ergibt sich, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der in § 11 Abs. 5 NAG erwähnte Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren. Eine Einschränkung der zum Nachweis der Unterhaltsmittel geeigneten gesetzlichen Unterhaltsansprüche enthält das NAG nicht.Aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergibt sich, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der in Paragraph 11, Absatz 5, NAG erwähnte Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren. Eine Einschränkung der zum Nachweis der Unterhaltsmittel geeigneten gesetzlichen Unterhaltsansprüche enthält das NAG nicht.

Im Fall eines vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruches, der durch Beibringung einer Haftungserklärung jenes Dritten, der sich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet hat, nachzuweisen ist, legt § 11 Abs. 6 NAG demgegenüber fest, dass die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein muss. Daraus ergibt sich nun, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, auf jene Fälle einschränkte, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt (bzw. sogar die Vorlage einer Haftungserklärung verpflichtend angeordnet) wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0241).Im Fall eines vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruches, der durch Beibringung einer Haftungserklärung jenes Dritten, der sich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet hat, nachzuweisen ist, legt Paragraph 11, Absatz 6, NAG demgegenüber fest, dass die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 NAG mit einer Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein muss. Daraus ergibt sich nun, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, auf jene Fälle einschränkte, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt (bzw. sogar die Vorlage einer Haftungserklärung verpflichtend angeordnet) wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0241).

Die Beschwerdeführerin strebt im vorliegenden Fall, wie oben erwähnt, die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 46 Abs. 4 NAG an. Weder § 46 NAG noch eine mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehende Bestimmung erlaubt zum Nachweis der Unterhaltsmittel die Vorlage einer Haftungserklärung. Somit können im vorliegenden Fall als Unterhaltsansprüche nach § 11 Abs. 5 NAG lediglich gesetzliche Unterhaltsansprüche zum Tragen kommen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0241, und vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/21/0351).Die Beschwerdeführerin strebt im vorliegenden Fall, wie oben erwähnt, die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG an. Weder Paragraph 46, NAG noch eine mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehende Bestimmung erlaubt zum Nachweis der Unterhaltsmittel die Vorlage einer Haftungserklärung. Somit können im vorliegenden Fall als Unterhaltsansprüche nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG lediglich gesetzliche Unterhaltsansprüche zum Tragen kommen vergleiche zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0241, und vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/21/0351).

Derartige Ansprüche sind nach der Aktenlage im vorliegenden Zusammenhang nur gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ersichtlich. Im Unterbleiben der Berücksichtigung von Haftungserklärungen der Schwiegereltern sowie näher bezeichneter Schwager und Schwägerinnen, denen gegenüber das Bestehen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nicht ersichtlich ist, liegt daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine Gesetzwidrigkeit.

Die belangte Behörde ging weiters zutreffend davon aus, dass sie für die Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel den "Familienrichtsatz" des § 293 ASVG heranzuziehen habe, wenn - wie hier - ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt geplant ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).Die belangte Behörde ging weiters zutreffend davon aus, dass sie für die Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel den "Familienrichtsatz" des Paragraph 293, ASVG heranzuziehen habe, wenn - wie hier - ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt geplant ist vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).

Der Unterhalt muss für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat (etwa im Erkenntnis vom 6. August 2009, Zl. 2008/22/0391) unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 ausgesprochen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG auch durch Spareinlagen in Betracht kommt.Der Unterhalt muss für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat (etwa im Erkenntnis vom 6. August 2009, Zl. 2008/22/0391) unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 ausgesprochen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG auch durch Spareinlagen in Betracht kommt.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1 NAG lediglich für die Dauer von 12 Monaten auszustellen gewesen wäre, stand - von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen - einem monatlichen Einkommen (an Notstandshilfe) von EUR 504,60 ein Bedarf von jeweils EUR 1.091,14 gegenüber. Die Differenz, hochgerechnet auf ein Jahr, war somit durch das vorhandene Sparbuch mit einem Guthaben von EUR 5.000,-- nicht gedeckt. Auf die Fragen der Herkunft der angesparten Mittel und deren Offenlegung im Verwaltungsverfahren musste daher nicht näher eingegangen werden.Selbst wenn man davon ausgeht, dass der beantragte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG lediglich für die Dauer von 12 Monaten auszustellen gewesen wäre, stand - von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen - einem monatlichen Einkommen (an Notstandshilfe) von EUR 504,60 ein Bedarf von jeweils EUR 1.091,14 gegenüber. Die Differenz, hochgerechnet auf ein Jahr, war somit durch das vorhandene Sparbuch mit einem Guthaben von EUR 5.000,-- nicht gedeckt. Auf die Fragen der Herkunft der angesparten Mittel und deren Offenlegung im Verwaltungsverfahren musste daher nicht näher eingegangen werden.

Ebenso ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, Naturalunterhaltsleistungen (Wert einer der Beschwerdeführerin eingeräumten "freien Station") allfälligen eigenen Einkünften hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).Ebenso ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, Naturalunterhaltsleistungen (Wert einer der Beschwerdeführerin eingeräumten "freien Station") allfälligen eigenen Einkünften hinzuzurechnen vergleiche , dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang Anleitungs- und Ermittlungsmängel der belangten Behörde geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass ein Fremder nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. August 2009, Zl. 2008/22/0391, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/22/0219 mwN). Dass dieser Nachweis erfolgt wäre, ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall jedoch, so wie die behaupteten Verfahrensfehler, zu verneinen.Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang Anleitungs- und Ermittlungsmängel der belangten Behörde geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass ein Fremder nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. August 2009, Zl. 2008/22/0391, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/22/0219 mwN). Dass dieser Nachweis erfolgt wäre, ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall jedoch, so wie die behaupteten Verfahrensfehler, zu verneinen.

Ebenso hat es die Beschwerdeführerin, soweit sie Rechte aus Art. 6 oder 7 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) abzuleiten versucht, unterlassen, im Verwaltungsverfahren ein Vorbringen zu erstatten, aus dem entsprechende Anspruchsgrundlagen für ihre Person abgeleitet werden könnten.Ebenso hat es die Beschwerdeführerin, soweit sie Rechte aus Artikel 6, oder 7 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) abzuleiten versucht, unterlassen, im Verwaltungsverfahren ein Vorbringen zu erstatten, aus dem entsprechende Anspruchsgrundlagen für ihre Person abgeleitet werden könnten.

Schließlich zitiert die belangte Behörde § 11 Abs. 3 NAG, demzufolge ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 6 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. In der Folge führte sie jedoch mit der Begründung der mangelnden Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin aus, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" einzuräumen sei. Diese Begründung würde zwar dazu führen, dass bei fehlenden Unterhaltsmitteln die Interessenabwägung niemals zu Gunsten des Fremden ausgehen könnte und steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659).Schließlich zitiert die belangte Behörde Paragraph 11, Absatz 3, NAG, demzufolge ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, bis 6 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. In der Folge führte sie jedoch mit der Begründung der mangelnden Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin aus, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" einzuräumen sei. Diese Begründung würde zwar dazu führen, dass bei fehlenden Unterhaltsmitteln die Interessenabwägung niemals zu Gunsten des Fremden ausgehen könnte und steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659).

Daraus ist für die Beschwerdeführerin im Ergebnis aber nichts gewonnen. Es sind nämlich keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die der Führung eines Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem - in Österreich Notstandshilfe beziehenden - Ehegatten im gemeinsamen Heimatstaat entgegengestanden wären.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. April 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007210262.X00

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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