TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/29 2007/21/0219

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Veröffentlicht am 29.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §252;
ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 252 heute
  2. ASVG § 252 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 252 gültig von 01.07.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2014
  4. ASVG § 252 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 252 gültig von 01.09.2002 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 252 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktstraße 8 (Europapassage), gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 2007, Zl. 309.372/3- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der (volljährige) Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Großmutter nach § 47 Abs. 3 NAG an.Begründend führte die belangte Behörde aus, der (volljährige) Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Großmutter nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG an.

Die Großmutter verfüge über ein monatliches Einkommen von EUR 999,--, das pfändungsfreie Existenzminimum betrage für sie EUR 802,20. Für den Unterhalt des Beschwerdeführers seien aber EUR 726,-- erforderlich, die sie sohin nicht aufbringen könne.

Das Gehalt des Großvaters des Beschwerdeführers von monatlich EUR 1.419,41 könne hingegen nicht berücksichtigt werden. Aber selbst wenn dieses Einkommen miteinbezogen werden würde, bliebe nach Abzug des Existenzminimums ein Einkommen von lediglich EUR 935,81 übrig. Dabei sei aber noch zu berücksichtigen, dass die Großeltern des Beschwerdeführers auch noch für den Unterhalt der Schwester des Beschwerdeführers aufzukommen hätten und für diese monatlich EUR 726,-- aufwenden müssten. Darüber hinaus hätten die Großeltern auch noch eine monatliche Kreditbelastung von EUR 203,12 zu begleichen.

Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen, dass er von seiner Großmutter in seinem Heimatland Unterhalt bezogen hätte. Zwar habe die Großmutter schriftlich bestätigt, Unterhalt geleistet zu haben. Es seien jedoch keine Zahlungsbelege vorgelegt worden.

Weiters führte die belangte Behörde noch aus, weshalb ihrer Ansicht nach auch die in § 11 Abs. 3 NAG vorgesehene Interessenabwägung nicht zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führe.Weiters führte die belangte Behörde noch aus, weshalb ihrer Ansicht nach auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessenabwägung nicht zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, richtet.

§ 11 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 47 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung, jeweils samt Überschrift) lauten: Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 3 und Absatz 5, sowie Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, NAG (in der hier maßgeblichen Fassung, jeweils samt Überschrift) lauten:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. ... Paragraph 11, ...

  1. (2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

...

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

...

  1. (3)Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist.

...

  1. (5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.

...

Familienangehörige und andere Angehörige

von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.Paragraph 47, (1) Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.

...

  1. (3)Absatz 3,Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undAngehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

...

     3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

     a)        die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat

Unterhalt bezogen haben;

     b)        die mit dem Zusammenführenden bereits im

Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und

Unterhalt bezogen haben oder

     c)        bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die

persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende

jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

..."

§ 293 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG Paragraph 293, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

samt Überschrift (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 532/2006) hat folgenden Wortlaut:samt Überschrift (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006,) hat folgenden Wortlaut:

     "Richtsätze

     § 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

     a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

     aa)        wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

gemeinsamen Haushalt leben 1.091,14 Euro,

     bb)        wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen

726,00 Euro,

     b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 726,00

Euro,

     c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

     aa)        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 267,04 Euro,

falls beide Elternteile verstorben sind 400,94 Euro,

     bb)        nach Vollendung des 24. Lebensjahres 474,51 Euro,

falls beide Elternteile verstorben sind 726,00 Euro.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 76,09 Euro für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 76,09 Euro für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

..."

§ 252 ASVG (samt Überschrift) lautet: Paragraph 252, ASVG (samt Überschrift) lautet:

"Kinder

§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:Paragraph 252, (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten;

  1. 2.Ziffer 2
    die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
  2. 3.Ziffer 3
    die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163 b, ABGB);
  3. 4.Ziffer 4
    die Stiefkinder;
  4. 5.Ziffer 5
    die Enkel.
Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 141, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  1. (2)Absatz 2,Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) a)entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben; b) b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist." 2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist."

Die belangte Behörde hat - unter Berücksichtigung des Begehrens und des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthaltszwecks - zutreffend geprüft, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG, sohin auch jene des im ersten Teil des NAG enthaltenen § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" vorliegen.Die belangte Behörde hat - unter Berücksichtigung des Begehrens und des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthaltszwecks - zutreffend geprüft, ob die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG, sohin auch jene des im ersten Teil des NAG enthaltenen Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" vorliegen.

Die Beschwerde wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel und verweist auf das - zusätzlich zum Einkommen der Großmutter des Beschwerdeführers vorhandene - Einkommen seines im gemeinsamen Haushalt mit seiner Großmutter lebenden Großvaters. Dies führt die Beschwerde zum Erfolg.

Vorweg ist auszuführen, dass die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer müssten gemäß § 11 Abs. 5 NAG Unterhaltsmittel im Ausmaß des einfachen Richtsatzes im Sinn des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zur Verfügung stehen, keinen Bedenken begegnet.Vorweg ist auszuführen, dass die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer müssten gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG Unterhaltsmittel im Ausmaß des einfachen Richtsatzes im Sinn des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zur Verfügung stehen, keinen Bedenken begegnet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, mit näherer Begründung - auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - und unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, aber auch ausgeführt, dass die sich aus dem zuletzt genannten Erkenntnis ergebenden Grundsätze auch für die Frage der Existenzsicherung desjenigen, der eine Haftungserklärung im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG abgegeben hat, gelten. Die Existenz eines Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann dann auch von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden (vgl. Pkt. 6.3. der Entscheidungsgründe). Dass diesbezüglich zwischen den - laut Aktenlage die Familienzusammenführung befürwortenden - Ehepartnern (Großmutter und Großvater des Beschwerdeführers) kein Konsens bestünde, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, mit näherer Begründung - auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird - und unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, aber auch ausgeführt, dass die sich aus dem zuletzt genannten Erkenntnis ergebenden Grundsätze auch für die Frage der Existenzsicherung desjenigen, der eine Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, NAG abgegeben hat, gelten. Die Existenz eines Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann dann auch von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden vergleiche , Pkt. 6.3. der Entscheidungsgründe). Dass diesbezüglich zwischen den - laut Aktenlage die Familienzusammenführung befürwortenden - Ehepartnern (Großmutter und Großvater des Beschwerdeführers) kein Konsens bestünde, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde weist allerdings - von der Beschwerde unbestritten - darauf hin, dass die Großeltern des Beschwerdeführers auch für den Unterhalt seiner Schwester Sorge zu tragen haben, was im gegenständlichen Fall mit Blick auf das festgestellte (in der Beschwerde nicht bestrittene) Einkommen der Großeltern im Gesamtausmaß von EUR 2.418,41 nicht ausgeklammert bleiben kann. Dazu ist auszuführen, dass in diesem Zusammenhang allerdings der Frage Bedeutung zukommt, ob die - laut Verwaltungsakten am 18. Oktober 1988 geborene und sohin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits volljährige - Schwester des Beschwerdeführers die Kriterien des § 252 ASVG erfüllt (wofür es im Verwaltungsakt insofern konkrete Hinweise gibt, als diese als Schülerin bezeichnet wird, und dem Vorbringen zufolge die Großeltern eine Unterhaltspflicht trifft; vgl. zu einem Fall, in dem der Zusammenführende Unterhaltspflichten für minderjährige Kinder hat, das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2009/21/0304 und 0305).Die belangte Behörde weist allerdings - von der Beschwerde unbestritten - darauf hin, dass die Großeltern des Beschwerdeführers auch für den Unterhalt seiner Schwester Sorge zu tragen haben, was im gegenständlichen Fall mit Blick auf das festgestellte (in der Beschwerde nicht bestrittene) Einkommen der Großeltern im Gesamtausmaß von EUR 2.418,41 nicht ausgeklammert bleiben kann. Dazu ist auszuführen, dass in diesem Zusammenhang allerdings der Frage Bedeutung zukommt, ob die - laut Verwaltungsakten am 18. Oktober 1988 geborene und sohin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits volljährige - Schwester des Beschwerdeführers die Kriterien des Paragraph 252, ASVG erfüllt (wofür es im Verwaltungsakt insofern konkrete Hinweise gibt, als diese als Schülerin bezeichnet wird, und dem Vorbringen zufolge die Großeltern eine Unterhaltspflicht trifft; vergleiche , zu einem Fall, in dem der Zusammenführende Unterhaltspflichten für minderjährige Kinder hat, das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2009/21/0304 und 0305).

Wegen Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und infolgedessen das Einkommen des Großvaters des Beschwerdeführers bei der Errechnung des hier für die Unterhaltsleistung in Betracht kommenden "Haushaltseinkommens" nicht berücksichtigt und weitere für die Berechnung relevante Umstände nicht festgestellt.

Die belangte Behörde führt aber auch noch aus, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die in § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG angeführten (besonderen) Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Diese Ansicht stellt sich als nicht nachvollziehbar dar. Der Beschwerdeführer brachte bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor, die Unterhaltsleistungen seien durch seine Großeltern "in Form von Naturalunterhalt bzw. in Form von Barauszahlungen" erfolgt und deswegen lägen keine schriftlichen Unterlagen vor. Diesbezüglich befindet sich in den Verwaltungsakten eine schriftliche Erklärung seiner Großeltern. Diese weisen darin auch darauf hin, dass die Eltern des Beschwerdeführers den notwendigen Unterhalt nicht leisten könnten. Weiters enthalten die Verwaltungsakten eine Kopie des Beschlusses des Gemeindegerichts in Negotin vom 15. Juli 1996, dem entnommen werden kann, dass die Großeltern des Beschwerdeführers für ihn als "außerordentlicher Vormund" bestellt wurden. Dies sei - der Begründung dieses Beschlusses zufolge - erforderlich gewesen, weil der Vater des Beschwerdeführers, dem die Obsorge nach dessen Ehescheidung über den Beschwerdeführer zugekommen sei, sich wieder verheiratet habe. Da sich der Beschwerdeführer mit seiner Stiefmutter aber überhaupt nicht verstanden habe, sei es zur Zerrüttung der familiären Beziehungen im Elternhaus gekommen. Die leibliche Mutter, die ebenfalls wieder verheiratet sei, habe sich (zur Zeit der Erlassung des genannten Beschlusses) schon seit 9 Monaten nicht mehr beim Beschwerdeführer gemeldet und leiste auch keinen Unterhalt.Die belangte Behörde führt aber auch noch aus, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG angeführten (besonderen) Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Diese Ansicht stellt sich als nicht nachvollziehbar dar. Der Beschwerdeführer brachte bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor, die Unterhaltsleistungen seien durch seine Großeltern "in Form von Naturalunterhalt bzw. in Form von Barauszahlungen" erfolgt und deswegen lägen keine schriftlichen Unterlagen vor. Diesbezüglich befindet sich in den Verwaltungsakten eine schriftliche Erklärung seiner Großeltern. Diese weisen darin auch darauf hin, dass die Eltern des Beschwerdeführers den notwendigen Unterhalt nicht leisten könnten. Weiters enthalten die Verwaltungsakten eine Kopie des Beschlusses des Gemeindegerichts in Negotin vom 15. Juli 1996, dem entnommen werden kann, dass die Großeltern des Beschwerdeführers für ihn als "außerordentlicher Vormund" bestellt wurden. Dies sei - der Begründung dieses Beschlusses zufolge - erforderlich gewesen, weil der Vater des Beschwerdeführers, dem die Obsorge nach dessen Ehescheidung über den Beschwerdeführer zugekommen sei, sich wieder verheiratet habe. Da sich der Beschwerdeführer mit seiner Stiefmutter aber überhaupt nicht verstanden habe, sei es zur Zerrüttung der familiären Beziehungen im Elternhaus gekommen. Die leibliche Mutter, die ebenfalls wieder verheiratet sei, habe sich (zur Zeit der Erlassung des genannten Beschlusses) schon seit 9 Monaten nicht mehr beim Beschwerdeführer gemeldet und leiste auch keinen Unterhalt.

In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde nun in keiner Weise dargelegt, weshalb die (oben angeführten) Angaben des Beschwerdeführers und seiner Großeltern - unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gemeindegerichts in Negotin - unrichtig wären. Das Unterbleiben der Vorlage von "Zahlungsbelegen" vermochte demgegenüber im vorliegenden Fall die Annahme der belangten Behörde für sich genommen nicht in nachvollziehbarer Weise zu tragen; hat doch der Beschwerdeführer für die fehlende Existenz solcher Belege eine durchaus nicht unschlüssige Begründung geliefert. Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid - hinsichtlich der Annahme des Fehlens von in § 47 Abs. 3 Z 3 NAG enthaltenen besonderen Erteilungsvoraussetzungen - auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde nun in keiner Weise dargelegt, weshalb die (oben angeführten) Angaben des Beschwerdeführers und seiner Großeltern - unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gemeindegerichts in Negotin - unrichtig wären. Das Unterbleiben der Vorlage von "Zahlungsbelegen" vermochte demgegenüber im vorliegenden Fall die Annahme der belangten Behörde für sich genommen nicht in nachvollziehbarer Weise zu tragen; hat doch der Beschwerdeführer für die fehlende Existenz solcher Belege eine durchaus nicht unschlüssige Begründung geliefert. Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid - hinsichtlich der Annahme des Fehlens von in Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG enthaltenen besonderen Erteilungsvoraussetzungen - auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war sohin wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. April 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007210219.X00

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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