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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der X GmbH in K, vertreten durch Mag. Alexander Hofmann, Steuerberater in 3504 Krems-Stein, Steiner Landstraße 117, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Februar 2006, Zl. RV/1431-W/05, betreffend Investitionszuwachsprämie für 2004, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der römisch zehn GmbH in K, vertreten durch Mag. Alexander Hofmann, Steuerberater in 3504 Krems-Stein, Steiner Landstraße 117, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Februar 2006, Zl. RV/1431-W/05, betreffend Investitionszuwachsprämie für 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit 42.220,76 EUR statt mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 45.686,46 EUR fest. Die Beschwerdeführerin habe u. a. eine Investitionszuwachsprämie für einen einmaligen und nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss von 25.000 EUR sowie für Mieterinvestitionen von 9.656,96 EUR geltend gemacht und im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Mieterinvestitionen und der Baukostenzuschuss (dieser habe bei Abschluss des Pachtvertrages für "Adaptierungs- und Umbaumaßnahmen, insbesondere die Errichtung und Installation der Lüftungs- und Sprinkleranlage und Elektroinstallationen sowie das Aufstellen der Gipskartonwände im Bestandobjekt" an die Bestandgeberin bezahlt werden müssen) seien auf Baumaßnahmen in den von der Beschwerdeführerin gepachteten Räumlichkeiten zurückzuführen, für die eine Investitionszuwachsprämie zustehe. Demgegenüber vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin insoweit keinen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie habe, weil der Baukostenzuschuss und die Mieterinvestitionen keine körperlichen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG 1988 darstellten oder als Gebäude im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien.Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit 42.220,76 EUR statt mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 45.686,46 EUR fest. Die Beschwerdeführerin habe u. a. eine Investitionszuwachsprämie für einen einmaligen und nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss von 25.000 EUR sowie für Mieterinvestitionen von 9.656,96 EUR geltend gemacht und im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Mieterinvestitionen und der Baukostenzuschuss (dieser habe bei Abschluss des Pachtvertrages für "Adaptierungs- und Umbaumaßnahmen, insbesondere die Errichtung und Installation der Lüftungs- und Sprinkleranlage und Elektroinstallationen sowie das Aufstellen der Gipskartonwände im Bestandobjekt" an die Bestandgeberin bezahlt werden müssen) seien auf Baumaßnahmen in den von der Beschwerdeführerin gepachteten Räumlichkeiten zurückzuführen, für die eine Investitionszuwachsprämie zustehe. Demgegenüber vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin insoweit keinen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie habe, weil der Baukostenzuschuss und die Mieterinvestitionen keine körperlichen Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG 1988 darstellten oder als Gebäude im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 6 KStG 1988 gelten die Bestimmungen des § 108e EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, KStG 1988 gelten die Bestimmungen des Paragraph 108 e, EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins,, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.
§ 108e EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 108 e, EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:
Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150153.X00Im RIS seit
28.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015