TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/29 2006/15/0153

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Veröffentlicht am 29.04.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §108e Abs1;
EStG 1988 §108e Abs2;
KStG 1988 §24 Abs6;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  1. KStG 1988 § 24 heute
  2. KStG 1988 § 24 gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  5. KStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  8. KStG 1988 § 24 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  10. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. KStG 1988 § 24 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  12. KStG 1988 § 24 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  13. KStG 1988 § 24 gültig von 14.08.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2015
  14. KStG 1988 § 24 gültig von 01.03.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  15. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  16. KStG 1988 § 24 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  17. KStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  18. KStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  19. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. KStG 1988 § 24 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  21. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  22. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  23. KStG 1988 § 24 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  24. KStG 1988 § 24 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  25. KStG 1988 § 24 gültig von 05.10.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  26. KStG 1988 § 24 gültig von 27.04.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  27. KStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  28. KStG 1988 § 24 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. KStG 1988 § 24 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. KStG 1988 § 24 gültig von 23.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/1998
  31. KStG 1988 § 24 gültig von 12.07.1997 bis 22.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  32. KStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  33. KStG 1988 § 24 gültig von 27.08.1994 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  34. KStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. KStG 1988 § 24 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  36. KStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der X GmbH in K, vertreten durch Mag. Alexander Hofmann, Steuerberater in 3504 Krems-Stein, Steiner Landstraße 117, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Februar 2006, Zl. RV/1431-W/05, betreffend Investitionszuwachsprämie für 2004, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der römisch zehn GmbH in K, vertreten durch Mag. Alexander Hofmann, Steuerberater in 3504 Krems-Stein, Steiner Landstraße 117, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Februar 2006, Zl. RV/1431-W/05, betreffend Investitionszuwachsprämie für 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit 42.220,76 EUR statt mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 45.686,46 EUR fest. Die Beschwerdeführerin habe u. a. eine Investitionszuwachsprämie für einen einmaligen und nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss von 25.000 EUR sowie für Mieterinvestitionen von 9.656,96 EUR geltend gemacht und im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Mieterinvestitionen und der Baukostenzuschuss (dieser habe bei Abschluss des Pachtvertrages für "Adaptierungs- und Umbaumaßnahmen, insbesondere die Errichtung und Installation der Lüftungs- und Sprinkleranlage und Elektroinstallationen sowie das Aufstellen der Gipskartonwände im Bestandobjekt" an die Bestandgeberin bezahlt werden müssen) seien auf Baumaßnahmen in den von der Beschwerdeführerin gepachteten Räumlichkeiten zurückzuführen, für die eine Investitionszuwachsprämie zustehe. Demgegenüber vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin insoweit keinen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie habe, weil der Baukostenzuschuss und die Mieterinvestitionen keine körperlichen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG 1988 darstellten oder als Gebäude im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien.Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit 42.220,76 EUR statt mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 45.686,46 EUR fest. Die Beschwerdeführerin habe u. a. eine Investitionszuwachsprämie für einen einmaligen und nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss von 25.000 EUR sowie für Mieterinvestitionen von 9.656,96 EUR geltend gemacht und im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Mieterinvestitionen und der Baukostenzuschuss (dieser habe bei Abschluss des Pachtvertrages für "Adaptierungs- und Umbaumaßnahmen, insbesondere die Errichtung und Installation der Lüftungs- und Sprinkleranlage und Elektroinstallationen sowie das Aufstellen der Gipskartonwände im Bestandobjekt" an die Bestandgeberin bezahlt werden müssen) seien auf Baumaßnahmen in den von der Beschwerdeführerin gepachteten Räumlichkeiten zurückzuführen, für die eine Investitionszuwachsprämie zustehe. Demgegenüber vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin insoweit keinen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie habe, weil der Baukostenzuschuss und die Mieterinvestitionen keine körperlichen Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG 1988 darstellten oder als Gebäude im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 6 KStG 1988 gelten die Bestimmungen des § 108e EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, KStG 1988 gelten die Bestimmungen des Paragraph 108 e, EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins,, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

§ 108e EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 108 e, EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:

  1. "(1)Absatz eins,Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) abgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

  • -Strichaufzählung
    Gebäude.
  • -Strichaufzählung
    Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
  • -Strichaufzählung
    Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
  • -Strichaufzählung
    Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet."Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet."
Der Beschwerdefall gleicht - soweit er die Mieterinvestitionen betrifft - hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, entschieden hat. Mit dem angeführten Erkenntnis, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (freiwillige) Baumaßnahmen des Mieters in der gemieteten Liegenschaft, die vom Mieter nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden, einkommensteuerlich regelmäßig zu einem beim Mieter selbständig anzusetzenden Wirtschaftsgut führen und damit als eigene körperliche Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Anderes gilt nach dem angeführten Erkenntnis nur, wenn ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen ist (Zubau, Aufstockung), wofür aber weder der angefochtene Bescheid noch die vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte bieten. Die belangte Behörde hat somit, indem sie von vornherein ausgeschlossen hat, dass die hier u.a. strittigen Mieterinvestitionen einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie vermitteln könnten, die Rechtslage verkannt.Der Beschwerdefall gleicht - soweit er die Mieterinvestitionen betrifft - hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, entschieden hat. Mit dem angeführten Erkenntnis, auf dessen Gründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (freiwillige) Baumaßnahmen des Mieters in der gemieteten Liegenschaft, die vom Mieter nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden, einkommensteuerlich regelmäßig zu einem beim Mieter selbständig anzusetzenden Wirtschaftsgut führen und damit als eigene körperliche Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Anderes gilt nach dem angeführten Erkenntnis nur, wenn ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen ist (Zubau, Aufstockung), wofür aber weder der angefochtene Bescheid noch die vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte bieten. Die belangte Behörde hat somit, indem sie von vornherein ausgeschlossen hat, dass die hier u.a. strittigen Mieterinvestitionen einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie vermitteln könnten, die Rechtslage verkannt.
Soweit die Beschwerdeführerin - in Anlehnung an ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren - vermeint, dass dem Baukostenzuschuss bestimmte Maßnahmen des Vermieters zu Gunsten des Mieters gegenüberstehen, weshalb dieses "Wirtschaftsgut" nicht anders zu behandeln sei als eine Investition durch den Mieter selbst, ist sie hingegen nicht im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im bereits angeführten Erkenntnis vom 25. Oktober 2006 ausgesprochen hat, stehen Mieterinvestitionen insbesondere dann im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten hat. Demgegenüber stellt der hier in Rede stehende Baukostenzuschuss einen Beitrag des Mieters an den Baukosten des Vermieters dar, der dem Mieter kein wirtschaftliches Eigentum an den (mit-)finanzierten Einbauten vermittelt. Der Baukostenzuschuss ist daher - auch in wirtschaftlicher Betrachtung - nicht mit Mieterinvestitionen vergleichbar, weshalb die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vertretene gegenteilige Auffassung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nur in Bezug auf die Mieterinvestitionen als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nur in Bezug auf die Mieterinvestitionen als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. April 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150153.X00

Im RIS seit

28.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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