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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der Mag.a IA in G, vertreten durch Mag. Susanna Ecker, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 22/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 26. Februar 2010, Zl. UVS 20.1-5/2009-40, betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung einer Versammlung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG in Verbindung mit § 88 Abs. 1 SPG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Auflösung einer nicht angemeldeten Versammlung (einer nach Beendigung einer angemeldeten Versammlung weiter geführten Demonstration gegen eine Versammlung von Abtreibungsgegnern; letztere wird in der Folge als Versammlung der X bezeichnet) in Graz als unbegründet abgewiesen. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Auflösung einer nicht angemeldeten Versammlung (einer nach Beendigung einer angemeldeten Versammlung weiter geführten Demonstration gegen eine Versammlung von Abtreibungsgegnern; letztere wird in der Folge als Versammlung der römisch zehn bezeichnet) in Graz als unbegründet abgewiesen.
1.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Auflösung einer Versammlung einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle und die Beschwerde somit zulässig sei.
In der Sache stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Art. 11 EMRK, des § 2 Abs. 1 und der §§ 6 und 13 Versammlungsgesetz sowie des § 27 SPG fest, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung rechtlich ohne Belang sei, ob es sich um die Fortsetzung der angezeigten Versammlung oder um eine Spontandemonstration gehandelt habe. In beiden Fällen müssten besondere Umstände vorliegen, damit die Behörde die Versammlung auflösen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Versammlung zum Zeitpunkt der (beschwerdegegenständlichen) Auflösung nicht mehr angezeigt gewesen sei, weil die angezeigte Demonstration "jedenfalls an der Südseite des Jakominiplatzes geendet" hätte. Es sei daher im Zeitpunkt der Auflösung eine rechtswidrige, weil nicht angezeigte Versammlung gegeben gewesen. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die angezeigte Versammlung in der W-Gasse aufgelöst habe, sodass bereits ab diesem Zeitpunkt eine rechtswidrige Versammlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz vorgelegen sei.In der Sache stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Artikel 11, EMRK, des Paragraph 2, Absatz eins und der Paragraphen 6 und 13 Versammlungsgesetz sowie des Paragraph 27, SPG fest, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung rechtlich ohne Belang sei, ob es sich um die Fortsetzung der angezeigten Versammlung oder um eine Spontandemonstration gehandelt habe. In beiden Fällen müssten besondere Umstände vorliegen, damit die Behörde die Versammlung auflösen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Versammlung zum Zeitpunkt der (beschwerdegegenständlichen) Auflösung nicht mehr angezeigt gewesen sei, weil die angezeigte Demonstration "jedenfalls an der Südseite des Jakominiplatzes geendet" hätte. Es sei daher im Zeitpunkt der Auflösung eine rechtswidrige, weil nicht angezeigte Versammlung gegeben gewesen. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die angezeigte Versammlung in der W-Gasse aufgelöst habe, sodass bereits ab diesem Zeitpunkt eine rechtswidrige Versammlung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz vorgelegen sei.
Nach Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof zur Verpflichtung der Behörde, die zum Schutz erlaubter Versammlungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und dem Hinweis auf die Zur-Kenntnis-Nahme der Anzeige der Versammlung, die von der Beschwerdeführerin angemeldet worden war, "nur unter der Voraussetzung ..., dass diese Versammlung zu jener der X einen Mindestabstand von 50 m" einhalte, führte die belangte Behörde aus, dass die Teilnehmer der Gegendemonstration offensichtlich von vornherein nicht bereit gewesen seien, den 50 m-Abstand einzuhalten.Nach Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof zur Verpflichtung der Behörde, die zum Schutz erlaubter Versammlungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und dem Hinweis auf die Zur-Kenntnis-Nahme der Anzeige der Versammlung, die von der Beschwerdeführerin angemeldet worden war, "nur unter der Voraussetzung ..., dass diese Versammlung zu jener der römisch zehn einen Mindestabstand von 50 m" einhalte, führte die belangte Behörde aus, dass die Teilnehmer der Gegendemonstration offensichtlich von vornherein nicht bereit gewesen seien, den 50 m-Abstand einzuhalten.
Nach detaillierter Darstellung der Abfolge der Geschehnisse (Aufenthaltsorte bzw. Bewegungen der beiden Demonstrationszüge, Auflösung der Versammlung der Gegendemonstranten durch die Beschwerdeführerin nach dem Umkehren des Zuges der X) wird festgestellt, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen sei, eine Störung der weiteren Versammlung der X zu verhindern. Die belangte Behörde nimmt dabei mehrfach Bezug auf ein ihr vorliegendes Video über die Demonstrationen.Nach detaillierter Darstellung der Abfolge der Geschehnisse (Aufenthaltsorte bzw. Bewegungen der beiden Demonstrationszüge, Auflösung der Versammlung der Gegendemonstranten durch die Beschwerdeführerin nach dem Umkehren des Zuges der römisch zehn) wird festgestellt, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen sei, eine Störung der weiteren Versammlung der römisch zehn zu verhindern. Die belangte Behörde nimmt dabei mehrfach Bezug auf ein ihr vorliegendes Video über die Demonstrationen.
Die Gegendemonstration sei, "da sie nicht unter § 2 Abs. 1 VersG" gefallen sei, der belangten Behörde anzuzeigen gewesen. Diese Pflicht habe die Beschwerdeführerin bewusst verletzt, indem sie die angezeigte Versammlung für aufgelöst erklärt und eine neue gebildet habe. Die Versammlung sei sohin im Sinne des § 13 Abs. 1 VersG entgegen den Vorschriften des Gesetzes veranstaltet worden.Die Gegendemonstration sei, "da sie nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, VersG" gefallen sei, der belangten Behörde anzuzeigen gewesen. Diese Pflicht habe die Beschwerdeführerin bewusst verletzt, indem sie die angezeigte Versammlung für aufgelöst erklärt und eine neue gebildet habe. Die Versammlung sei sohin im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, VersG entgegen den Vorschriften des Gesetzes veranstaltet worden.
Nach Erörterung der Gründe, die für die behördliche Auflösung einer Versammlung gegeben sein müssen, kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass im Beschwerdefall Umstände vorgelegen seien, die die Auflösung der Versammlung gerechtfertigt hätten. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Störung der Versammlung der X, die schon während der Abhaltung der angemeldeten Versammlung, verstärkt aber danach durch die Spontandemonstration gegeben gewesen sei.Nach Erörterung der Gründe, die für die behördliche Auflösung einer Versammlung gegeben sein müssen, kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass im Beschwerdefall Umstände vorgelegen seien, die die Auflösung der Versammlung gerechtfertigt hätten. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Störung der Versammlung der römisch zehn, die schon während der Abhaltung der angemeldeten Versammlung, verstärkt aber danach durch die Spontandemonstration gegeben gewesen sei.
Durch das Verhalten der Teilnehmer der Gegendemonstration seien Schutzgüter der Teilnehmer der X-Versammlung verletzt worden, sodass das Organ der belangten Behörde verpflichtet gewesen sei, die rechtswidrige Versammlung aufzulösen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als "Gründe" für die Beschwerde unter Punkt I. die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unter Punkt II. Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. 1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als "Gründe" für die Beschwerde unter Punkt römisch eins. die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unter Punkt römisch zwei. Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
2.1. Unter Punkt II. der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, wann ein Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durch Auflösung einer Versammlung gerechtfertigt sei. 2.1. Unter Punkt römisch zwei. der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, wann ein Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durch Auflösung einer Versammlung gerechtfertigt sei.
Ausgehend von diesen allgemeinen Ausführungen setzt sich die Beschwerde in der Folge konkret mit der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinander um darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Auflösung der Versammlung nicht vorgelegen seien. Es wird der belangten Behörde insbesondere vorgeworfen, nicht beachtet zu haben, dass gelindere Mittel eingesetzt werden hätten können.
2.2. Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen. 2.2. Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.
Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit die Beschwerdeführerin durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit die Beschwerdeführerin durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 12 Staatsgrundgesetz (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.Gemäß Artikel 12, Staatsgrundgesetz (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dessen Erkenntnis vom 4. Dezember 1999, B 1518, 1519/98, mit weiteren Hinweisen), ist jede Verletzung des VersammlungsG, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, als Verletzung des durch Art. 12 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes zu werten (vgl. in diesem Sinne etwa auch den hg. Beschluss vom 23. September 1987, Zl. 87/01/0212, mwH). Die Auflösung einer Versammlung ist ein derartiger verwaltungsbehördlicher Akt, der in die Versammlungsfreiheit eingreift. Dabei ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die mit der Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Auflösung der Versammlung als Maßnahme bezüglich der angemeldeten Versammlung zu werten ist oder sich gegen eine nicht angemeldete (Folge-)Versammlung richtete. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse Slg. 11.132/1986 und 14.366/1995) genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2007/09/0307). Diese Auffassung vertritt auch der EGMR (vgl. das Urteil des EGMR vom 5. März 2009, Zl. 31684/05 - Barraco).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche dessen Erkenntnis vom 4. Dezember 1999, B 1518, 1519/98, mit weiteren Hinweisen), ist jede Verletzung des VersammlungsG, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, als Verletzung des durch Artikel 12, StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes zu werten vergleiche in diesem Sinne etwa auch den hg. Beschluss vom 23. September 1987, Zl. 87/01/0212, mwH). Die Auflösung einer Versammlung ist ein derartiger verwaltungsbehördlicher Akt, der in die Versammlungsfreiheit eingreift. Dabei ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die mit der Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Auflösung der Versammlung als Maßnahme bezüglich der angemeldeten Versammlung zu werten ist oder sich gegen eine nicht angemeldete (Folge-)Versammlung richtete. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse Slg. 11.132 aus 1986, und 14.366 aus 1995,) genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2007/09/0307). Diese Auffassung vertritt auch der EGMR vergleiche das Urteil des EGMR vom 5. März 2009, Zl. 31684/05 - Barraco).
2.3. Mit ihrem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin nicht die Verletzung eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts geltend, sondern ausschließlich die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde ausschließlich darauf, dass die belangte Behörde in das Recht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen habe. Die konkreten Ausführungen, aus welchen Gründen sie vermeint, dass ein rechtswidriger Eingriff in dieses Recht vorgelegen sei, beziehen sich sämtlich auf dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht. Es betreffen daher auch die unter Punkt I. der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zur Abweisung der Maßnahmenbeschwerde gekommen ist, oder ob gegebenenfalls infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein Eingriff in das geltend gemachte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht vorläge. Auch das Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt daher keine Beschwerdebehauptung dar, wie sie gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG Prozessvoraussetzung für das Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre.Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde ausschließlich darauf, dass die belangte Behörde in das Recht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen habe. Die konkreten Ausführungen, aus welchen Gründen sie vermeint, dass ein rechtswidriger Eingriff in dieses Recht vorgelegen sei, beziehen sich sämtlich auf dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht. Es betreffen daher auch die unter Punkt römisch eins. der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zur Abweisung der Maßnahmenbeschwerde gekommen ist, oder ob gegebenenfalls infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein Eingriff in das geltend gemachte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht vorläge. Auch das Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt daher keine Beschwerdebehauptung dar, wie sie gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Prozessvoraussetzung für das Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre.
Ein Sonderfall, wie er dem hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0047, zu Grunde lag (der Beschwerdeführer berief sich darauf, nicht Teilnehmer der in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der ihn betreffenden Amtshandlung stehenden Versammlung gewesen zu sein), ist hier nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist auch kein Strafbescheid, wie er dem hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2007/09/0307, zu Grunde lag, in dem der Verwaltungsgerichtshof Überlegungen zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit (im dortigen Beschwerdefall durch das der Bestrafung zu Grunde liegende Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. für die Steiermark Nr. 24/2005) angestellt hat. Es erübrigt sich daher im vorliegenden Beschwerdefall auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen - selbst wenn eine Bestrafung nach einem die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetz in die Versammlungsfreiheit eingreifen könnte bzw. ein solcher Eingriff geltend gemacht ist - eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Bestrafung nach einem solchen Gesetz gegeben sein könnte (vgl. neuerlich das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2007/09/0307, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1065, Slg. 14.977 A/1998, in dem es um eine Amtsbeschwerde nach dem SPG ging).Ein Sonderfall, wie er dem hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0047, zu Grunde lag (der Beschwerdeführer berief sich darauf, nicht Teilnehmer der in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der ihn betreffenden Amtshandlung stehenden Versammlung gewesen zu sein), ist hier nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist auch kein Strafbescheid, wie er dem hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2007/09/0307, zu Grunde lag, in dem der Verwaltungsgerichtshof Überlegungen zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit (im dortigen Beschwerdefall durch das der Bestrafung zu Grunde liegende Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. für die Steiermark Nr. 24 aus 2005,) angestellt hat. Es erübrigt sich daher im vorliegenden Beschwerdefall auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen - selbst wenn eine Bestrafung nach einem die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetz in die Versammlungsfreiheit eingreifen könnte bzw. ein solcher Eingriff geltend gemacht ist - eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Bestrafung nach einem solchen Gesetz gegeben sein könnte vergleiche neuerlich das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2007/09/0307, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1065, Slg. 14.977 A/1998, in dem es um eine Amtsbeschwerde nach dem SPG ging).
Die Beschwerdeführerin macht somit ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts geltend.
2.4. Daraus folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. 133 Z 1 B-VG zurückzuweisen war. 2.4. Daraus folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Ziffer eins, B-VG zurückzuweisen war.
Wien, am 10. Mai 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und VersammlungsrechtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170073.X00Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010