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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §280;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über den Wiederaufnahmeantrag in der Beschwerdesache des A, z.Hd. d. einstweiligen SW RA Dr. Chalupsky in 4600 Wels, Edisonstraße I/WDZ/8, zur hg. Zl. 2009/17/0195 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. August 2009, Zl. IKD (BauR)-014137/2-2009-La (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ried im Traunkreis in 4551 Ried im Traunkreis), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens zur Zl. 2009/17/0195 wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 13. Juni 2007 bestellte das Bezirksgericht Wels für den Antragsteller zu 17P 125/03s-231 Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße I, WDZ/8, zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 Außerstreitgesetz.Mit Beschluss vom 13. Juni 2007 bestellte das Bezirksgericht Wels für den Antragsteller zu 17P 125/03s-231 Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße römisch eins, WDZ/8, zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 120, Außerstreitgesetz.
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 4. November 2009 zur Zl. 2009/17/0195 eingestellten Verfahrens i.A. Verkehrsflächenbeitrag wurde vom Antragsteller selbst verfasst.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 wurde der Antrag dem Sachwalter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt, ob die Antragstellung genehmigt werde.
Der Sachwalter hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Antrag vom einstweiligen Sachwalter nicht genehmigt wurde. Der Beschluss über die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221, oder vom 12. November 2008, Zl. 2008/12/0168). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. 2009/17/0195 wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer in jenem Verfahren selbst erhoben.Es ist daher davon auszugehen, dass der Antrag vom einstweiligen Sachwalter nicht genehmigt wurde. Der Beschluss über die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221, oder vom 12. November 2008, Zl. 2008/12/0168). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. 2009/17/0195 wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer in jenem Verfahren selbst erhoben.
Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben.Da es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens fehlt, ist der Antrag in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben.
Der Antrag war daher mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. die hg. BeschlüsseDer Antrag war daher mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche die hg. Beschlüsse
vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221, oder vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0256).
Wien, am 10. Mai 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170280.X00Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010