RS Vwgh 2003/6/24 98/01/0201

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SicherheitsgebührenV 1996 §2;
SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203

Rechtssatz

§ 5a Abs. 1 SPG sieht für die Einhebung von Überwachungsgebühren drei alternative Tatbestandsmerkmale vor: Die überwachten Vorhaben müssen entweder

-

Vorhaben sein, "die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen", wie Verkaufsveranstaltungen oder Werbeveranstaltungen, mit denen der Absatz von Waren, Dienstleistungen oder dgl. - wenn auch (wie etwa bei Werbeveranstaltungen) nur mittelbar - bezweckt wird oder

-

Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben, wie "Ausstellungen, Sportveranstaltungen und ähnliche, bei denen Zuseher oder Besucher in Betracht kommen" (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novellierung des SPG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR 20. GP) oder

-

Vorhaben, die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen" (die Erläuterungen erwähnen ausdrücklich nur "Volkssportläufe" als einen Beispielsfall, bei dem gerade keine Überwachungsgebühren in Betracht kommen sollen, weil diese jedermann zur Teilnahme offenstehen, und zwar "auch dann, wenn für die Teilnahme an solchen Vorhaben ein (meist geringes) Entgelt zu entrichten ist"). Dass die Beschwerdeführerin für den Besuch der Fußball-Meisterschaftsspiele Eintrittsgelder einhebt, begründet daher zunächst nur deren Gebührenpflicht nach § 5a Abs. 1 zweiter Fall SPG ("Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben"); gesondert zu prüfen ist, welcher Gebührensatz nach der SicherheitsgebührenV 1996 zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010201.X06

Im RIS seit

06.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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