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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GehG 1956 §13a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des KS in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 29. Mai 2009, Zl. BMUKK- 1635.191060/0001-III/5/2009, betreffend Feststellung und Rückzahlung von Übergenuss nach § 13a GehG einschließlich der Modalitäten der Einbehaltung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des KS in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 29. Mai 2009, Zl. BMUKK- 1635.191060/0001-III/5/2009, betreffend Feststellung und Rückzahlung von Übergenuss nach Paragraph 13 a, GehG einschließlich der Modalitäten der Einbehaltung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2009 wurde gemäß § 58 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), festgestellt, dass dem Beschwerdeführer durch die rechtsgrundlose Auszahlung von Dienstzulage ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR 2.630,59 entstanden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2009 wurde gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG), festgestellt, dass dem Beschwerdeführer durch die rechtsgrundlose Auszahlung von Dienstzulage ein Nettoübergenuss in der Höhe von EUR 2.630,59 entstanden sei.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass diese zu Unrecht empfangene Leistung in monatlichen Raten von EUR 350,--, beginnend ab Juni 2008 und mit einer Restrate von EUR 180,59 im Jänner 2009, "einbehalten (wurde)".
Zur Begründung dieses Bescheides in Ansehung der Höhe der einbehaltenen Raten heißt es:
"Zur Frage der Ratenhöhe ist anzumerken, dass Sie zum Stichtagsmonat Juni 2008 vollbeschäftigter Lehrer der Verwendungsgruppe L1 waren. In der Gehaltsstufe 13 erhielten Sie somit monatlich EUR 3.556.- und zusätzlich eine Kustodiatsabgeltung von EUR 47,10, eine Mehrleistungsvergütung von EUR 779,73 und darüber hinaus wurde Ihnen im Monat Juli 2008 die Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200 vom Hundert des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Jubiläums entspricht, somit EUR 7.112.-, angewiesen.
In Ihrem Schreiben vom 4. Juni 2008 ersuchen Sie zwar, unter Hinweis auf 'Ihre laufenden finanziellen Verpflichtungen, denen Sie ansonsten nicht nachkommen können', um Reduktion der Ratenzahlung. Zu diesem Ersuchen legen Sie jedoch keinerlei Nachweis über Ihre finanzielle Situation vor, noch machen Sie dieses Vorbringen glaubhaft oder bringen eine sonstige Begründung dar, warum die Ratenzahlung von EUR 350.- nicht eingehalten werden könne.
Entsprechende Vorbringen sind auch zu begründen, eine solche jedoch liegt nicht vor und auch in Anbetracht Ihres Monatsbezuges und auch der im Juli 2008 gewährten Jubiläumszuwendung, stellt die Ratenhöhe keine unangemessene Zahlungshöhe dar."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 10. Juli 2009 zur Post gegebene und am 14. Juli 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in seinem Recht auf Festsetzung von Raten in angemessener Höhe verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, kommt eine Reduzierung der Monatsraten auf Grund des bereits zur Gänze rückerstatteten Übergenusses nicht mehr in Betracht. Ich habe jedoch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung durch den Hohen Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde erlassenen Bescheides, da eine irrtümliche Auszahlung von Leistungen auch in Zukunft vorkommen kann und damit eine neuerliche Rechtsgefährdung eintreten kann. Der Entscheidung des Höchstgerichtes kommt daher eine rechtliche Bedeutung zu, da sie der Klarstellung meines Rechtes auf Herabsetzung von Monatsraten für die Zukunft dient."
Mit diesem Vorbringen räumt der Beschwerdeführer ein, dass er schon im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde durch die damit angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Ansehung des von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechtes keine Besserstellung erlangen würde.
Dieses Vorbringen erscheint auch insbesondere vor dem Hintergrund des - unbestrittenen - Vorbringens in der Gegenschrift als zutreffend, wonach der am 4. Juni 2008 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf eine Herabsetzung der monatlichen Raten von EUR 350,-- auf EUR 200,-- gerichtet war, sodass auch bei der vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag angestrebten Ratenzahlung eine Tilgung des Kapitals vor dem Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingetreten wäre.
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Klärung der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Hinblick auf das mögliche zukünftige Auftreten vergleichbarer Fälle begründet kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof. Das Eintreten eines neuerlichen schlechtgläubigen Empfanges von Übergenüssen durch den Beschwerdeführer in vergleichbarer betraglicher Höhe bei vergleichbaren Vermögensverhältnissen erscheint nämlich sehr unwahrscheinlich. Deshalb liegt vorliegendenfalls auch keine Konstellation vor, welche jener vergleichbar wäre, die den hg. Erkenntnissen vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0047, vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0162 = VwSlg. 16.595 A/2005, bzw. vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0102, zu Grunde lagen (In diesen zuletzt zitierten Erkenntnissen war - u.a. - das Bestehen von Wiederholungsgefahr für die Zulässigkeit von nach Ablauf des beantragten Zeitraumes eines Sonderurlaubes eingebrachten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden gegen die Versagung desselben von Bedeutung, weil dort das zukünftige Auftreten ähnlicher Situationen sehr wahrscheinlich war; vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0350).Die vom Beschwerdeführer angestrebte Klärung der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Hinblick auf das mögliche zukünftige Auftreten vergleichbarer Fälle begründet kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof. Das Eintreten eines neuerlichen schlechtgläubigen Empfanges von Übergenüssen durch den Beschwerdeführer in vergleichbarer betraglicher Höhe bei vergleichbaren Vermögensverhältnissen erscheint nämlich sehr unwahrscheinlich. Deshalb liegt vorliegendenfalls auch keine Konstellation vor, welche jener vergleichbar wäre, die den hg. Erkenntnissen vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0047, vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0162 = VwSlg. 16.595 A/2005, bzw. vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0102, zu Grunde lagen (In diesen zuletzt zitierten Erkenntnissen war - u.a. - das Bestehen von Wiederholungsgefahr für die Zulässigkeit von nach Ablauf des beantragten Zeitraumes eines Sonderurlaubes eingebrachten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden gegen die Versagung desselben von Bedeutung, weil dort das zukünftige Auftreten ähnlicher Situationen sehr wahrscheinlich war; vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0350).
Da die Frage der weiteren Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides zum Rechtsbestand schon im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde für das vom Beschwerdeführer als verletzt erachtete subjektive Recht bedeutungslos war, es also insofern schon in diesem Zeitpunkt an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da die Frage der weiteren Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides zum Rechtsbestand schon im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde für das vom Beschwerdeführer als verletzt erachtete subjektive Recht bedeutungslos war, es also insofern schon in diesem Zeitpunkt an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 12. Mai 2010
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120129.X00Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010