RS Vwgh 2003/6/24 2002/01/0359

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §44 Abs1 litc;
KFG 1967 §44 Abs4;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die festgestellte Übertretung nach § 44 Abs. 4 KFG 1967 wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er es unterlassen habe, die Versicherungsprämie für sein Kraftfahrzeug rechtzeitig zu bezahlen, weshalb ihm die Rückstellung seines Zulassungsscheines habe aufgetragen werden müssen. Wenn die belangte Behörde die Nichtbezahlung der Versicherungsprämie ins Treffen führt, so bezieht sie sich freilich bloß auf eine zivilrechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, deren Verletzung für sich betrachtet im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz sein kann. Vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 käme allenfalls dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nach Aufhebung der Zulassung im Grunde des § 44 Abs. 1 lit. c KFG 1967 weiter verwendet hätte. In diese Richtung hat die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getätigt. Aus der bloßen Verletzung der Vorschrift des § 44 Abs. 4 KFG 1967 (nicht unverzügliche Ablieferung des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln an die Behörde nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung) lässt sich in Bezug auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nichts ableiten.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010359.X02

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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