TE Vwgh Erkenntnis 2010/5/18 2010/09/0086

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des T L in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14/1/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Februar 2010, Zlen. A: 1.) UVS- 07/A/25/5988/2009-26 - Einzelsache 2.) UVS-07/AV/25/6083/2009 - Kammersache, B: 1.) UVS-07/A/25/5990/2009 - Einzelsache 2.) UVS- 07/AV/25/6084/2009 - Kammersache, C: UVS-07/A/25/5992/2009 - Einzelsache, D: 1.) UVS-07/A/25/5995/2009 - Kammersache 2.) UVS- 07/AV/25/6085/2009 - Einzelsache, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber an verschiedenen Standorten des

club... zahlreiche der Identität und der Staatsbürgerschaft nach

näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige zu jeweils im Einzelnen angeführten Tatzeiten als Prostituierte beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zahlreiche Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe zwischen EUR 2.000,-- bis EUR 3.150,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zahlreiche Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe zwischen EUR 2.000,-- bis EUR 3.150,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere der Berufung des Beschwerdeführers und des Geschehens in der durchgeführten mündlichen Verhandlung aus, es stehe folgender Sachverhalt fest:

"Die verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen (und ein Ausländer) wurden in dem jeweiligen vom (Beschwerdeführer) betriebenen Lokal 'Club...' im Aufenthaltsraum auf Kunden zur Ausübung der Prostitution wartend angetroffen und verfügten über keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen. Sie durften nicht nur ein bestimmtes Zimmer benützen.

Der Club... hat ein einheitliches Auftreten, insbesondere

auch im Internet. Der (Beschwerdeführer) legt Grundpreise für die Serviceleistungen der Prostituierten fest und ist bestrebt, dass um zwei Damen mehr in den Clubs anwesend sind, als Zimmer vorhanden, damit der Geschäftsbetrieb selbst dann aufrecht erhalten werden kann, wenn Haus- bzw. Hotelbesuche vorgenommen werden. Es gibt fixe Öffnungszeiten und es existierte auch zur

hier fraglichen Zeit ein Getränkeangebot, das der Club... zur

Verfügung stellte, ebenso Bettwäsche und Hygieneartikel.

Das Lokal wurde gemeinsam mit weiteren 'Club...'-Lokalen in einer Homepage beworben, wobei als Bestandteil der Internetadresse die Bezeichnung 'Club...' aufscheint. Auf dieser Homepage konnten die in den Clubs angebotenen sexuellen Leistungen und die Öffnungszeiten der Clubs nachgelesen werden. Auf dieser Internetseite wurde auch auf Stammkunden- und Sonderaktionen hingewiesen."

In rechtlicher Sicht beurteilte die belangte Behörde den gegenständlichen Sachverhalt, der im Wesentlichen dem Sachverhalt in dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0002, gleiche, dahingehend, dass eine unselbständige Tätigkeit der Prostituierten vorliege, und führte dazu aus:

"Im vorliegenden Fall spricht der Umstand, dass laut Informationstext um zwei Damen mehr in den Clubs anwesend sein mussten, als Zimmer vorhanden waren, selbst ohne Miteinbeziehung der übrigen Beweismittel schon gegen die 'Vermietungskonstruktion' (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0002)."Im vorliegenden Fall spricht der Umstand, dass laut Informationstext um zwei Damen mehr in den Clubs anwesend sein mussten, als Zimmer vorhanden waren, selbst ohne Miteinbeziehung der übrigen Beweismittel schon gegen die 'Vermietungskonstruktion' vergleiche , VwGH 8.8.2008, 2008/09/0002).

Soweit der (Beschwerdeführer) einwendet, der gegenständliche 'Club' sei kein Nachtclub oder eine ähnliche Lokalität, ist entgegenzuhalten, dass nicht untersucht werden muss, ob es überhaupt wesentlich auf die Art des Lokals ankommt, denn nach dem festgestellten Sachverhalt - beruhend auf der Aussage des Meldungslegers - weist das Lokal einen Aufenthaltsraum auf, in dem die Ausländerinnen (und der Ausländer) auf Kunden wartend angetroffen wurden. Der 'Club' kommt also einem Bordell (was im gegenständlichen Zusammenhang als ähnliche Lokalität wie ein Nachtclub anzusehen ist) nahe, weshalb die zitierte Rechtsprechung (VwGH 4.4.2001, 99/09/0156) ohne weitere Ausführungen auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann (vgl. neuerlich VwGH 8.8.2008, 2008/09/0002).Soweit der (Beschwerdeführer) einwendet, der gegenständliche 'Club' sei kein Nachtclub oder eine ähnliche Lokalität, ist entgegenzuhalten, dass nicht untersucht werden muss, ob es überhaupt wesentlich auf die Art des Lokals ankommt, denn nach dem festgestellten Sachverhalt - beruhend auf der Aussage des Meldungslegers - weist das Lokal einen Aufenthaltsraum auf, in dem die Ausländerinnen (und der Ausländer) auf Kunden wartend angetroffen wurden. Der 'Club' kommt also einem Bordell (was im gegenständlichen Zusammenhang als ähnliche Lokalität wie ein Nachtclub anzusehen ist) nahe, weshalb die zitierte Rechtsprechung (VwGH 4.4.2001, 99/09/0156) ohne weitere Ausführungen auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann vergleiche , neuerlich VwGH 8.8.2008, 2008/09/0002).

Da mangels Bestreitens seitens des (Beschwerdeführers) davon auszugehen war, dass - wie in dem vom VwGH bereits entschiedenen Fall - die Preise für die von den Prostituierten zu erbringenden Leistungen vom (Beschwerdeführer) festgesetzt waren, ebenso die Arbeitszeiten, und da weiters vom (Beschwerdeführer) die 'Betriebsmittel' stammten und die Homepage des 'Clubs' erstellt wurde, war die Tätigkeit der Ausländerinnen (und des Ausländers) als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG zu werten (vgl. VwGH 14.11.2002, 99/09/0167 und neuerlich VwGH 8.8.2008, 2008/09/0002).Da mangels Bestreitens seitens des (Beschwerdeführers) davon auszugehen war, dass - wie in dem vom VwGH bereits entschiedenen Fall - die Preise für die von den Prostituierten zu erbringenden Leistungen vom (Beschwerdeführer) festgesetzt waren, ebenso die Arbeitszeiten, und da weiters vom (Beschwerdeführer) die 'Betriebsmittel' stammten und die Homepage des 'Clubs' erstellt wurde, war die Tätigkeit der Ausländerinnen (und des Ausländers) als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG zu werten vergleiche , VwGH 14.11.2002, 99/09/0167 und neuerlich VwGH 8.8.2008, 2008/09/0002).

...

In den vorliegenden Fällen ergibt sich die planmäßige Eingliederung der Ausländerinnen (und des einen Ausländers) schon daraus, dass diese die Räumlichkeiten nur zu den fixen Öffnungszeiten des Lokals benutzen durften und dass die von ihnen angebotenen sexuellen Leistungen auf einer Homepage des 'Clubs' aufgelistet waren.

Die verfahrensgegenständlichen Prostituierten haben somit tatsächlich ihre Tätigkeit in den Betriebsräumen des (Beschwerdeführers), unter Benützung der von ihm beigestellten Infrastruktur, im Rahmen des von ihm vorgegebenen Preisniveaus erbracht. Die Prostituierten haben lediglich ihre persönliche Arbeitskraft ohne jedes ausgabenseitige Unternehmensrisiko beigestellt. Ihre Tätigkeit stellte einen unverzichtbaren Bestandteil des vom (Beschwerdeführer) betriebenen Unternehmens dar. Bei den vereinbarten Anwesenheitszeiten handelt es sich in diesem Zusammenhang somit um nichts anderes als Arbeitszeitvereinbarungen zwischen dem (Beschwerdeführer) und den verfahrensgegenständlichen Prostituierten mit dem Zweck, den reibungslosen Betrieb des Lokals des (Beschwerdeführers) zu gewährleisten. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Arbeitszeitvereinbarungen zwischen dem (Beschwerdeführer) und den Prostituierten nach vorhergehender Absprache mit den Kolleginnen getroffen worden sind, da dies nur Ausdruck der der Begründung eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses innewohnenden Vertragsfreiheit ist. Der Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnis steht auch nicht entgegen, dass der (Beschwerdeführer) keine konkreten Anweisungen über die von den Prostituierten zu erbringenden Tätigkeiten gegeben hat. Vielmehr ist es für das Dienstleistungsgewerbe geradezu typisch, dass dort beschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen des Unternehmensgegenstandes des sie beschäftigenden Unternehmens unmittelbar den Aufträgen der Kunden des Unternehmens entsprechen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, bei den verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen habe es sich nicht um wirtschaftlich unselbständige, abhängige Arbeitnehmerinnen gehandelt. Vielmehr habe er den Prostituierten lediglich Zimmer "vermietet".

Die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen den Inhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz gehen ins Leere, da der angefochtene Bescheid an dessen Stelle getreten ist und dessen Inhalt Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahrens ist.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang halte er fest, dass er "einer Ladung zur Einvernahme Folge geleistet hätte, jedoch er aufgrund von unvorhersehbaren Gründen nicht in der Lage war, den Verhandlungstermin am 8. Februar 2010 wahrzunehmen". Konkrete Ausführungen oder Beweisanbote dazu bringt er in der Beschwerde nicht vor. Er behauptet auch nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig Disposition dahingehend zu treffen, dass seine Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2010 möglich gewesen wäre, sodass die Verhandlung und Verkündung des Bescheides in Abwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung jedoch ohnehin zugegen war, gemäß § 51f Abs. 2 VStG zulässig war, wie die belangte Behörde richtig ausführt.Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang halte er fest, dass er "einer Ladung zur Einvernahme Folge geleistet hätte, jedoch er aufgrund von unvorhersehbaren Gründen nicht in der Lage war, den Verhandlungstermin am 8. Februar 2010 wahrzunehmen". Konkrete Ausführungen oder Beweisanbote dazu bringt er in der Beschwerde nicht vor. Er behauptet auch nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig Disposition dahingehend zu treffen, dass seine Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2010 möglich gewesen wäre, sodass die Verhandlung und Verkündung des Bescheides in Abwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung jedoch ohnehin zugegen war, gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zulässig war, wie die belangte Behörde richtig ausführt.

Dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ergibt sich angesichts der im angefochtenen Bescheid dargestellten Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme eines Zeugen und den zur Feststellung des Sachverhaltes ebenfalls herangezogenen, bereits im Akt der Behörde erster Instanz enthaltenen Schriftstücke (Vertragsmuster, Verträge, Rechnungen) und Ausdrucken aus der Homepage des club..., sohin Beweismitteln, die im Wesentlichen aus der Einflusssphäre des Beschwerdeführers stammten.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit pauschalen Bestreitungen und wiederholtem Hinweis auf angeblich bestehende Mietverhältnisse (ob solche oder eine unselbständige Beschäftigung der Ausländerinnen im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegen, ist keine Frage des festzustellenden Sachverhaltes, sondern bereits um auf dem ermittelten Sachverhalt aufbauende Elemente der rechtlichen Beurteilung) gegen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, ohne jedoch konkret auszuführen, welcher Sachverhalt sich auf Grund welcher Beweismittel anders als von der belangten Behörde festgestellt, ergeben hätte. Damit stellt er lediglich Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300).Der Beschwerdeführer wendet sich mit pauschalen Bestreitungen und wiederholtem Hinweis auf angeblich bestehende Mietverhältnisse (ob solche oder eine unselbständige Beschäftigung der Ausländerinnen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegen, ist keine Frage des festzustellenden Sachverhaltes, sondern bereits um auf dem ermittelten Sachverhalt aufbauende Elemente der rechtlichen Beurteilung) gegen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, ohne jedoch konkret auszuführen, welcher Sachverhalt sich auf Grund welcher Beweismittel anders als von der belangten Behörde festgestellt, ergeben hätte. Damit stellt er lediglich Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300).

Damit ist die belangte Behörde auch im Recht, dass der von ihr festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen dem Sachverhalt gleicht, der dem bereits zitierten, den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0002, zu Grunde lag, weshalb die auf diesem Sachverhalt beruhende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde keinen Bedenken begegnet. Diesbezüglich genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.Damit ist die belangte Behörde auch im Recht, dass der von ihr festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen dem Sachverhalt gleicht, der dem bereits zitierten, den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0002, zu Grunde lag, weshalb die auf diesem Sachverhalt beruhende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde keinen Bedenken begegnet. Diesbezüglich genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Höhen der verhängten Strafen wird auf ein "äußerst geringes Einkommen" und die Sorgepflicht für drei (statt wie von der belangten Behörde angenommen zwei) Kinder gestützt. Einerseits gibt der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde keine konkrete Einkommenshöhe bekannt, andererseits bestreitet er nicht die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass er im Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht habe. Von daher ist die Einschätzung der belangten Behörde (welche von durchschnittlichem Einkommen und Vermögen ausgegangen ist) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Schon angesichts der in einigen Fällen ohnehin jeweils verhängten Mindeststrafe, die betreffend die anderen Beschäftigten im Hinblick auf die bis EUR 20.000,-- reichende Strafdrohung jeweils nur wenig überschritten wurde (die höchsten verhängten Strafen betragen EUR 3.150,--), liegt im alleinigen Umstand, dass von einer Sorgepflicht für ein Kind mehr als angenommen auszugehen wäre, kein Grund, eine rechtswidrige Ausübung des der belangten Behörde zukommenden Ermessens anzunehmen.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2010

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090086.X00

Im RIS seit

15.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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