RS Vwgh 2003/6/24 2001/01/0226

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Mit ihrer Begründung, die "nachhaltige berufliche und private Integration (des Beschwerdeführers sei) noch nicht abgeschlossen", verkannte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf den besonders berücksichtigungswürdigen Grund der Asylberechtigung (nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren) gestützt hat, während er den besonders berücksichtigungswürdigen Grund, in Österreich nachhaltig persönlich und beruflich integriert zu sein, gar nicht behauptete. Liegt aber - alternativ - einer der besonders berücksichtigungswürdigen Gründe für ein Absehen von der gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 geforderten mindestens zehnjährigen Wohnsitzdauer vor, ist - bei Vorliegen auch aller übrigen Verleihungsvoraussetzungen - eine Beurteilung nach dem Maßstab des § 11 StbG 1985 vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010226.X01

Im RIS seit

21.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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