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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §20 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des N R in S, vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 27. Jänner 2010, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/148/2009, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 wies die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steyr den Antrag des Walter H. vom 17. Februar 2009 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer kein die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließendes Aufenthaltsrecht habe.Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 wies die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steyr den Antrag des Walter H. vom 17. Februar 2009 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer kein die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließendes Aufenthaltsrecht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob Walter H. Berufung, in der er ausführte, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1996 bis 2001 als Saisonarbeiter für ihn gearbeitet und sei nach Ablauf der Saisonbewilligungen stets nach Mazedonien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sodann in Österreich einen Asylantrag gestellt. Nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung habe er bei Walter H. gearbeitet. In weiterer Folge sei ihm eine "Arbeitserlaubnis nach dem AsylG" und am 25. Februar 2004 ein bis 24. Februar 2009 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als zwölf Jahren in Österreich auf und gehe einer legalen Beschäftigung nach. Bemühungen um Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels seien bisher erfolglos geblieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht iSd § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung der Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung der Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 AuslBG vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AuslBG vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Im Verfahren nach den Abschnitten II und IV dieses Bundesgesetzes ist zufolge § 20 Abs. 6 AuslBG eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§ 21 AuslBG) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG und für die Entsendebewilligung nach § 18 AuslBG.Im Verfahren nach den Abschnitten römisch zwei und römisch vier dieses Bundesgesetzes ist zufolge Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (Paragraph 21, AuslBG) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG und für die Entsendebewilligung nach Paragraph 18, AuslBG.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG eine Bescheidausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 17. Februar 2009 auch dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hat den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft. Der erstinstanzliche Bescheid wurde durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid inhaltlich nicht abgeändert.Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG eine Bescheidausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 17. Februar 2009 auch dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hat den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft. Der erstinstanzliche Bescheid wurde durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid inhaltlich nicht abgeändert.
Ausgehend von diesem Verlauf des Verwaltungsverfahrens fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde, weil er den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat. Er wurde im vorliegenden Fall nicht erst durch einen von der belangten Behörde im Berufungsverfahren vorgenommenen Austausch des Versagungsgrundes in seinen durch § 21 AuslBG eingeschränkten Rechten verletzt, haben sich doch die Behörde erster Instanz und auch die belangte Behörde übereinstimmend auf die Versagungsgründe des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 1999, Zl. 97/09/0226, und vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0079, sowie das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0353).Ausgehend von diesem Verlauf des Verwaltungsverfahrens fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde, weil er den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat. Er wurde im vorliegenden Fall nicht erst durch einen von der belangten Behörde im Berufungsverfahren vorgenommenen Austausch des Versagungsgrundes in seinen durch Paragraph 21, AuslBG eingeschränkten Rechten verletzt, haben sich doch die Behörde erster Instanz und auch die belangte Behörde übereinstimmend auf die Versagungsgründe des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG gestützt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 1999, Zl. 97/09/0226, und vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0079, sowie das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0353).
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge der dargelegten Nichterschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge der dargelegten Nichterschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 18. Mai 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090030.X00Im RIS seit
07.10.2010Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011