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L10106 Stadtrecht Steiermark;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache der ESin X, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache der ESin römisch zehn, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz hat mit Bescheid vom 27. Februar 2007 Bauwerbern auf einem benachbarten Grundstück der Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports (mit zwei Stellplätzen), einer Außenterrasse sowie von zwei Steinmauern erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25. Juli 2007 als unzulässig zurück.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2007/06/0235-12, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an die Beschwerdeführerin erfolgte am 23. April 2009.
In der am 17. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht infolge Nichterledigung der Berufung durch die belangte Behörde, die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, geltend gemacht.
Baurechtliche Angelegenheiten, wie das vorliegende Baubewilligungsverfahren, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl. dazu § 1 Stmk. BauG und Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG).Baurechtliche Angelegenheiten, wie das vorliegende Baubewilligungsverfahren, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vergleiche , dazu Paragraph eins, Stmk. BauG und Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG).
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2008, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in der Gemeinde u.a. das oberste überwachende Organ der Stadt. Als überwachendes Organ der Stadt kommt dem Gemeinderat gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung die Oberaufsicht über die gesamte Geschäftsführung zu. Dies entspricht dem Art. 118 Abs. 5 B-VG. Dem Gemeinderat kommt als oberstem Organ in der Landeshauptstadt Graz in diesen Angelegenheiten die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der belangten Behörde zu (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Mai 2009, Zl. 2008/06/0212).Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anzurufen gewesen. Dieser kann zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in der Gemeinde u.a. das oberste überwachende Organ der Stadt. Als überwachendes Organ der Stadt kommt dem Gemeinderat gemäß Absatz 6, dieser Bestimmung die Oberaufsicht über die gesamte Geschäftsführung zu. Dies entspricht dem Artikel 118, Absatz 5, B-VG. Dem Gemeinderat kommt als oberstem Organ in der Landeshauptstadt Graz in diesen Angelegenheiten die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der belangten Behörde zu vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Mai 2009, Zl. 2008/06/0212).
Die vorliegende gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die vorliegende gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2010
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060247.X00Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017