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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §72 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und Hofrat Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des F N in K, vertreten durch Dr. Alois Autherith, Dr. Herwig Hammerer und Mag. Rainer Samek, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren betreffend Widerruf einer Ermächtigung nach KFG 1967, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juni 2006 wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1990 erteilte und mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in einer näher genannten Prüfstelle gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 mit sofortiger Wirkung widerrufen.Mit Mandatsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juni 2006 wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1990 erteilte und mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in einer näher genannten Prüfstelle gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen den Bescheid vom 30. Juni 2006 zu bewilligen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. August 2006 wurde dieser Antrag, gestützt auf § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, abgewiesen. Mit dem an das "Amt der NÖ Landesregierung" gerichteten Schriftsatz vom 12. September 2006, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt am 13. September 2006, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. August 2006 wurde dieser Antrag, gestützt auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, abgewiesen. Mit dem an das "Amt der NÖ Landesregierung" gerichteten Schriftsatz vom 12. September 2006, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt am 13. September 2006, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit der gegenständlichen, gegen den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gerichteten Säumnisbeschwerde, welche am 8. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, macht der Beschwerdeführer geltend, der Bundesminister sei zur Entscheidung über seine Berufung im Instanzenzug zuständig, habe darüber jedoch bisher nicht entschieden.
Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen:
Auszugehen ist davon, dass in der gegenständlichen Angelegenheit des Kraftfahrgesetzes 1967 - Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen - der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 als erstinstanzliche Behörde entschieden hat.Auszugehen ist davon, dass in der gegenständlichen Angelegenheit des Kraftfahrgesetzes 1967 - Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen - der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 als erstinstanzliche Behörde entschieden hat.
§ 123 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 bestimmt, dass dann, wenn in den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben. Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz KFG 1967 bestimmt, dass dann, wenn in den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben.
Die somit gegebene Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, in einer Angelegenheit des § 57a Abs. 2 KFG 1967 über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes zu entscheiden, umfasst (auch dann, wenn - wie hier - die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines nicht aufsteigenden Rechtsmittels, der Vorstellung, beantragt wurde) gemäß § 72 Abs. 4 AVG auch die Zuständigkeit für die Berufung gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung.Die somit gegebene Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, in einer Angelegenheit des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes zu entscheiden, umfasst (auch dann, wenn - wie hier - die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines nicht aufsteigenden Rechtsmittels, der Vorstellung, beantragt wurde) gemäß Paragraph 72, Absatz 4, AVG auch die Zuständigkeit für die Berufung gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung.
Daraus folgt, dass der Bundesminister bzw. die Bundesministerin schon mangels Zuständigkeit, über die Berufung zu entscheiden, nicht säumig geworden ist.
Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110081.X00Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011