TE Vwgh Erkenntnis 2010/5/18 2007/09/0203

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

L40053 Prostitution Sittlichkeitspolizei Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs3;
ProstG NÖ 1984 §4;
ProstG NÖ 1984 §6 Z2;
VStG §24;
VStG §51f Abs2;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der F W in R, vertreten durch Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. Juli 2007, Zl. Senat-AM-07-0090, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Prostitutionsgesetz (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, sie habe 1. am 22. Jänner 2005 und 2. vom 1. Februar 2006 bis 15. März 2006 als Verfügungsberechtigte über die Büroräumlichkeiten eines näher bezeichneten Hauses in H entgegen der gemäß § 4 NÖ Prostitutionsgesetz bestehenden Verpflichtung nicht angezeigt, dass zumindest an diesem Tag bzw. in jenem Zeitraum in den genannten Räumlichkeiten die Prostitution durch das Anbieten von Bodymassagen, welche zum Orgasmus des Kunden führen, angebahnt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch zwei Übertretungen nach § 6 Z. 2 iVm § 4 NÖ Prostitutionsgesetz begangen. Es wurden zwei Geldstrafen, nämlich zu 1. in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) und zu 2. von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, sie habe 1. am 22. Jänner 2005 und 2. vom 1. Februar 2006 bis 15. März 2006 als Verfügungsberechtigte über die Büroräumlichkeiten eines näher bezeichneten Hauses in H entgegen der gemäß Paragraph 4, NÖ Prostitutionsgesetz bestehenden Verpflichtung nicht angezeigt, dass zumindest an diesem Tag bzw. in jenem Zeitraum in den genannten Räumlichkeiten die Prostitution durch das Anbieten von Bodymassagen, welche zum Orgasmus des Kunden führen, angebahnt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch zwei Übertretungen nach Paragraph 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, NÖ Prostitutionsgesetz begangen. Es wurden zwei Geldstrafen, nämlich zu 1. in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) und zu 2. von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) verhängt.

In ihrer Begründung gab die belangte Behörde nach (auszugsweiser) Zitierung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw. der Berufung der Beschwerdeführerin zunächst zusammengefasst die Angaben der in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen wieder. Demnach habe der Zeuge H die Richtigkeit der beiden, die gegenständlichen Vorwürfe betreffenden, von ihm verfassten Anzeigen zu den inkriminierten Vorwürfen bestätigt. Der beim Zugriff auf das Objekt am 15. März 2006 teilnehmende Polizeibeamte A habe sich u.a. noch an die Aussage der Zeugin K erinnern können, wonach diese im Zuge ihrer Massage auch den Geschlechtsverkehr mit Kunden ausgeübt habe. Die Zeugin M habe vermeint, keinerlei Prostitution ausgeübt zu haben, habe aber ihre (in der Niederschrift vom 15. März 2006 gemachten) Angaben als richtig erklärt ("Bei den Massagen war in der Regel auch eine Massage des Penis bis zum Orgasmus dabei. Mit einem Kunden kam es nur sehr kurz zu einer geschlechtlichen Vereinigung, ein anderer Kunde wollte mich zum Geschlechtsverkehr überreden und hat mich dazu überrumpelt ..."). Die Zeugin K habe angegeben, sie schätze ihre Chefin (die Beschwerdeführerin) sehr und wolle ihr nicht schaden, sie könne jedoch nicht leugnen, dass es sich um erotische Massagen gehandelt hätte, wobei die Kunden "mit der Hand fertig gemacht worden seien". Die Chefin habe aber sowohl die Durchführung des Geschlechtsverkehrs als auch Küssen und Berührungen durch den Kunden untersagt. Sie habe diese sexuellen Handlungen aber auch zugleich zugegeben, weil sie ohnehin nicht erklären hätte können, weshalb für eine Massage EUR 90,-- verlangt würde.

Die belangte Behörde setzte nach Zitierung von § 4 des NÖ Prostitutionsgesetzes im Wesentlichen fort, dass schon anhand der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Werbung in Kontaktanzeigen (Anm.: dazu sind im auszugsweise wiedergegebenen erstinstanzlichen Straferkenntnis zwei Einschaltungen in Printmedien am 15. bzw. 22. Jänner 2005, darunter eine mit dem Wortlaut "Bodymassagen (Nähe S)" und einer Telefonnummer angeführt) von der von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren bestrittenen Vornahme von sexuellen Handlungen ausgegangen werden könne. Auf Grund der Aussagen der einvernommenen Zeuginnen M und K stehe fest, dass deren Tätigkeit in der gewerbsmäßigen Vornahme sexueller Handlungen durch Massieren des Geschlechtsteiles bis zum Orgasmus bestanden habe; ebenso sei zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin zumindest gewusst habe, dass in den von ihr zur Verfügung gestellten Räumen solche Handlungen durchgeführt würden.Die belangte Behörde setzte nach Zitierung von Paragraph 4, des NÖ Prostitutionsgesetzes im Wesentlichen fort, dass schon anhand der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Werbung in Kontaktanzeigen Anmerkung, dazu sind im auszugsweise wiedergegebenen erstinstanzlichen Straferkenntnis zwei Einschaltungen in Printmedien am 15. bzw. 22. Jänner 2005, darunter eine mit dem Wortlaut "Bodymassagen (Nähe S)" und einer Telefonnummer angeführt) von der von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren bestrittenen Vornahme von sexuellen Handlungen ausgegangen werden könne. Auf Grund der Aussagen der einvernommenen Zeuginnen M und K stehe fest, dass deren Tätigkeit in der gewerbsmäßigen Vornahme sexueller Handlungen durch Massieren des Geschlechtsteiles bis zum Orgasmus bestanden habe; ebenso sei zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin zumindest gewusst habe, dass in den von ihr zur Verfügung gestellten Räumen solche Handlungen durchgeführt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Prostitutionsgesetzes, LGBl. 4005-0 in der Fassung LGBl. 4500-2, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt 4005, -0 in der Fassung Landesgesetzblatt 4500-2, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Prostitution: Gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

Anbahnung der Prostitution: Ein Verhalten in der Öffentlichkeit, das die Absicht erkennen lässt, die Prostitution ausüben zu wollen.

Gewerbsmäßigkeit: Die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution erfolgt wiederkehrend zu dem Zweck, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

...

§ 4 Paragraph 4

Anzeigepflicht

Verfügungsberechtigte über Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Prostitution wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe ihre Namens und ihrer Wohnadresse vorher der Gemeinde anzeigen.

...

§ 6 Paragraph 6

Strafbestimmungen

Wer

...

2. der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt 2. der im Paragraph 4, vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt

....

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis EUR 3.600,--, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe bis EUR 7.200,-- zu bestrafen."

In der Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, dass die Beschwerdeführerin den inkriminierten Tatbestand nicht erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin bekämpft im Weiteren die Beweiswürdigung der belangten Behörde insbesondere in Bezug auf die Angaben der Zeuginnen M und K, vermeint, dass keine ausreichende Klärung des Sachverhaltes erfolgt sei, und erblickt in der Unterlassung ihrer Einvernahme in der Berufungsverhandlung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Außerdem sei die verhängte Geldstrafe massiv überhöht.

Insofern die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel rügt, sie habe der mündlichen Verhandlung nicht beigewohnt, ihr anwesender Rechtsvertreter habe sie bereits im Vorfeld wegen eines noch laufenden Ausbildungskurses entschuldigt, ist ihr zu entgegnen:

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es gerechtfertigt, Maßnahmen zu setzen, um den Beschwerdeführer von einem Fernbleiben abzuhalten (vgl. z.B. das Urteil des EGMR, Van Geyseghemm, vom 21. Jänner 1999, 26.103/95); nach den Umständen des Falles waren die Interessen der Beschwerdeführerin, die im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde durch ihren Rechtsfreund angemessen verteidigt wurde, gewahrt (vgl. das Urteil des EGMR, Metelitsa, vom 22. Juni 2006, 33.132/02). Zudem war das Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aus den Akten ersichtlich, weshalb ihre Anwesenheit (neben der ihres Verteidigers) von keinem ersichtlichen Nutzen gewesen wäre (vgl. das Urteil des EGMR, Kucera, vom 3. Oktober 2002, 40.072/98).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es gerechtfertigt, Maßnahmen zu setzen, um den Beschwerdeführer von einem Fernbleiben abzuhalten vergleiche , z.B. das Urteil des EGMR, Van Geyseghemm, vom 21. Jänner 1999, 26.103/95); nach den Umständen des Falles waren die Interessen der Beschwerdeführerin, die im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde durch ihren Rechtsfreund angemessen verteidigt wurde, gewahrt vergleiche , das Urteil des EGMR, Metelitsa, vom 22. Juni 2006, 33.132/02). Zudem war das Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aus den Akten ersichtlich, weshalb ihre Anwesenheit (neben der ihres Verteidigers) von keinem ersichtlichen Nutzen gewesen wäre vergleiche , das Urteil des EGMR, Kucera, vom 3. Oktober 2002, 40.072/98).

Der Umstand, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hindert gemäß § 51f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.Der Umstand, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hindert gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 24, VStG anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung fast ein Monat vor dem Verhandlungstermin zugestellt. Die belangte Behörde hat den Vertreter der Beschwerdeführerin in Reaktion auf die im Telefaxweg gestellte Vertagungsbitte vom 19. Juli 2007 am nächsten Tag telefonisch verständigt, dass der Verhandlungstermin am 25. Juli 2007 aufrecht bleibe. Auf diese Verständigung hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin in der Vertagungsbitte aber (mit Ausnahme der Dauer der Ausbildung) keine näheren Angaben zu diesem Verhinderungsgrund gemacht und auch nicht behauptet hat, dass sie dieses Hindernis durch zumutbare Dispositionen nicht beseitigen hätte können (- auch in der Berufungsverhandlung wurde vom anwesenden Rechtsfreund der Beschwerdeführerin dazu nichts vorgebracht -), vermochte ihr Vorbringen kein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG darzustellen, sodass die belangte Behörde berechtigt war, die Verhandlung gemäß § 51f Abs. 2 VStG in ihrer Abwesenheit durchzuführen. Des Weiteren war ohnehin der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung anwesend, welcher die Interessen der Beschwerdeführerin wahrgenommen hat. Letztendlich bringt die Beschwerdeführerin aber auch in der Beschwerde nicht vor, welchen konkreten Sachverhalt sie über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehend in der mündlichen Verhandlung dargetan hätte, weshalb selbst einem allfälligen Verfahrensmangel die Relevanz fehlte.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung fast ein Monat vor dem Verhandlungstermin zugestellt. Die belangte Behörde hat den Vertreter der Beschwerdeführerin in Reaktion auf die im Telefaxweg gestellte Vertagungsbitte vom 19. Juli 2007 am nächsten Tag telefonisch verständigt, dass der Verhandlungstermin am 25. Juli 2007 aufrecht bleibe. Auf diese Verständigung hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin in der Vertagungsbitte aber (mit Ausnahme der Dauer der Ausbildung) keine näheren Angaben zu diesem Verhinderungsgrund gemacht und auch nicht behauptet hat, dass sie dieses Hindernis durch zumutbare Dispositionen nicht beseitigen hätte können (- auch in der Berufungsverhandlung wurde vom anwesenden Rechtsfreund der Beschwerdeführerin dazu nichts vorgebracht -), vermochte ihr Vorbringen kein begründetes Hindernis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG darzustellen, sodass die belangte Behörde berechtigt war, die Verhandlung gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG in ihrer Abwesenheit durchzuführen. Des Weiteren war ohnehin der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung anwesend, welcher die Interessen der Beschwerdeführerin wahrgenommen hat. Letztendlich bringt die Beschwerdeführerin aber auch in der Beschwerde nicht vor, welchen konkreten Sachverhalt sie über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehend in der mündlichen Verhandlung dargetan hätte, weshalb selbst einem allfälligen Verfahrensmangel die Relevanz fehlte.

Auch mit ihrem weiteren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die belangte Behörde hat sich zur Feststellung der Tätigkeit der Zeuginnen M und K und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin davon zumindest wusste, auf die Angaben dieser Zeuginnen in der Berufungsverhandlung gestützt, wobei diese im Wesentlichen ihre früheren Angaben bei der Niederschrift am 15. März 2006 bestätigten. Ebenso erweist sich die Argumentation der belangten Behörde als schlüssig, wenn sie unter weiterer Heranziehung der unbestrittenen Kontaktanzeigen und der Angaben der einvernommenen Polizeibeamten zum Ergebnis gelangt, dass sowohl am 22. Jänner 2005 als auch in der unter Pkt. 2 angeführten Zeit in den besagten Räumen die Prostitution wiederkehrend ausgeübt worden sei, und den gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführerin nicht folgt. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass von den (Polizei)Beamten auf die Zeuginnen Druck ausgeübt worden sei, steht schon entgegen, dass letztere ihre Darstellung im Berufungsverfahren aufrechterhielten. Auch im Weiteren vermochte die Beschwerdeführerin mit der bloßen Aufrechterhaltung ihrer Darstellung und dem Argument, dass die Telefonate am 22. Jänner 2005 nicht "belegt" seien, keine Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen zu lassen (vgl. zum diesbezüglichen Umfang der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).Die belangte Behörde hat sich zur Feststellung der Tätigkeit der Zeuginnen M und K und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin davon zumindest wusste, auf die Angaben dieser Zeuginnen in der Berufungsverhandlung gestützt, wobei diese im Wesentlichen ihre früheren Angaben bei der Niederschrift am 15. März 2006 bestätigten. Ebenso erweist sich die Argumentation der belangten Behörde als schlüssig, wenn sie unter weiterer Heranziehung der unbestrittenen Kontaktanzeigen und der Angaben der einvernommenen Polizeibeamten zum Ergebnis gelangt, dass sowohl am 22. Jänner 2005 als auch in der unter Pkt. 2 angeführten Zeit in den besagten Räumen die Prostitution wiederkehrend ausgeübt worden sei, und den gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführerin nicht folgt. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass von den (Polizei)Beamten auf die Zeuginnen Druck ausgeübt worden sei, steht schon entgegen, dass letztere ihre Darstellung im Berufungsverfahren aufrechterhielten. Auch im Weiteren vermochte die Beschwerdeführerin mit der bloßen Aufrechterhaltung ihrer Darstellung und dem Argument, dass die Telefonate am 22. Jänner 2005 nicht "belegt" seien, keine Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen zu lassen vergleiche , zum diesbezüglichen Umfang der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Unter Zugrundelegung dessen geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Tätigkeiten würden noch keine erotische Massage darstellen ins Leere: Infolge der Tatsache, dass bei den gegenständlichen durch nackte oder lediglich mit Reizwäsche bekleidete Frauen an unbekleideten Freiern ausgeübten "Bodymassagen" geschlechtliche Handlungen vorgenommen werden, die darauf abzielen, zum Höhepunkt zu gelangen und dadurch eine sexuelle Befriedigung zu erreichen, sind diese zweifelsohne als "Erotikmassagen" zu werten, die den gegenständlichen angelasteten Tatbestand erfüllen (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2004, Zl. 2004/09/0088, und vom 18. September 2008, Zl. 2005/09/0108). Angesichts der Tatzeiträume bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die in § 4 NÖ Prostitutionsgesetz erforderliche Verfügungsberechtigung über die betroffenen Gebäude und Gebäudeteile nicht nur dem Eigentümer zukommt.Unter Zugrundelegung dessen geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Tätigkeiten würden noch keine erotische Massage darstellen ins Leere: Infolge der Tatsache, dass bei den gegenständlichen durch nackte oder lediglich mit Reizwäsche bekleidete Frauen an unbekleideten Freiern ausgeübten "Bodymassagen" geschlechtliche Handlungen vorgenommen werden, die darauf abzielen, zum Höhepunkt zu gelangen und dadurch eine sexuelle Befriedigung zu erreichen, sind diese zweifelsohne als "Erotikmassagen" zu werten, die den gegenständlichen angelasteten Tatbestand erfüllen vergleiche , dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2004, Zl. 2004/09/0088, und vom 18. September 2008, Zl. 2005/09/0108). Angesichts der Tatzeiträume bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die in Paragraph 4, NÖ Prostitutionsgesetz erforderliche Verfügungsberechtigung über die betroffenen Gebäude und Gebäudeteile nicht nur dem Eigentümer zukommt.

Ausgehend von diesen für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Sachverhaltselementen hat die belangte Behörde somit zu Recht das Vorliegen der inkriminierten Verwaltungsübertretung durch Unterlassung der im § 4 leg. cit. vorgeschriebenen Anzeigepflicht seitens der Beschwerdeführerin bejaht.Ausgehend von diesen für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Sachverhaltselementen hat die belangte Behörde somit zu Recht das Vorliegen der inkriminierten Verwaltungsübertretung durch Unterlassung der im Paragraph 4, leg. cit. vorgeschriebenen Anzeigepflicht seitens der Beschwerdeführerin bejaht.

Die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten sowie die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde durch Verweis auf das erstinstanzliche Straferkenntnis ausreichend berücksichtigt; angesichts der im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (von bis zu EUR 3.600,-- je Übertretung) liegenden Geldstrafen ergaben sich auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Strafbemessung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 18. Mai 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090203.X00

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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