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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Glaubensgemeinschaft in Österreich in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/I, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Mai 2007, Zl. LGSW/Abt.3/08114/2652770/2668710/2007, betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Glaubensgemeinschaft in Österreich in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/I, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Mai 2007, Zl. LGSW/Abt.3/08114/2652770/2668710/2007, betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. April 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Fremdenbehörde gemäß § 12 Abs. 2 des AuslBG auf Zulassung des ägyptischen Staatsangehörigen M als unselbständige Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG abgewiesen und damit begründet, dass der Abschluss einer universitären Ausbildung nicht nachgewiesen worden sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. April 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Fremdenbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des AuslBG auf Zulassung des ägyptischen Staatsangehörigen M als unselbständige Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG abgewiesen und damit begründet, dass der Abschluss einer universitären Ausbildung nicht nachgewiesen worden sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei hat die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 2 Abs. 5 AuslBG nach Anhörung des Ausschusses des Landesdirektoriums keine Folge gegeben.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei hat die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG nach Anhörung des Ausschusses des Landesdirektoriums keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Darin bringt die beschwerdeführende Partei in dem als "Beschwerdeerklärung" bezeichneten Beschwerdepunkt ausdrücklich vor, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in ihrem "verfassungsgesetzlichen Recht auf Religionsfreiheit verletzt" erachtet, da die belangte Behörde die Ablehnung des gegenständlichen Antrages "fälschlicherweise mit den einfach gesetzlichen Normen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begründet hat".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.
Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0225).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG und die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0225).
Die beschwerdeführende Partei macht als Beschwerdepunkt eine Verletzung ihres "verfassungsgesetzlichen Rechtes auf Religionsfreiheit" geltend, wie auch im Übrigen ihre Beschwerdeausführungen im Wesentlichen darzutun suchen, dass sich die beschwerdeführende Partei in ihrem aus Art. 15 des Staatsgrundgesetzes abgeleiteten Recht auf freie Auswahl und Beurteilung der Qualifikation ihrer einzustellenden Religionslehrer beeinträchtigt sieht. Damit beruft sie sich jedoch auf die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, und vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0139, mwN). Mit einer derartigen Beschwerdebehauptung kann eine Beschwerde lediglich an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.Die beschwerdeführende Partei macht als Beschwerdepunkt eine Verletzung ihres "verfassungsgesetzlichen Rechtes auf Religionsfreiheit" geltend, wie auch im Übrigen ihre Beschwerdeausführungen im Wesentlichen darzutun suchen, dass sich die beschwerdeführende Partei in ihrem aus Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes abgeleiteten Recht auf freie Auswahl und Beurteilung der Qualifikation ihrer einzustellenden Religionslehrer beeinträchtigt sieht. Damit beruft sie sich jedoch auf die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird vergleiche , beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, und vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0139, mwN). Mit einer derartigen Beschwerdebehauptung kann eine Beschwerde lediglich an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen werden musste.Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückgewiesen werden musste.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 18. Mai 2010
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090143.Y00Im RIS seit
07.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011