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25/02 Strafvollzug;Norm
StVG §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des MW in X, vertreten durch Dr. Peter Imre, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 12. Dezember 2005, Zl. Vk 57/05-2, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des MW in römisch zehn, vertreten durch Dr. Peter Imre, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 12. Dezember 2005, Zl. Vk 57/05-2, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft und verbüßt eine lebenslängliche Freiheitsstrafe.
Mit seiner Beschwerde vom 28. November 2005 macht er geltend, er sei von der Anstaltsleitung der Justizanstalt X nicht über die Bestimmung des § 54a Abs. 2 StVG belehrt worden, was eine eindeutige Gesetzesmissachtung darstelle.Mit seiner Beschwerde vom 28. November 2005 macht er geltend, er sei von der Anstaltsleitung der Justizanstalt römisch zehn nicht über die Bestimmung des Paragraph 54 a, Absatz 2, StVG belehrt worden, was eine eindeutige Gesetzesmissachtung darstelle.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Beschwerde keine Folge gegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2001 am 2. Mai 2001 von der Justizanstalt Y in die Justizanstalt X zum weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe überstellt worden sei. Letztere habe in ihrer Stellungnahme auch zugestanden, eine gesonderte Information des Beschwerdeführers über die Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage gemäß § 54a Abs. 2 StVG nicht vorgenommen zu haben; es werde jedoch den Insassen im Einzelfall und anlassbezogen unter bewusster Beachtung und Betonung pädagogischer Gesichtspunkte Information und Unterstützung bei der Verwendung des Hausgeldes und der Rücklage erteilt. Da der Strafantritt des Beschwerdeführers nicht in der Justizanstalt X erfolgt sei, sei schon aus diesem Grund eine Beschwerde gegen diesen Anstaltsleiter und dessen Vertreter verfehlt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht dartun können, weshalb er durch die mangelnde Information in einem subjektiven Recht verletzt worden wäre (wird näher ausgeführt).Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Beschwerde keine Folge gegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2001 am 2. Mai 2001 von der Justizanstalt Y in die Justizanstalt römisch zehn zum weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe überstellt worden sei. Letztere habe in ihrer Stellungnahme auch zugestanden, eine gesonderte Information des Beschwerdeführers über die Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, StVG nicht vorgenommen zu haben; es werde jedoch den Insassen im Einzelfall und anlassbezogen unter bewusster Beachtung und Betonung pädagogischer Gesichtspunkte Information und Unterstützung bei der Verwendung des Hausgeldes und der Rücklage erteilt. Da der Strafantritt des Beschwerdeführers nicht in der Justizanstalt römisch zehn erfolgt sei, sei schon aus diesem Grund eine Beschwerde gegen diesen Anstaltsleiter und dessen Vertreter verfehlt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht dartun können, weshalb er durch die mangelnde Information in einem subjektiven Recht verletzt worden wäre (wird näher ausgeführt).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), idF BGBl. I Nr. 136/2004, lauten (auszugsweise):Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, lauten (auszugsweise):
"Anordnung des Vollzuges
§ 3. (1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. ...Paragraph 3, (1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach Paragraph 9, zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. ...
...
...
§ 54a. (1) Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.Paragraph 54 a, (1) Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Strafantritt des Beschwerdeführers sei nicht in der Justizanstalt X erfolgt. Das Unterlassen der Belehrung im Sinne des § 54a Abs. 2 StVG könne daher gegen den Leiter dieser Anstalt nicht geltend gemacht werden.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Strafantritt des Beschwerdeführers sei nicht in der Justizanstalt römisch zehn erfolgt. Das Unterlassen der Belehrung im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz 2, StVG könne daher gegen den Leiter dieser Anstalt nicht geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt dazu zunächst vor, er sei am 2. Mai 2001 in die Justizanstalt X zum weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe überstellt worden. Zuvor habe er sich in der Justizanstalt Y in Untersuchungshaft befunden und sei erst mit Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteiles in die Justizanstalt X überstellt worden. Erst ab dem Zeitpunkt der Überstellung sei er als Strafgefangener zu betrachten gewesen.Der Beschwerdeführer bringt dazu zunächst vor, er sei am 2. Mai 2001 in die Justizanstalt römisch zehn zum weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe überstellt worden. Zuvor habe er sich in der Justizanstalt Y in Untersuchungshaft befunden und sei erst mit Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteiles in die Justizanstalt römisch zehn überstellt worden. Erst ab dem Zeitpunkt der Überstellung sei er als Strafgefangener zu betrachten gewesen.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ist das strafgerichtliche Urteil, auf Grund dessen sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet, am 30. Jänner 2001 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 30. Dezember 1999 bis 4. Oktober 2000 in Untersuchungshaft des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, wobei ihm diese Zeit auch als Vorhaft angerechnet wurde.
Die Belehrung gemäß § 54a Abs. 2 StVG hat (erstmals) bei Strafantritt zu erfolgen. Strafantritt bedeutet, dass ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter nach Anordnung des Strafvollzuges dieser Anordnung - sei es sofort oder nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung - nachkommt (§ 3 Abs. 1 und 2 StVG). Befindet sich der Verurteilte hingegen bereits in Haft, so ist er auf Grund der Anordnung des Vollzuges in Strafhaft zu übernehmen (§ 3 Abs. 4 StVG). Jedenfalls mit Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteiles am 30. Jänner 2001 befand sich der Beschwerdeführer somit in Strafhaft. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich auch nach seinem eigenen Vorbringen in der Justizanstalt Y auf. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertrat, dass entgegen der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. November 2005 die Unterlassung einer Belehrung im Sinne des § 54e Abs. 2 StVG durch den Leiter der Justizanstalt X in dieser Anstalt nicht rechtswidrig war.Die Belehrung gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, StVG hat (erstmals) bei Strafantritt zu erfolgen. Strafantritt bedeutet, dass ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter nach Anordnung des Strafvollzuges dieser Anordnung - sei es sofort oder nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung - nachkommt (Paragraph 3, Absatz eins und 2 StVG). Befindet sich der Verurteilte hingegen bereits in Haft, so ist er auf Grund der Anordnung des Vollzuges in Strafhaft zu übernehmen (Paragraph 3, Absatz 4, StVG). Jedenfalls mit Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteiles am 30. Jänner 2001 befand sich der Beschwerdeführer somit in Strafhaft. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich auch nach seinem eigenen Vorbringen in der Justizanstalt Y auf. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertrat, dass entgegen der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. November 2005 die Unterlassung einer Belehrung im Sinne des Paragraph 54 e, Absatz 2, StVG durch den Leiter der Justizanstalt römisch zehn in dieser Anstalt nicht rechtswidrig war.
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzuweisen.Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die obsiegende belangte Behörde keinen Kostenersatz begehrt hat.
Wien, am 18. Mai 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060138.X00Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010