RS Vwgh 2003/6/24 99/14/0015

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §7;
EStG 1988 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der materielle Verschleiß eines Gebäudes, also die technische Abnutzung, tritt unabhängig davon ein, ob der Abgabepflichtige das Gebäude selbst für eigene betriebliche Zwecke nutzt oder er die Nutzung einem anderen Gewerbetreibenden überlässt. Auf die wirtschaftliche Abnutzung, also die Bedachtnahme auf die konkrete Verwendungsmöglichkeit im Betrieb des Abgabepflichtigen, kommt es im Bereich der Pauschalsätze nicht an. Solcherart steht der Umstand, dass ein Gebäude zu unterschiedlichen Zwecken vermietet werden kann und deshalb ein "Unmodernwerden" vor Ablauf der technischen Abnutzung regelmäßig nicht anzunehmen sein wird, der Anwendung der Pauschalsätze nach Maßgabe der Verwendung durch den Mieter nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140015.X06

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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