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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführer Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der K K in G., vertreten durch Jarolim-Flitsch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Imissionsschutzgesetz-Luft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Säumnisbeschwerde und ihren Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) den Antrag, dieser möge
§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.Paragraph 17, (1) Sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.
Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet
§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß § 9a anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.Paragraph 18, (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß Paragraph 9 a, anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 sind einzuhalten.
Das IG-L unterscheidet zwischen der Erstellung von Programmen (3a. Abschnitt), der Anordnung von Maßnahmen (4. Abschnitt) und der Vollziehung von Maßnahmen (5. Abschnitt) und enthält dafür jeweils eigene Zuständigkeitsbestimmungen.
Der 5. Abschnitt des IG-L enthält eine Zuständigkeitsregelung ausschließlich für die Vollziehung der Maßnahmen im Sinn des § 10 IG-L. Da § 17 Abs. 4 IG-L in diesen Abschnitt eingeordnet ist, kommt eine Zuständigkeit des UVS als Rechtsmittelbehörde gegenüber Bescheiden des LH nur dann in Betracht, wenn der Bescheid des LH die Vollziehung einer Maßnahme (§ 10 IG-L) zum Inhalt hat.Der 5. Abschnitt des IG-L enthält eine Zuständigkeitsregelung ausschließlich für die Vollziehung der Maßnahmen im Sinn des Paragraph 10, IG-L. Da Paragraph 17, Absatz 4, IG-L in diesen Abschnitt eingeordnet ist, kommt eine Zuständigkeit des UVS als Rechtsmittelbehörde gegenüber Bescheiden des LH nur dann in Betracht, wenn der Bescheid des LH die Vollziehung einer Maßnahme (Paragraph 10, IG-L) zum Inhalt hat.
Der Bescheid des LH vom 14. August 2009 hat aber nicht die Vollziehung einer Maßnahme zum Gegenstand, sondern die Zurückweisung eines Antrages, mit dem die Erlassung eines Programmes (Maßnahmenpaketes) sowie die Einrichtung eines Messnetzes begehrt wurde. Die Anträge richteten sich daher auf ein Tätigwerden der Behörde in Angelegenheiten der Erstellung von Programmen oder der Anordnung von Maßnahmen, somit in Angelegenheiten des 3a. und des 4. Abschnitts des IG-L. Eine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des LH, die einen solchen Verfahrensgegenstand zum Inhalt haben, besteht daher nicht.
Da sich die Säumnisbeschwerde gegen eine Behörde richtet, die zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig war und daher auch nicht säumig werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da sich die Säumnisbeschwerde gegen eine Behörde richtet, die zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig war und daher auch nicht säumig werden konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2010
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070035.X00Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015