TE Vwgh Beschluss 2010/5/20 2010/07/0035

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2010
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §1;
B-VG Art132;
IG-L 1997 §10;
IG-L 1997 §17 Abs4;
IG-L 1997 Abschn3a;
IG-L 1997 Abschn4;
IG-L 1997 Abschn5;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführer Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der K K in G., vertreten durch Jarolim-Flitsch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Imissionsschutzgesetz-Luft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Säumnisbeschwerde und ihren Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) den Antrag, dieser möge

  • "-Strichaufzählung
    in Niederösterreich ein ausreichendes Messnetz für Feinstaub (PM10) vorsehen, um die Einhaltung der Grenzwerte nach IG-Luft überwachen zu können,
  • -Strichaufzählung
    ein Maßnahmenpaket (Programm) erlassen, das die Einhaltung der Grenzwerte für Feinstaub (PM10) im gesamten Bundesland sowohl kurz- als auch langfristig sicherstellt."
Mit Bescheid vom 14. August 2009 wies der LH diese Anträge unter Berufung auf die §§ 4, 5, 9a und 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) zurück.Mit Bescheid vom 14. August 2009 wies der LH diese Anträge unter Berufung auf die Paragraphen 4, 5, 9 a, und 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) zurück.
Die Beschwerdeführerin berief.
Da keine Entscheidung über die Berufung erging, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Darin bezeichnete sie als belangte Behörde, die mit der Erlassung des Berufungsbescheides säumig sei, den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS).
Der UVS erstattete eine Stellungnahme vom 12. April 2010, derzufolge er bis zur Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stellungnahme von dem bisherigen Verfahren keine Kenntnis gehabt habe. Seitens der Erstbehörde sei gegenüber dem UVS die Rechtsmeinung vertreten worden, dass die vom LH mit Bescheid zurückgewiesenen Anträge Begehren zum Inhalt gehabt hätten, die im Gesetz nicht vorgesehen seien, sodass aus systematischen Gründen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung über die Berufung vorliege.
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.
Die einzige Stelle im IG-L, wo dem UVS eine Zuständigkeit übertragen wird, ist § 17 Abs. 4 IG-L. Nach dieser Bestimmung entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes der unabhängige Verwaltungssenat, sofern nicht nach den gemäß Abs. 1 (des § 17 IG-L) für die Zuständigkeit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine andere Rechtsmittelbehörde zuständig ist.Die einzige Stelle im IG-L, wo dem UVS eine Zuständigkeit übertragen wird, ist Paragraph 17, Absatz 4, IG-L. Nach dieser Bestimmung entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes der unabhängige Verwaltungssenat, sofern nicht nach den gemäß Absatz eins, (des Paragraph 17, IG-L) für die Zuständigkeit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine andere Rechtsmittelbehörde zuständig ist.
§ 17 Abs. 4 IG-L findet sich im 5. Abschnitt des IG-L. DieserParagraph 17, Absatz 4, IG-L findet sich im 5. Abschnitt des IG-L. Dieser
lautet:
"5. Abschnitt
Vollziehung der Maßnahmen
Vollziehung, Behörde

§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.Paragraph 17, (1) Sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.

  1. (2)Absatz 2,Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig.Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der gemäß Paragraph 10, angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig.
  2. (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen gemäß § 10 mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.Die gemäß Absatz eins und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen gemäß Paragraph 10, mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.
  3. (4)Absatz 4,Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, sofern nicht nach den gemäß Abs. 1 für die Zuständigkeit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine andere Rechtsmittelbehörde zuständig ist.Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, sofern nicht nach den gemäß Absatz eins, für die Zuständigkeit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine andere Rechtsmittelbehörde zuständig ist.

    Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

    § 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß § 9a anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.Paragraph 18, (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß Paragraph 9 a, anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 sind einzuhalten.

  4. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen."Absatz eins, gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen."

    Das IG-L unterscheidet zwischen der Erstellung von Programmen (3a. Abschnitt), der Anordnung von Maßnahmen (4. Abschnitt) und der Vollziehung von Maßnahmen (5. Abschnitt) und enthält dafür jeweils eigene Zuständigkeitsbestimmungen.

    Der 5. Abschnitt des IG-L enthält eine Zuständigkeitsregelung ausschließlich für die Vollziehung der Maßnahmen im Sinn des § 10 IG-L. Da § 17 Abs. 4 IG-L in diesen Abschnitt eingeordnet ist, kommt eine Zuständigkeit des UVS als Rechtsmittelbehörde gegenüber Bescheiden des LH nur dann in Betracht, wenn der Bescheid des LH die Vollziehung einer Maßnahme (§ 10 IG-L) zum Inhalt hat.Der 5. Abschnitt des IG-L enthält eine Zuständigkeitsregelung ausschließlich für die Vollziehung der Maßnahmen im Sinn des Paragraph 10, IG-L. Da Paragraph 17, Absatz 4, IG-L in diesen Abschnitt eingeordnet ist, kommt eine Zuständigkeit des UVS als Rechtsmittelbehörde gegenüber Bescheiden des LH nur dann in Betracht, wenn der Bescheid des LH die Vollziehung einer Maßnahme (Paragraph 10, IG-L) zum Inhalt hat.

    Der Bescheid des LH vom 14. August 2009 hat aber nicht die Vollziehung einer Maßnahme zum Gegenstand, sondern die Zurückweisung eines Antrages, mit dem die Erlassung eines Programmes (Maßnahmenpaketes) sowie die Einrichtung eines Messnetzes begehrt wurde. Die Anträge richteten sich daher auf ein Tätigwerden der Behörde in Angelegenheiten der Erstellung von Programmen oder der Anordnung von Maßnahmen, somit in Angelegenheiten des 3a. und des 4. Abschnitts des IG-L. Eine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des LH, die einen solchen Verfahrensgegenstand zum Inhalt haben, besteht daher nicht.

    Da sich die Säumnisbeschwerde gegen eine Behörde richtet, die zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig war und daher auch nicht säumig werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da sich die Säumnisbeschwerde gegen eine Behörde richtet, die zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig war und daher auch nicht säumig werden konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2010

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010070035.X00

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten