Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X HandelsgesmbH, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Februar 2010, Zl. 7-G-GRM-336/2-2010, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit der Entziehung von Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Liquidator H. K. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee am 23. Dezember 2009, mit welchem der Beschwerdeführerin näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen entzogen wurden, gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Liquidator H. K. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee am 23. Dezember 2009, mit welchem der Beschwerdeführerin näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen entzogen wurden, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der genannte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sei dem H. K. als Vertreter der in Liquidation befindlichen Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2009 durch Hinterlegung zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, welche im Zeitpunkt der Einbringung (16. bzw. 18. Jänner 2010) als offenbar verspätet zu betrachten gewesen sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eingeladen worden, eine allfällige Abwesenheit von der Abgabestelle, welche eine rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang zu hindern in der Lage gewesen sein könnte, glaubhaft zu machen und durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu belegen. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben am 4. Februar 2010 mitgeteilt, dass ihr Vertreter den Bescheid vom 4. Jänner 2010 übernommen habe und die Antwort auf Termin 11. Jänner 2010 gelegt worden sei. Zufolge einer unvorhergesehenen, in der Nacht vom 10. auf den 11. Jänner 2010 durchzuführenden Dienstreise, während welcher H. K. auch erkrankt sei, habe die Rückfahrt nach Österreich erst am 15. Jänner 2010 stattfinden können und sei sofort nach Rückkehr die Berufung per Fax und Post eingebracht worden. Bescheinigungsmittel, welche die Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz hätten stützen können, seien nicht beigebracht worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die zweiwöchige Berufungsfrist habe im Beschwerdefall mit Ablauf des 12. Jänner 2010 geendet und die verfahrensgegenständliche Berufung sei frühestens am 15. Jänner 2010, sohin verspätet per Telefax an die Behörde übermittelt worden, sodass die Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Beschwerdegrund erschöpft sich in tatsächlicher Hinsicht in dem Vorbringen, im gegenständlichen Fall sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin zwar aufgetragen worden, die Gründe darzulegen, welche die Abwesenheit vom Zustellort sowie die nicht rechtzeitige Wiederkehr bescheinigen würden, allerdings sei der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht detailliert angeleitet worden, allenfalls Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen und eine Wiedereinsetzung zu beantragen. Nähere detailreiche Kenntnisse hinsichtlich von Wiedereinsetzungsverfahren seien dem Gewerbeinhaber nicht zuzumuten, die Verletzung der Anleitungspflichten stelle daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar.
Die Beschwerdeführerin bekämpft demnach die Sachverhaltsannahmen und die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht, insbesondere behauptet sie nicht, die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei unwirksam gewesen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin bzw. ihren Vertreter auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2005, Zl. 2005/08/0185, mwN).Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin bzw. ihren Vertreter auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2005, Zl. 2005/08/0185, mwN).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung schon deshalb nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung schon deshalb nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010040036.X00Im RIS seit
24.06.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010