TE Vwgh Erkenntnis 2010/5/20 2008/15/0156

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2010
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des WDZ in I, vertreten durch TU Pircher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 6010 Innsbruck, Neuhauserstraße 7/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 18. Februar 2008, Zl. RV/0522-I/06, betreffend Einkommensteuer 2000, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des WDZ in römisch eins, vertreten durch TU Pircher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 6010 Innsbruck, Neuhauserstraße 7/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 18. Februar 2008, Zl. RV/0522-I/06, betreffend Einkommensteuer 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Arzt und ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom 25. September 2000 eine Liegenschaft samt den darauf errichteten baulichen Anlagen (Privathaus und Ordinationsgebäude) verkauft. Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung sei dazu festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe das Privathaus und die Ordination verkauft und diesen Vorgang bisher in keiner Weise steuerlich erfasst. Anhand des Gesamtkaufpreises sei der auf das Ordinationsgebäude entfallende einkommensteuerpflichtige Veräußerungsgewinn ermittelt worden. Es handle sich im gegenständlichen Fall um zwei getrennte Gebäude auf einer Liegenschaft. Das Wohnhaus sei 1940 errichtet worden, die Ordination in den 60er-Jahren, ein Zubau 1981. Schon auf Grund des zeitlichen Abstandes könne davon ausgegangen werden, dass die Bauweise völlig unterschiedlich erfolgt und auch die äußerlich erkennbare Optik der beiden Gebäude eine völlig andere sei. Die Gebäude seien nicht mit den Mauern aneinander angebaut, sondern nur durch einen Durchgang (Gartenbereich) verbunden. Die Ordination habe einen eigenen Eingang auf der gegenüberliegenden Seite. Das Wohnhaus sei ein normales Einfamilienhaus mit Obergeschoß. Die Ordination sei als Bungalow errichtet worden und habe nur ein Parterre. Auch die Ausführung der Fassade und des Daches sei eine völlig verschiedene. Auf Grund dieser Betrachtung sei von zwei getrennten Gebäuden auszugehen, weshalb die 20%- Grenze bei der Entnahme nicht zu beachten sei.Der Beschwerdeführer war Arzt und ermittelte den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom 25. September 2000 eine Liegenschaft samt den darauf errichteten baulichen Anlagen (Privathaus und Ordinationsgebäude) verkauft. Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung sei dazu festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe das Privathaus und die Ordination verkauft und diesen Vorgang bisher in keiner Weise steuerlich erfasst. Anhand des Gesamtkaufpreises sei der auf das Ordinationsgebäude entfallende einkommensteuerpflichtige Veräußerungsgewinn ermittelt worden. Es handle sich im gegenständlichen Fall um zwei getrennte Gebäude auf einer Liegenschaft. Das Wohnhaus sei 1940 errichtet worden, die Ordination in den 60er-Jahren, ein Zubau 1981. Schon auf Grund des zeitlichen Abstandes könne davon ausgegangen werden, dass die Bauweise völlig unterschiedlich erfolgt und auch die äußerlich erkennbare Optik der beiden Gebäude eine völlig andere sei. Die Gebäude seien nicht mit den Mauern aneinander angebaut, sondern nur durch einen Durchgang (Gartenbereich) verbunden. Die Ordination habe einen eigenen Eingang auf der gegenüberliegenden Seite. Das Wohnhaus sei ein normales Einfamilienhaus mit Obergeschoß. Die Ordination sei als Bungalow errichtet worden und habe nur ein Parterre. Auch die Ausführung der Fassade und des Daches sei eine völlig verschiedene. Auf Grund dieser Betrachtung sei von zwei getrennten Gebäuden auszugehen, weshalb die 20%- Grenze bei der Entnahme nicht zu beachten sei.

In der Berufung gegen den diesen Feststellungen folgenden Einkommensteuerbescheid 2000 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, im streitgegenständlichen Fall handle es sich um ein einheitliches Gebäude. Die Ordination mache lediglich 13,6 % des Gebäudes aus, also weniger als 20 %. Daher zählten die Ordinationsräume nicht zum Betriebsvermögen. Die Veräußerung sei daher einkommensteuerlich nicht zu erfassen.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, die Frage, ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere selbständige Gebäude vorliegen, sei nicht nach Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit, sondern nach bautechnischen Kriterien zu lösen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, 92/15/0213, und vom 27. Jänner 1994, 93/15/0161).

Der Beschwerdeführer habe in der Gegenäußerung zu den Prüfungsfeststellungen eingeräumt, dass die beiden Bauwerke lediglich durch eine ca. 1 m breite Mauer verbunden seien. Unbestritten sei geblieben, dass die Gebäude nicht mit den Mauern aneinandergebaut, sondern nur durch einen Durchgang zum Gartenbereich verbunden seien. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die beiden Gebäude, wenn auch mit einem geringen aber doch mit entsprechendem räumlichen Abstand voneinander errichtet worden seien. Damit sei ein wesentliches bautechnisches Kriterium gegeben, welches das Vorliegen zweier gesonderter, eigenständiger Gebäude indiziere.

Als weiteres bautechnisches Kriterium gelte der Umstand, ob die Bauwerke über gesonderte Eingänge verfügten. Hiezu sei auf die unwidersprochen gebliebene Feststellung im Bericht über die Außenprüfung zu verweisen, wonach die Ordination über einen eigenen Eingang verfüge.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Gebäude seien weder auf separaten Bauparzellen errichtet worden, noch stünden sie im gesonderten Eigentum und seien auch nicht getrennt voneinander an die Versorgungssysteme (Kanal, Wasser, Strom, Telekommunikation) angeschlossen. Ein gesonderter Verkauf sei daher ausgeschlossen gewesen, weil weder eine Teilungsbewilligung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz erteilt worden noch der Verkauf an verschiedene Käufer baurechtlich konform zu lösen gewesen wäre.

Diese Argumente seien der Beurteilung, dass es sich bei den beiden Baukörpern um zwei verschiedene Bauwerke handle, nicht abträglich. Bei den beiden ersten Argumenten des Beschwerdeführers handle es sich um keine bautechnischen Kriterien im eigentlichen Sinn. Wenngleich der Umstand, dass die beiden Baukörper nicht getrennt voneinander an die Versorgungssysteme angeschlossen seien, grundsätzlich ein bautechnisches Kriterium darstelle, so sei dieser Tatsache kein solches Gewicht beizumessen, das eine Beurteilung der beiden Baukörper als einheitliches Gebäude rechtfertigen würde. Die beiden Baukörper würden sich auch nach dem äußeren Erscheinungsbild gänzlich unterscheiden. Während nämlich das zweigeschossige (unterkellerte) Wohnhaus mit einem Satteldach versehen sei, sei das Ordinationsgebäude (ohne Unterkellerung) mit einem Pultdach errichtet worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Privathaus bilde mit der Ordination ein einheitliches Gebäude. Die Ordination erreiche nur ein untergeordnetes Ausmaß dieses Gebäudes und stelle daher Privatvermögen dar. Außer Streit stehe, dass der betrieblich genutzte Teil des Grundstückes sich auf 13,6 % belaufe. Der Ordinationsteil sei jeweils als "Zubau" bewilligt worden, womit baurechtlich lediglich von einem einzigen Gebäude auszugehen sei. Die belangte Behörde habe die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umstände, "ein und derselbe Eigentümer", "ein und die selbe Bauparzelle" sowie "einheitliche Versorgungssysteme" unzureichend rechtlich gewürdigt. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Umstände unter anderem in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, 93/15/0161, als wesentliche Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere selbständige Gebäude vorliegen, hervorgehoben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob nach einer Bauführung ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorhanden sind, an Hand bautechnischer Kriterien zu lösen. Maßgeblich ist, ob die Gebäude unmittelbar aneinander grenzend angebaut bzw. ineinander integriert bzw. aufeinander errichtet sind, oder mit entsprechendem räumlichen Abstand voneinander. Als weitere wesentliche Kriterien wurden in der hg. Rechtsprechung insbesondere folgende genannt: Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten sowie Bestehen eigener Eingänge und Stiegenaufgänge (vgl. die Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, 92/15/0213 und vom 27. Jänner 1994, 93/15/0161), wobei der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis Slg. 3561/F ausgesprochen hat, dass ein Wohngebäude und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind, selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit bilden, wenn sie aneinander stoßen und das Wohngebäude nur durch einen im Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten werden kann. Es kommt somit auch dem unterschiedlichen Eindruck der äußeren Gestaltung der Gebäude, der "baulichen Gestaltung nach der Verkehrsauffassung" große Bedeutung zu (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 93/15/0161 mit Hinweis auf das Erkenntnis Slg. 3561/F). Der Frage, ob die Bauwerke auf verschiedenen Grundstücken stehen, kommt in der Rechtsprechung insoweit Bedeutung zu, als aneinander grenzende Bauwerke mit je einer eigenständigen Wohnung, die auf verschiedenen Grundstücken (Grundbuchkörpern), welche verschiedenen Eigentümern gehören, errichtet sind, selbst bei gemeinsamem Keller als unterschiedliche Bauwerke zu betrachten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 1983, 82/14/0222).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob nach einer Bauführung ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorhanden sind, an Hand bautechnischer Kriterien zu lösen. Maßgeblich ist, ob die Gebäude unmittelbar aneinander grenzend angebaut bzw. ineinander integriert bzw. aufeinander errichtet sind, oder mit entsprechendem räumlichen Abstand voneinander. Als weitere wesentliche Kriterien wurden in der hg. Rechtsprechung insbesondere folgende genannt: Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten sowie Bestehen eigener Eingänge und Stiegenaufgänge vergleiche , die Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, 92/15/0213 und vom 27. Jänner 1994, 93/15/0161), wobei der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis Slg. 3561/F ausgesprochen hat, dass ein Wohngebäude und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind, selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit bilden, wenn sie aneinander stoßen und das Wohngebäude nur durch einen im Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten werden kann. Es kommt somit auch dem unterschiedlichen Eindruck der äußeren Gestaltung der Gebäude, der "baulichen Gestaltung nach der Verkehrsauffassung" große Bedeutung zu vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis 93/15/0161 mit Hinweis auf das Erkenntnis Slg. 3561/F). Der Frage, ob die Bauwerke auf verschiedenen Grundstücken stehen, kommt in der Rechtsprechung insoweit Bedeutung zu, als aneinander grenzende Bauwerke mit je einer eigenständigen Wohnung, die auf verschiedenen Grundstücken (Grundbuchkörpern), welche verschiedenen Eigentümern gehören, errichtet sind, selbst bei gemeinsamem Keller als unterschiedliche Bauwerke zu betrachten sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 1. März 1983, 82/14/0222).

Im Verwaltungsverfahren wurde eine unterschiedliche bautechnische Gestaltung und auch ein unterschiedlicher Eindruck der äußeren Gestaltung der Gebäude festgestellt. Die Gebäude sind nicht mit den Mauern aneinander gebaut. Die Gebäude haben jeweils einen eigenen Eingang. Das Wohnhaus ist unterkellert und weist ein Erdgeschoß und ein Obergeschoß auf. Die Ordination ist dagegen ohne Unterkellerung als Bungalow errichtet worden. Auch die Ausführung der Fassade und des Daches der Gebäude ist völlig verschieden.

Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde zu Recht das Ordinationsgebäude als eigenständiges Gebäude angesehen.

Diesen unstrittigen Umständen setzt die Beschwerde lediglich entgegen, dass die Gebäude auf einer Parzelle eines nämlichen Eigentümers errichtet worden seien und ein einheitliches Versorgungssystem für beide Gebäude bestehe. Bereits die belangte Behörde hat sich mit diesen Argumenten eingehend auseinander gesetzt und ihnen zutreffend kein solches Gewicht beigemessen, wie die Beschwerde vermeint. Es besteht kein Zweifel, dass auf einer Grundstücksparzelle eine Vielzahl eigenständiger Gebäude bestehen können.

Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, dass die Errechnung des "Entnahmegewinnes" Mängel aufweise, insbesondere der Kaufpreis anteilig auf Grund und Boden entfalle.

Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass ihm die Ermittlung des "Entnahmegewinnes" im Verwaltungsverfahren bekannt gegeben wurde. Er hat gegen die pauschale Aufteilung des Kaufpreises, die von vornherein nicht als unschlüssig zu beurteilen ist, keine Einwendungen erhoben. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz Gelegenheit untätig geblieben ist, ist auf sein erstmals in der Beschwerde erhobenes Vorbringen, im Hinblick auf das im Verwaltungsgerichtsverfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/15/0323).Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass ihm die Ermittlung des "Entnahmegewinnes" im Verwaltungsverfahren bekannt gegeben wurde. Er hat gegen die pauschale Aufteilung des Kaufpreises, die von vornherein nicht als unschlüssig zu beurteilen ist, keine Einwendungen erhoben. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz Gelegenheit untätig geblieben ist, ist auf sein erstmals in der Beschwerde erhobenes Vorbringen, im Hinblick auf das im Verwaltungsgerichtsverfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/15/0323).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 20. Mai 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150156.X00

Im RIS seit

30.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten