TE Vwgh Beschluss 2010/5/20 2007/07/0030

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Veröffentlicht am 20.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
WRG 1959;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache des 1. H R in K und des 2. Dr. C P in L, beide vertreten durch Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. Februar 2007, Zl. IIIa1-W-60.227/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister, in K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom 27. Dezember 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Schneeeinbringung in ein näher genanntes Gewässer an fünf Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung näher genannter Nebenbestimmungen befristet bis 31. März 2008 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2007 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Ferner wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien als Fischereiberechtigte als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2007 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ferner wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien als Fischereiberechtigte als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift in der sie die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch das der mitbeteiligten Partei verliehene Wasserrecht in ihren Rechten verletzt. Das der mitbeteiligten Partei verliehene Wasserrecht war aber mit 31. März 2008 befristet und ist daher während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge Zeitablaufes erloschen. Das aber führt dazu, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung ihrer Rechte durch dieses Wasserrecht nicht mehr möglich ist. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.Die Beschwerdeführer erachten sich durch das der mitbeteiligten Partei verliehene Wasserrecht in ihren Rechten verletzt. Das der mitbeteiligten Partei verliehene Wasserrecht war aber mit 31. März 2008 befristet und ist daher während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge Zeitablaufes erloschen. Das aber führt dazu, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung ihrer Rechte durch dieses Wasserrecht nicht mehr möglich ist. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 20. Mai 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007070030.X00

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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