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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über den Antrag des K, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. November 2009, Zl. Sich40-31960-2002, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte im Juli 2009 einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG. Mit Bescheid vom 3. November 2009 setzte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das Verfahren "bis zur Klärung der Vorfrage - Aufenthaltsverbot" gemäß § 38 AVG iVm § 44 Abs. 4 und § 44b NAG aus. Gemäß der diesem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung könne gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen Berufung an den Bundesminister für Inneres eingebracht werden.Der Beschwerdeführer stellte im Juli 2009 einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach Paragraph 44, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG. Mit Bescheid vom 3. November 2009 setzte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das Verfahren "bis zur Klärung der Vorfrage - Aufenthaltsverbot" gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 4 und Paragraph 44 b, NAG aus. Gemäß der diesem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung könne gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen Berufung an den Bundesminister für Inneres eingebracht werden.
Entsprechend der erwähnten Rechtsmittelbelehrung erhob der Beschwerdeführer gegen den Aussetzungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Berufung an die Bundesministerin für Inneres, die die Berufung mit Bescheid vom 19. April 2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückwies; gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG sei eine Berufung zufolge § 3 Abs. 2 NAG nicht zulässig.Entsprechend der erwähnten Rechtsmittelbelehrung erhob der Beschwerdeführer gegen den Aussetzungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Berufung an die Bundesministerin für Inneres, die die Berufung mit Bescheid vom 19. April 2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückwies; gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG sei eine Berufung zufolge Paragraph 3, Absatz 2, NAG nicht zulässig.
Mit beim Verwaltungsgerichtshof am 22. April 2010 eingelangtem Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Aussetzungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich die Beurteilung der Bundesministerin für Inneres in ihrem Zurückweisungsbescheid vom 19. April 2010 am Boden des § 3 Abs. 2 NAG (zum Instanzenzug bei verfahrensrechtlichen Bescheiden vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 43) als zutreffend erweist. Davon ausgehend kommt dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers aber im Hinblick auf § 46 Abs. 2 VwGG Berechtigung zu.Mit beim Verwaltungsgerichtshof am 22. April 2010 eingelangtem Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Aussetzungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich die Beurteilung der Bundesministerin für Inneres in ihrem Zurückweisungsbescheid vom 19. April 2010 am Boden des Paragraph 3, Absatz 2, NAG (zum Instanzenzug bei verfahrensrechtlichen Bescheiden vergleiche , etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 43) als zutreffend erweist. Davon ausgehend kommt dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers aber im Hinblick auf Paragraph 46, Absatz 2, VwGG Berechtigung zu.
Wien, am 27. Mai 2010
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210129.X00Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010