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L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
Fiaker- und PferdemietwagenG Wr 2000 §10 Abs3 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des A B in W, vertreten durch Dr. Otto Schubert und Mag. Holger Hensel, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15, gegen den Bescheid des Berufungssenats der Stadt Wien Rathaus vom 25. Juni 2009, Zl MA 65 - 1150/2009, betreffend Zurücknahme einer Konzession nach dem Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des A B in W, vertreten durch Dr. Otto Schubert und Mag. Holger Hensel, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15, gegen den Bescheid des Berufungssenats der Stadt Wien Rathaus vom 25. Juni 2009, Zl MA 65 - 1150 aus 2009,, betreffend Zurücknahme einer Konzession nach dem Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer verliehene Konzession zum Betrieb eines Fiakerunternehmens in W, mit sechs Gespannen und je zwei Pferden "im Umfang von drei Gespannen mit je zwei Pferden" gemäß § 10 Abs 3 Z 1 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz, LGBl Nr 57/2000, zurückgenommen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, näher bezeichnete Nummerntafeln gemäß § 7 Abs 4 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz bei der Wirtschaftskammer Wien abzuliefern.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer verliehene Konzession zum Betrieb eines Fiakerunternehmens in W, mit sechs Gespannen und je zwei Pferden "im Umfang von drei Gespannen mit je zwei Pferden" gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2000,, zurückgenommen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, näher bezeichnete Nummerntafeln gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz bei der Wirtschaftskammer Wien abzuliefern.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde teilte der Beschwerdeführervertreter mit e-mail vom 10. Mai 2009 mit, "dass eine inhaltliche Entscheidung nicht mehr notwendig sei, da die Konzessionen wieder erlangt werden konnten". Es werde aber "um eine Kostenentscheidung ersucht".
Mit dieser Erklärung hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.Mit dieser Erklärung hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Als Grundlage eines vom Beschwerdeführer angestrebten Kostenersatzes käme nur § 58 Abs 2 VwGG in Betracht, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Kostenzuspruch nach § 58 Abs 2 leg cit setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; anderenfalls ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten (vgl den hg Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl 2007/03/0161).Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Als Grundlage eines vom Beschwerdeführer angestrebten Kostenersatzes käme nur Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Betracht, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Kostenzuspruch nach Paragraph 58, Absatz 2, leg cit setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; anderenfalls ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten vergleiche , den hg Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl 2007/03/0161).
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides insbesondere unter dem Blickwinkel der erforderlichen "Nachweise" im Sinne des § 5 Abs 1 Z 5 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof aus freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides insbesondere unter dem Blickwinkel der erforderlichen "Nachweise" im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof aus freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 27. Mai 2010
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030133.X00Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010