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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa idF 2006/II/532;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Martin Sam, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Mühlgasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 2007, Zl. 149.615/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 10. Juli 1979 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 17. Oktober 2006 im Weg der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Angehörige nach § 47 Abs. 3 Z. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltgesetzes 2005 - NAG. Dabei nahm er Bezug auf seinen in Österreich lebenden Vater, einen österreichischen Staatsbürger, mit dem er im gemeinsamen Familienverband zu wohnen beabsichtige.Der am 10. Juli 1979 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 17. Oktober 2006 im Weg der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Angehörige nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltgesetzes 2005 - NAG. Dabei nahm er Bezug auf seinen in Österreich lebenden Vater, einen österreichischen Staatsbürger, mit dem er im gemeinsamen Familienverband zu wohnen beabsichtige.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. November 2007 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. November 2007 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ab.
Begründend führte sie aus, der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender, der am 2. Oktober 2006 eine Haftungserklärung abgegeben habe, verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.870,--, was unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 2.181,70 ergebe. Bei der Überprüfung seiner Leistungsfähigkeit sei auf das pfändungsfreie Existenzminimum nach § 291a EO abzustellen, der Vater des Beschwerdeführers könne sich also nur mit dem Betrag, der über dieses Existenzminimum hinausgehe, gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichten. Dieser betrage, weil der Vater sonst für niemanden sorgepflichtig sei (seine Ehefrau und Tochter seien erwerbstätig und kämen für ihren Lebensunterhalt selbst auf), EUR 1.162,20 monatlich. Davon müssten EUR 495,48 für monatliche Miet- und Kreditbelastungen zur Verfügung stehen, "sodass" dem Vater lediglich EUR 524,02 pro Monat verblieben, die er als Unterhaltsleistungen für den Beschwerdeführer aufwenden könnte. Der erforderliche Betrag von EUR 726,-- im Monat finde darin somit keine Deckung.Begründend führte sie aus, der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender, der am 2. Oktober 2006 eine Haftungserklärung abgegeben habe, verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.870,--, was unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 2.181,70 ergebe. Bei der Überprüfung seiner Leistungsfähigkeit sei auf das pfändungsfreie Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO abzustellen, der Vater des Beschwerdeführers könne sich also nur mit dem Betrag, der über dieses Existenzminimum hinausgehe, gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichten. Dieser betrage, weil der Vater sonst für niemanden sorgepflichtig sei (seine Ehefrau und Tochter seien erwerbstätig und kämen für ihren Lebensunterhalt selbst auf), EUR 1.162,20 monatlich. Davon müssten EUR 495,48 für monatliche Miet- und Kreditbelastungen zur Verfügung stehen, "sodass" dem Vater lediglich EUR 524,02 pro Monat verblieben, die er als Unterhaltsleistungen für den Beschwerdeführer aufwenden könnte. Der erforderliche Betrag von EUR 726,-- im Monat finde darin somit keine Deckung.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass eine unmittelbar aus Art. 8 EMRK ableitbare Verpflichtung Österreichs, ein gemeinsames Familienleben des 1979 geborenen Beschwerdeführers mit seinen Eltern zu ermöglichen, zu verneinen sei. Auch falle der Beschwerdeführer nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), weil nicht hervorgekommen sei, dass sein Vater das gemeinschaftsrechtlich begründete Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Da der erforderliche Unterhalt für den Beschwerdeführer nicht gedeckt sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass sein Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, sodass der Antrag abzuweisen sei.Weiters führte die belangte Behörde aus, dass eine unmittelbar aus Artikel 8, EMRK ableitbare Verpflichtung Österreichs, ein gemeinsames Familienleben des 1979 geborenen Beschwerdeführers mit seinen Eltern zu ermöglichen, zu verneinen sei. Auch falle der Beschwerdeführer nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), weil nicht hervorgekommen sei, dass sein Vater das gemeinschaftsrechtlich begründete Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Da der erforderliche Unterhalt für den Beschwerdeführer nicht gedeckt sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass sein Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, sodass der Antrag abzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorweg ist festzuhalten, dass der gemäß § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG gestellte Antrag unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Bescheiderlassung nach der Rechtslage des NAG idF des BGBl. I Nr. 99/2006 (also idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009) zu beurteilen ist.Vorweg ist festzuhalten, dass der gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG gestellte Antrag unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Bescheiderlassung nach der Rechtslage des NAG in der Fassung , des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, (also in der Fassung , vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) zu beurteilen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu der hier maßgeblichen Bestimmung des § 11 Abs. 5 NAG, dass sich die Höhe der erforderlichen Mittel des Zusammenführenden - in einem Fall wie hier - aus den Richtsätzen des § 293 ASVG ergibt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, und vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, mwN). Da die Eltern des Beschwerdeführers zusammenleben, ergibt sich der abzudeckende Bedarf daher aus der Summe des "Familienrichtsatzes" (gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG idF BGBl. II Nr. 532/2006 somit EUR 1.091,14 monatlich) und des für eine Einzelperson heranzuziehenden Richtsatzes nach sublit. bb dieser Bestimmung (EUR 726,-- monatlich).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, dass sich die Höhe der erforderlichen Mittel des Zusammenführenden - in einem Fall wie hier - aus den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG ergibt vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, und vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, mwN). Da die Eltern des Beschwerdeführers zusammenleben, ergibt sich der abzudeckende Bedarf daher aus der Summe des "Familienrichtsatzes" (gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, somit EUR 1.091,14 monatlich) und des für eine Einzelperson heranzuziehenden Richtsatzes nach Sub-Litera, b, b, dieser Bestimmung (EUR 726,-- monatlich).
Die belangte Behörde hat dagegen zu Unrecht auf das Existenzminimum des § 291a EO abgestellt und im Übrigen Feststellungen zum aktuellen Familieneinkommen des Zusammenführenden und seiner - unstrittig erwerbstätigen - Ehefrau unterlassen (zur Maßgeblichkeit beider Einkommen siehe das schon zitierte Erkenntnis Zl. 2008/22/0637).Die belangte Behörde hat dagegen zu Unrecht auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO abgestellt und im Übrigen Feststellungen zum aktuellen Familieneinkommen des Zusammenführenden und seiner - unstrittig erwerbstätigen - Ehefrau unterlassen (zur Maßgeblichkeit beider Einkommen siehe das schon zitierte Erkenntnis Zl. 2008/22/0637).
Durch die dargestellte unrichtige Rechtsansicht hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Durch die dargestellte unrichtige Rechtsansicht hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. Mai 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007210551.X00Im RIS seit
30.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010