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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des I S in Linz, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Senates der Universität Mozarteum Salzburg vom 23. Jänner 2009, Zl. 713/2-2009, betreffend Zulassung zum Masterstudium "Instrumentalstudium Tasteninstrumente - Klavier", den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 27. November 2008 beim Rektorat der Universität Mozarteum Salzburg den Antrag auf die Zulassung zum Masterstudium "Instrumentalstudium Tasteninstrumente - Klavier", nachdem er das gleichnamige Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen hatte.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 wies das Rektorat diesen Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe die im Curriculum für das Masterstudium vorgesehene Ergänzungsprüfung nicht abgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 2009 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2009, B 317/09-7, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2009, B 317/09-7, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ergänzung der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. In diesem Schriftsatz teilte der Beschwerdeführer weiters mit, dass er mittlerweile zum angestrebten Masterstudium zugelassen worden sei.
Mit Verfügung vom 21. April 2010 räumte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bekannt zu geben, ob und aus welchen Gründen an der Erledigung der eingebrachten Beschwerde noch ein rechtliches Interesse bestehe und trug ihm auf, binnen 14 Tagen eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem die Zulassung zum Masterstudium erfolgte, vorzulegen.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch und legte den Bescheid des Rektorates der Universität Mozarteum Salzburg vom 17. März 2010, mit dem er zur Aufnahme des Masterstudiums "Instrumentalstudium Tasteninstrumente - Klavier" zugelassen wurde, vor.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 9. September 2009, Zl. 2004/10/0012, und vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0024). Da der Beschwerdeführer mittlerweile durch Bescheid des Rektorates der Universität Mozarteum Salzburg zum angestrebten Masterstudium zugelassen wurde, könnte er durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) besser gestellt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche , zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 9. September 2009, Zl. 2004/10/0012, und vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0024). Da der Beschwerdeführer mittlerweile durch Bescheid des Rektorates der Universität Mozarteum Salzburg zum angestrebten Masterstudium zugelassen wurde, könnte er durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) besser gestellt werden.
Infolge des dadurch bewirkten Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Infolge des dadurch bewirkten Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels formeller Klaglosstellung - eine solche wäre nur bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides gegeben (vgl. auch dazu die oben angeführten Beschlüsse vom 9. September 2009 und vom 2. September 2008) - liegen die Voraussetzungen für einen Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG in freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.Mangels formeller Klaglosstellung - eine solche wäre nur bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides gegeben vergleiche , auch dazu die oben angeführten Beschlüsse vom 9. September 2009 und vom 2. September 2008) - liegen die Voraussetzungen für einen Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG in freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 28. Mai 2010
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Allgemein Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010100058.X00Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010