RS Vwgh 2003/6/24 99/14/0015

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1988 §7 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/14/0141 E 17. November 1992 VwSlg 6729 F/1992 RS 1

Stammrechtssatz

Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist die Dauer seiner technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Die technische Abnutzung ist der materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein Substanzverzehr. Als wirtschaftliche Abnutzung wird die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen bezeichnet (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 7 EStG 1972, Textziffer 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140015.X02

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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