RS Vwgh 2003/6/24 2003/11/0046

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19;
AVG §56;
SGG §9 Abs1 impl;
SMG 1997 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0134 E 28. Juni 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ladungsbescheides zur Verfolgung der im § 12 Abs. 1 SMG 1997 umschriebenen gesundheitspolizeilichen Zwecke ist, dass bestimmte Tatsachen zur Annahme zwingen, dass "eine Person Suchtgift missbraucht", wobei im Hinblick auf den Regelungsgegenstand - ärztliche Begutachtung - als tatbestandsmäßig anzusehen ist, dass der Suchtgiftmissbrauch in der Person des Betreffenden selbst gelegen sein muss. Das Vorhandensein derartiger "bestimmter Tatsachen" muss im Zeitpunkt der Ladung (hier: im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides) gegeben sein (vgl. zu § 9 Abs. 1 SGG das hg. Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl. 85/09/0071) (im Beschwerdefall bestand keine ausreichende Grundlage, um annehmen zu müssen, der Beschwerdeführer missbrauche auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - oder kurze Zeit zurückliegend - Suchtgift, weil ein bereits 15 Monate zurückliegendes Konsumverhalten ohne hinzutretende Indizien den Schluss auf aktuellen Missbrauch nicht gestattet).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110046.X02

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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