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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs2;Beachte
Besprechung in:Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0152 E 2. August 2000 RS 1Stammrechtssatz
Gem § 22 BAO kann die Abgabepflicht durch eine missbräuchliche Gestaltung nicht umgangen oder gemindert werden und sind im Falle eines Missbrauches die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Als solcher Missbrauch wird eine rechtliche Gestaltung angesehen, wenn sie im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur auf Grund der damit verbundenen steuersparenden Wirkung verständlich wird (Hinweis E 8.11.1983, 83/14/0056, 0057, 0058). Dabei erfüllt im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern stets eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs 2 BAO verbunden wird (Hinweis E 10.12.1997, 93/13/0185). Der Bestimmung des § 22 BAO ist dabei die Bedeutung beizumessen, dass bei der Subsumtion des konkreten Sachverhaltes unter einen abgabenrechtlichen Tatbestand die Frage einer missbräuchlichen Gestaltung zu prüfen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Tatbestand stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997140060.X01Im RIS seit
18.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013