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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §39a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. April 2010, Zl. 255.507/15 - I/1/d/10, betreffend Vorschreibung einer Zahlung gemäß § 39a Abs. 4 BDG 1979 und Aufrechnung mit Vergütungen gemäß § 21a und § 21b GehG sowie Bemessung von Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. April 2010, Zl. 255.507/15 - I/1/d/10, betreffend Vorschreibung einer Zahlung gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4, BDG 1979 und Aufrechnung mit Vergütungen gemäß Paragraph 21 a und Paragraph 21 b, GehG sowie Bemessung von Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21 a, GehG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2010 wurde Folgendes verfügt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Spruch
1)
a) Gemäß § 39a Absatz 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der geltenden Fasssung (in der Folge kurz: BDG 1979) sind Sie verpflichtet, die für den Entsendezeitraum 1.7.2007 - 30.6.2009 im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Experte erhaltenen Zuwendungen von X in Höhe von EUR 93.097,50 dem Bund abzuführen. a) Gemäß Paragraph 39 a, Absatz 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der geltenden Fasssung (in der Folge kurz: BDG 1979) sind Sie verpflichtet, die für den Entsendezeitraum 1.7.2007 - 30.6.2009 im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Experte erhaltenen Zuwendungen von römisch zehn in Höhe von EUR 93.097,50 dem Bund abzuführen.
b) Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1438 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: ABGB) wird die Ihnen aus der Gebührlichkeit der Vergütung gemäß § 21a Gehaltsgesetz 1956, in der geltenden Fassung (in der Folge kurz: GehG 1956) und § 21 b GehG 1956 für die Dauer der Entsendung (Zeitraum: 1.7.2007 - 30.6.2009) entstandene Forderung gegenüber dem Bundesministerium für Inneres in Höhe von EUR 29.861,78 aufgerechnet. b) Unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 1438, ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: ABGB) wird die Ihnen aus der Gebührlichkeit der Vergütung gemäß Paragraph 21 a, Gehaltsgesetz 1956, in der geltenden Fassung (in der Folge kurz: GehG 1956) und Paragraph 21, b GehG 1956 für die Dauer der Entsendung (Zeitraum: 1.7.2007 - 30.6.2009) entstandene Forderung gegenüber dem Bundesministerium für Inneres in Höhe von EUR 29.861,78 aufgerechnet.
c) Sie werden daher aufgefordert, binnen einer Frist
von drei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides den Betrag von EUR 63.235,72 auf das Konto des Bundesministerium für Inneres, Konto Nummer 5020 009, Bankleitzahl 60 000, unter Anführung des Verwendungszweckes: M, Zahlung gemäß § 39a BDG, einzuzahlen.von drei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides den Betrag von EUR 63.235,72 auf das Konto des Bundesministerium für Inneres, Konto Nummer 5020 009, Bankleitzahl 60 000, unter Anführung des Verwendungszweckes: M, Zahlung gemäß Paragraph 39 a, BDG, einzuzahlen.
2)
Gemäß § 26 der Reisegebührenvorschrift 1955 (kurz: RGV 1955) in Verbindung mit §§ 21a und 21 g Absatz 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (kurz: GehG 1956) gebührt Ihnen auf Grund Ihrer Anträge vom 3.8.2009, 16.9.2009 und 23.12.2009 aus Anlass Ihrer Entsendung gem. § 39a Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (kurz: BDG 1979) als Nationaler Experte zur Grenzschutzagentur X nach Warschau für den Zeitraum 1.1.2008 - 30.6.2009 nachstehende Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG 1956:Gemäß Paragraph 26, der Reisegebührenvorschrift 1955 (kurz: RGV 1955) in Verbindung mit Paragraphen 21 a und 21 g Absatz 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (kurz: GehG 1956) gebührt Ihnen auf Grund Ihrer Anträge vom 3.8.2009, 16.9.2009 und 23.12.2009 aus Anlass Ihrer Entsendung gem. Paragraph 39 a, Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (kurz: BDG 1979) als Nationaler Experte zur Grenzschutzagentur römisch zehn nach Warschau für den Zeitraum 1.1.2008 - 30.6.2009 nachstehende Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21 a, GehG 1956:
Zeitraum 1.1.2008 - 31.12.2008, jeweils monatlich:
Grundbetrag:
EUR
500,32
Funktionszuschlag:
EUR
414,39
Zonenzuschlag:
EUR
125,08
Härtezuschlag:
EUR
62,54
EUR
1.102,33
Zeitraum 1.1.2009 - 30.6.2009, jeweils monatlich:
Grundbetrag:
EUR
518,08
Funktionszuschlag:
EUR
429,10
Zonenzuschlag:
EUR
129,52
Härtezuschlag:
EUR
64,76
EUR
1.141,46
Die für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.6.2009 gebührende Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG 1956 beträgt somit insgesamt EUR 20.076,72."Die für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.6.2009 gebührende Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21 a, GehG 1956 beträgt somit insgesamt EUR 20.076,72."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit dem Antrag verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antrag wird wie folgt begründet:
"Ein Rückforderungsanspruch von EUR 63.235,72 ist eine absolute Härte für einen österreichischen Beamten, dies umso mehr, als die berechtigten Ansprüche noch nicht völlig geklärt sind bzw. auch von der belangten Behörde nicht abgerechnet wurden.
Es erweist sich daher die Einforderung als absolute Härte. Zwingende öffentliche Interessen stehen nicht entgegen, der Zweck des vorliegenden Rechtsmittels wäre jedoch sinnlos."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Hier führt der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Rückzahlung von EUR 63.235,72, also eine erforderlich werdende Zahlung, als Nachteil ins Treffen. Dass der Zweck der Beschwerde an sich schon dann ohne Weiteres vereitelt wäre, wenn der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Zahlung leisten würde, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Bund im Falle eines für den Beschwerdeführer günstigen Ausganges des Verfahrens letztendlich zur Rückzahlung des dann zu Unrecht Geleisteten verpflichtet wäre. Was aber Nachteile des Beschwerdeführers aus dem diesfalls nur vorübergehenden Entgang finanzieller Mittel betrifft, gilt Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 A/1981). Liegt der Nachteil des angefochtenen Bescheides darin, dass der Beschwerdeführer eine Geldleistung zu erbringen hat, so wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 A/1981). Liegt der Nachteil des angefochtenen Bescheides darin, dass der Beschwerdeführer eine Geldleistung zu erbringen hat, so wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Diesem Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag nicht. In der Beschwerde selbst werden zwar gewisse Angaben betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers gemacht; Darlegungen zu seinen Vermögensverhältnissen fehlen jedoch zur Gänze.
Deshalb war der Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen. Wien, am 9. Juni 2010Deshalb war der Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuweisen. Wien, am 9. Juni 2010
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010120003.A00Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010