Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Dr. HS in B, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn/Gebirge, Bahnstraße 43, gegen den Bescheid des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 22. Juni 2006, Zl. GIS 0511/05, betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Dem Beschwerdeführer war auf Grund eines Antrags vom 6. Juli 2001 (schließlich) eine unbefristete Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, bewilligt worden (wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH offenbar jedoch davon ausging, dass eine Befristung bis 31. Oktober 2004 bestehe). 1.1. Dem Beschwerdeführer war auf Grund eines Antrags vom 6. Juli 2001 (schließlich) eine unbefristete Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, bewilligt worden (wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH offenbar jedoch davon ausging, dass eine Befristung bis 31. Oktober 2004 bestehe).
Am 22. Oktober 2004 brachte der Beschwerdeführer (mittels eines von der GIS Gebühren Info Service GmbH aufgelegten Formulars) neuerlich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie einen Antrag auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt ein. Darin gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art und Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung sei.
Dem Antrag waren eine Reihe von Befunden sowie Kontoauszüge angeschlossen, aus denen Überweisungen unter den Titeln "09/2004 Eigenpension PVA, darin enthalten Pflegegeld in Höhe von", "Sonderzahlung", "Gutschrift Rechtsanwaltskammer, Überweisung Lohn Gehalt 10/2004", "Pflegegeld Ausgleichszahlung", sowie Zahlungen durch den Beschwerdeführer für Unterhalt sowie Miete ersichtlich waren.
1.2. Mit Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 7. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschreite und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Beschwerdeführer gab zu diesem Schreiben keine Stellungnahme ab.
1.3. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 3. Jänner 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
1.4. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abwies.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16. März 2006, G 85, 86/05, die "Wahrnehmbarkeit oder Nicht-Wahrnehmbarkeit" der Rundfunkprogramme als für das Entstehen der Gebührenpflicht nach RGG nicht maßgeblich erachtet. Der Verfassungsgerichtshof habe zudem im Hinblick auf den Gleichheitssatz festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengehalten werden könne, wenn er die Begünstigung für behinderte Menschen auf Fälle sozialer Hilfsbedürftigkeit beschränke und ab einer bestimmten Einkommenshöhe entfallen lasse.
Die Aufzählung in § 48 Abs. 5 der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) der zu berücksichtigenden Ausgaben sei taxativ. Die Aufwendungen wie Kindergarten-, Hort- und Schulkosten der auswärts studierenden Kinder, Sozialversicherungsbeitrage, Darlehens- oder Kredittilgungen, Unterhaltsleistungen, Medikamenten-, Krankheits- und Kurkosten seien nach dem Gesetz bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens nicht als Abzüge zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinne des Gesetzes seien Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.Die Aufzählung in Paragraph 48, Absatz 5, der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) der zu berücksichtigenden Ausgaben sei taxativ. Die Aufwendungen wie Kindergarten-, Hort- und Schulkosten der auswärts studierenden Kinder, Sozialversicherungsbeitrage, Darlehens- oder Kredittilgungen, Unterhaltsleistungen, Medikamenten-, Krankheits- und Kurkosten seien nach dem Gesetz bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens nicht als Abzüge zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinne des Gesetzes seien Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ermittelte die belangte Behörde sodann detailliert (unter Abzug der Mietausgaben des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 569,79 und eines Betrags für "Diabetes § 2 ESt VO 2004" in Höhe von EUR 70,--) ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.217,64.Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ermittelte die belangte Behörde sodann detailliert (unter Abzug der Mietausgaben des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 569,79 und eines Betrags für "Diabetes Paragraph 2, ESt VO 2004" in Höhe von EUR 70,--) ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.217,64.
Der um 12 % erhöhte Vergleichsrichtsatz betrage EUR 742,55. Es bestehe daher eine Betragsgrenzenüberschreitung in Höhe von EUR 475,09.
Nach der Rechtslage gemäß BGBl. I Nr. 71/2003 bestünde auch für Taube oder fast Taube bzw. Pflegegeldbezieher oder Blinde ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nur dann, wenn die Grenze für das Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten werde. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Nach der Rechtslage gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, bestünde auch für Taube oder fast Taube bzw. Pflegegeldbezieher oder Blinde ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nur dann, wenn die Grenze für das Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten werde. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine umfangreiche Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die §§ 2 und 3 Rundfunkgebührengesetz (in der Folge: RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 (§ 3 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003), lauten: 2.1. Die Paragraphen 2, und 3 Rundfunkgebührengesetz (in der Folge: RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, (Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,), lauten:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
...
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ...Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen ...
...
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 (§§ 47 und 48 Abs. 2 und 4 sowie 50 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003), lautet auszugsweise wie folgt:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, (Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, und 4 sowie 50 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,), lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 47. ABSCHNITT XI "§ 47. ABSCHNITT römisch elf
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren
Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen
Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige
wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der
öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem
Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der
Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen
öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-
Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute
kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-
Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten
im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte
Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne
der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
...
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom
Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer
der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren
Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde, das Schreiben der GIS Gebühren Infoservice GmbH vom 7. Dezember 2004 sei ihm zugestellt worden. Er erblickt in der behaupteten Nichtzustellung dieses Schreibens einen relevanten Verfahrensmangel, weil er bei Kenntnis dieses Schreibens sich auf seinen beim Finanzamt Baden-Mödling geführten Steuerakt berufen hätte.
Dieses Vorbringen betreffend einen allfälligen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zeigt jedoch keinen relevanten Verfahrensmangel auf, da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Möglichkeit hatte, ein allfälliges Gegenvorbringen zu erstatten. Es wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern die Sachverhaltsannahmen betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und die daraus im Lichte des § 48 Abs. 3 bis 5 FMGebO gezogenen Schlussfolgerungen unzutreffend seien.Dieses Vorbringen betreffend einen allfälligen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zeigt jedoch keinen relevanten Verfahrensmangel auf, da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Möglichkeit hatte, ein allfälliges Gegenvorbringen zu erstatten. Es wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern die Sachverhaltsannahmen betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und die daraus im Lichte des Paragraph 48, Absatz 3 bis 5 FMGebO gezogenen Schlussfolgerungen unzutreffend seien.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde in der Gegenschrift aufgezeigt hat, dass auch die Berücksichtigung der in den im Abgabenverfahren nicht vorgelegten Steuerbescheiden, auf die sich der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde berief, anerkannten außergewöhnlichen Belastungen zu keinem anderen Bescheid geführt hätte, verfängt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Verfahrensrüge einer Partei nicht, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/04/0229, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis Slg. 5007 A/1959).Abgesehen davon, dass die belangte Behörde in der Gegenschrift aufgezeigt hat, dass auch die Berücksichtigung der in den im Abgabenverfahren nicht vorgelegten Steuerbescheiden, auf die sich der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde berief, anerkannten außergewöhnlichen Belastungen zu keinem anderen Bescheid geführt hätte, verfängt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Verfahrensrüge einer Partei nicht, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/04/0229, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis Slg. 5007 A/1959).
2.3.1. In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften weiters auf die ab 1985 bestehende unbefristete Befreiung des Beschwerdeführers von der Radio- und Fernsehgebühr hingewiesen. Hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, hätte er auf die bestehende, unbefristete Befreiung von der Entrichtung der Radio- und Fernsehgebühr hingewiesen.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zuletzt im Jahre 2001 eine (letztlich nach Erhebung einer Berufung gegen die befristete Befreiung) unbefristete Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr bewilligt worden war.
Entscheidend ist im Hinblick auf die damit im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vorliegende rechtskräftige Befreiung von der Rundfunkgebühr, ob die belangte Behörde (über Antrag des Beschwerdeführers) berechtigt war, neuerlich in der Sache zu entscheiden.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung besteht die Rechtskraftwirkung eines Bescheides und damit das sich aus dieser ergebende Hindernis für eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache nur für den Fall der unveränderten Sach- und Rechtslage (vgl. die Nachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 480 ff, und Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 68 AVG E 79 ff, oder aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher insbesondere zu zeitraumbezogenen Ansprüchen (wie beispielsweise Sozialleistungen im Allgemeinen, aber auch die hier in Rede stehende Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr) ausgesprochen, dass in solchen Fällen die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Abspruch lediglich bis zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage andauert (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2006, Zl. 2005/10/0022, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0066). Auch die dem Beschwerdeführer rechtskräftig gewährte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebühr stand insoweit einer neuerlichen Entscheidung im Falle einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen.Nach der ständigen hg. Rechtsprechung besteht die Rechtskraftwirkung eines Bescheides und damit das sich aus dieser ergebende Hindernis für eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache nur für den Fall der unveränderten Sach- und Rechtslage vergleiche die Nachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 480 ff, und Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 68, AVG E 79 ff, oder aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher insbesondere zu zeitraumbezogenen Ansprüchen (wie beispielsweise Sozialleistungen im Allgemeinen, aber auch die hier in Rede stehende Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr) ausgesprochen, dass in solchen Fällen die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Abspruch lediglich bis zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage andauert vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2006, Zl. 2005/10/0022, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2005/10/0066). Auch die dem Beschwerdeführer rechtskräftig gewährte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebühr stand insoweit einer neuerlichen Entscheidung im Falle einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht dahin gehend zu folgen, dass eine rechtskräftig erteilte Befreiung nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückgenommen werden dürfte. Die bindende Wirkung rechtskräftiger Bescheide findet ihre Grenze vielmehr sowohl an maßgeblichen Änderungen der Sach- als auch der Rechtslage (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 480 ff, Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 68 AVG E 79 ff, und insbesondere die oben zitierte Rechtsprechung zu zeitraumbezogenen Ansprüchen).Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht dahin gehend zu folgen, dass eine rechtskräftig erteilte Befreiung nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückgenommen werden dürfte. Die bindende Wirkung rechtskräftiger Bescheide findet ihre Grenze vielmehr sowohl an maßgeblichen Änderungen der Sach- als auch der Rechtslage (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 480 ff, Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 68, AVG E 79 ff, und insbesondere die oben zitierte Rechtsprechung zu zeitraumbezogenen Ansprüchen).
2.3.2. Eine derartige Änderung der Rechtslage liegt im Beschwerdefall auch vor, weil die Gebührenbefreiung nach § 47 FMGebO nunmehr gemäß § 48 FMGebO in allen Fällen nur bei einem entsprechend niedrigen Haushaltseinkommen gebührt. Die entsprechende Änderung der Fernmeldegebührenordnung durch Art. 24 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 trat gemäß dem mit der genannten Novelle in die Fernmeldegebührenordnung eingefügten Art. III FMGebO mit 1. Juli 2003 in Kraft. Besondere Übergangsbestimmungen enthielt diese Novelle nicht. 2.3.2. Eine derartige Änderung der Rechtslage liegt im Beschwerdefall auch vor, weil die Gebührenbefreiung nach Paragraph 47, FMGebO nunmehr gemäß Paragraph 48, FMGebO in allen Fällen nur bei einem entsprechend niedrigen Haushaltseinkommen gebührt. Die entsprechende Änderung der Fernmeldegebührenordnung durch Artikel 24, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, trat gemäß dem mit der genannten Novelle in die Fernmeldegebührenordnung eingefügten Artikel römisch drei, FMGebO mit 1. Juli 2003 in Kraft. Besondere Übergangsbestimmungen enthielt diese Novelle nicht.
Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen ist diese durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 geschaffene Rechtslage grundsätzlich in allen Fällen anzuwenden. Die GIS Gebühren Info Service GmbH und die belangte Behörde waren daher nicht gehindert, über den vom Beschwerdeführer selbst gestellten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr zu entscheiden.Mangels entsprechender Übergangsbestimmungen ist diese durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, geschaffene Rechtslage grundsätzlich in allen Fällen anzuwenden. Die GIS Gebühren Info Service GmbH und die belangte Behörde waren daher nicht gehindert, über den vom Beschwerdeführer selbst gestellten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer wird daher durch die Sachentscheidung über seinen Antrag (und somit auch durch die Abweisung seiner Berufung durch die belangte Behörde) nicht schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil eine Sachentscheidung nicht zulässig gewesen wäre.
2.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 9. Juni 2010
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170127.X00Im RIS seit
16.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010