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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10 Abs2 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des C, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29. März 2010, Zl. 152.080/7-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 wies die erstinstanzliche Behörde den auf § 43 Abs. 2 NAG gestützten Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 7. August 2009 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ gemäß § 43 Abs. 2 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.Mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 wies die erstinstanzliche Behörde den auf Paragraph 43, Absatz 2, NAG gestützten Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 7. August 2009 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen gerichteten Berufung keine Folge.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2002 in Österreich eingereist sei und am 20. Februar 2002 einen Asylantrag gestellt habe. Bis zur Zurückziehung der im Asylverfahren erhobenen Berufung mit 20. Juli 2005 habe der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Seither sei er nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Am 8. Juli 2005 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und in der Folge als begünstigter Drittstaatsangehöriger eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 beantragt. Dieser Antrag sei im Instanzenzug abgewiesen worden; eine Beschwerde sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2002 in Österreich eingereist sei und am 20. Februar 2002 einen Asylantrag gestellt habe. Bis zur Zurückziehung der im Asylverfahren erhobenen Berufung mit 20. Juli 2005 habe der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Seither sei er nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Am 8. Juli 2005 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und in der Folge als begünstigter Drittstaatsangehöriger eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 beantragt. Dieser Antrag sei im Instanzenzug abgewiesen worden; eine Beschwerde sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Anlässlich der Urkundenvorlage am 4. September 2009 habe er angegeben, derzeit mit einer polnischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft zu leben.
Mit Bescheid vom 18. April 2008 habe die Bundespolizeidirektion Wien eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer verfügt; diese sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. September 2009 bestätigt worden. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme sei somit rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt vorbringen können. Somit sei der gegenständliche Antrag durch die erstinstanzliche Behörde rechtskonform unter Anwendung des § 44b Abs. 1 NAG zurückgewiesen worden.Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt vorbringen können. Somit sei der gegenständliche Antrag durch die erstinstanzliche Behörde rechtskonform unter Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zurückgewiesen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ zu erteilen, wenn dies - unter weiteren Voraussetzungen - gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ zu erteilen, wenn dies - unter weiteren Voraussetzungen - gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ist ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Blick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Blick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn rechtskräftig eine Ausweisung verfügt wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (zur Zl. 2009/18/0463) wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Beschluss vom 20. November 2009, AW 2009/18/0408).
Das Beschwerdevorbringen geht an der oben dargestellten Rechtslage vorbei. Soweit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 NAG zitiert, ist ihm zu entgegnen, dass diese Bestimmung von der Behörde nicht angewendet wurde. In der Beschwerde wird ausdrücklich vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag auf § 43 Abs. 2 NAG gestützt wurde.Das Beschwerdevorbringen geht an der oben dargestellten Rechtslage vorbei. Soweit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 4, NAG zitiert, ist ihm zu entgegnen, dass diese Bestimmung von der Behörde nicht angewendet wurde. In der Beschwerde wird ausdrücklich vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag auf Paragraph 43, Absatz 2, NAG gestützt wurde.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und den damit in Einklang stehenden Materialien ist ein auf § 44 Abs. 3 NAG gegründeter Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ unter anderem dann ohne Weiteres zurückzuweisen, wenn gegen den Fremden bereits eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde. Damit steht nämlich fest, dass die Ausweisung des Fremden unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, was es ausschließt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten wäre. Das ergibt sich aus dem inhaltlichen Gleichklang von § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und § 66 FPG einerseits und § 11 Abs. 3 NAG andererseits. Mit einer Zurückweisung ist in diesem Fall nur dann nicht vorzugehen, wenn im Hinblick auf - seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung eingetretene - maßgebliche Sachverhaltsänderungen eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, 2010/21/0142). Zu diesem Gesichtspunkt meint die Beschwerde lediglich, die Begründung, dass seit der rechtskräftigen Ausweisung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten sei, sei „vollkommen unzureichend“. Die belangte Behörde habe das tatsächlich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers sowie „die übrigen Kriterien des § 44 Abs. 4 NAG“ - insbesondere eine langjährige Beschäftigung sowie seine Deutschkenntnisse - vollkommen außer Acht gelassen.Nach dem Wortlaut des Gesetzes und den damit in Einklang stehenden Materialien ist ein auf Paragraph 44, Absatz 3, NAG gegründeter Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ unter anderem dann ohne Weiteres zurückzuweisen, wenn gegen den Fremden bereits eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde. Damit steht nämlich fest, dass die Ausweisung des Fremden unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig ist, was es ausschließt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten wäre. Das ergibt sich aus dem inhaltlichen Gleichklang von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 und Paragraph 66, FPG einerseits und Paragraph 11, Absatz 3, NAG andererseits. Mit einer Zurückweisung ist in diesem Fall nur dann nicht vorzugehen, wenn im Hinblick auf - seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung eingetretene - maßgebliche Sachverhaltsänderungen eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK erforderlich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, 2010/21/0142). Zu diesem Gesichtspunkt meint die Beschwerde lediglich, die Begründung, dass seit der rechtskräftigen Ausweisung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten sei, sei „vollkommen unzureichend“. Die belangte Behörde habe das tatsächlich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers sowie „die übrigen Kriterien des Paragraph 44, Absatz 4, NAG“ - insbesondere eine langjährige Beschäftigung sowie seine Deutschkenntnisse - vollkommen außer Acht gelassen.
Soweit der Beschwerdeführer damit das Familienleben mit einer polnischen Staatsangehörigen anspricht, hat er darauf - die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid blieben unbestritten - bereits bei der Urkundenvorlage am 4. September 2009 verwiesen. In der Beschwerde wird eine bereits ca. vierjährige Dauer der Lebensgemeinschaft behauptet. Die belangte Behörde durfte daher in rechtlich einwandfreier Weise davon ausgehen, dass nicht nur eine Ausweisung (mit Bescheid vom 30. September 2009) rechtskräftig erlassen wurde, sondern dass sich auch der Sachverhalt seither nicht maßgeblich geändert habe.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010220075.X00Im RIS seit
23.07.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026