TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/15 2010/22/0060

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Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. März 2010, Zl. 319.628/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, vom 27. April 2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, vom 27. April 2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Unbestritten strebt der Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau an, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern lebt.

Im Verwaltungsverfahren legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über das Einkommen seiner Schwiegereltern vor, denen zufolge der Schwiegervater ein Einkommen von ca. EUR 1.400,-- netto monatlich und die Schwiegermutter ein solches von knapp über EUR 800,-- erzielt.

In der Bescheidbegründung ging die belangte Behörde davon aus, dass im Fall eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaares ein Einkommen von EUR 1.175,45 monatlich zur Verfügung stehen müsste. Das Einkommen der Schwiegereltern des Beschwerdeführers dürfe nicht herangezogen werden, weil der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeleitet werde und auch nur ein etwaiges Einkommen der Ehefrau zur Berechnung des Lebensunterhaltes herangezogen werden könne. Diese habe aber offensichtlich kein eigenes Einkommen.

Letztlich folgerte die belangte Behörde, dass die öffentlichen Interessen an der Versagung des Aufenthaltstitels höher zu werten seien als die nachteiligen Folgen der Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer durch das Einkommen seiner Ehefrau (ohne dieses zu konkretisieren), seines Schwiegervaters sowie seiner Schwiegermutter finanziell "mehr wie ausreichend abgesichert" sei. Durch das "dreifache Einkommen all seiner in Wien befindlichen Familienangehörigen" sei sein Unterhalt gesichert. Überdies sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau nach seiner Einreise mitversichert.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits dargelegt, dass es bei einem gemeinsamen Haushalt nur darauf ankomme, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG deckt (vgl. das Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711, mit eingehender Begründung). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Zusammenführenden gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und somit das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird (vgl. das einen Adoptivsohn eines Zusammenführenden betreffende hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits dargelegt, dass es bei einem gemeinsamen Haushalt nur darauf ankomme, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG deckt vergleiche , das Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711, mit eingehender Begründung). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Zusammenführenden gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und somit das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird vergleiche , das einen Adoptivsohn eines Zusammenführenden betreffende hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637, mwN).

Das Haushaltsnettoeinkommen ist auch dann maßgeblich, wenn ein gemeinsamer Haushalt einerseits zwischen einem Ehepaar als Nachziehende und andererseits zwischen der gemeinsamen Tochter als Zusammenführende und deren Ehemann besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2009/21/0304 bis 0305).Das Haushaltsnettoeinkommen ist auch dann maßgeblich, wenn ein gemeinsamer Haushalt einerseits zwischen einem Ehepaar als Nachziehende und andererseits zwischen der gemeinsamen Tochter als Zusammenführende und deren Ehemann besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2009/21/0304 bis 0305).

Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende jedoch insoweit, als die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers nach den Feststellungen kein eigenes Einkommen hat, sondern bei ihren Eltern lebt. In einem solchen Fall kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer feste und regelmäßige eigene Einkünfte im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden. Es hat nämlich der Beschwerdeführer keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Schwiegereltern. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keinen Anspruch gegenüber ihren Eltern, Unterhaltsmittel in einem solchen Umfang zu erhalten, dass damit auch der Unterhalt ihres Ehemannes gedeckt ist. Im Übrigen würde das aus den Verwaltungsakten ersichtliche gemeinsame Einkommen der Schwiegereltern nicht ausreichen, um den Familienunterhalt im Ausmaß des Haushaltrichtsatzes für die Schwiegereltern einerseits und deren Tochter und den Beschwerdeführer andererseits zu decken.Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende jedoch insoweit, als die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers nach den Feststellungen kein eigenes Einkommen hat, sondern bei ihren Eltern lebt. In einem solchen Fall kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer feste und regelmäßige eigene Einkünfte im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden. Es hat nämlich der Beschwerdeführer keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Schwiegereltern. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keinen Anspruch gegenüber ihren Eltern, Unterhaltsmittel in einem solchen Umfang zu erhalten, dass damit auch der Unterhalt ihres Ehemannes gedeckt ist. Im Übrigen würde das aus den Verwaltungsakten ersichtliche gemeinsame Einkommen der Schwiegereltern nicht ausreichen, um den Familienunterhalt im Ausmaß des Haushaltrichtsatzes für die Schwiegereltern einerseits und deren Tochter und den Beschwerdeführer andererseits zu decken.

Die von der belangten Behörde nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommene Interessenabwägung wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bekämpft. Der bloße Hinweis auf Art. 8 EMRK und die Existenz einer Tochter vermag die Unrichtigkeit des Ergebnisses der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung nicht darzulegen.Die von der belangten Behörde nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommene Interessenabwägung wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bekämpft. Der bloße Hinweis auf Artikel 8, EMRK und die Existenz einer Tochter vermag die Unrichtigkeit des Ergebnisses der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung nicht darzulegen.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Juni 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010220060.X00

Im RIS seit

15.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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