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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des J H in Stockerau, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz & Augustin in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Stockerau wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen zufolge wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens vom 18. September 2006 vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Stockerau die Bewilligung zur Errichtung einer Lagerfläche für landwirtschaftliche Produkte auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Stockerau vom 7. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die gelagerten Silagen (Mais, Weizen, Roggen) vollständig mit einer Folie abzudecken. Weiters sei auch die Anschnittsfläche - ausgenommen die Zeiten der Zuführung, bzw. Entnahme der Silage - mit Folie abzudecken.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den "Gemeindevorstand (Stadtrat)".
In seiner am 30. April 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den "Gemeindevorstand (Stadtrat) der Stadtgemeinde Stockerau" gerichteten Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, über seine am 20. August 2009 erhobene Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Stockerau als Baubehörde I. Instanz vom 7. August 2009 sei nicht entschieden worden.In seiner am 30. April 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den "Gemeindevorstand (Stadtrat) der Stadtgemeinde Stockerau" gerichteten Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, über seine am 20. August 2009 erhobene Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Stockerau als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 7. August 2009 sei nicht entschieden worden.
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig:
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat), bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat), bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat.
Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 Z. 2 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes (Stadtrates) als Berufungsbehörde iSd § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/05/0024, m. w.N.).Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes (Stadtrates) als Berufungsbehörde iSd Paragraph 2, Absatz eins, BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestellt worden ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/05/0024, m. w.N.).
Da der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den "Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinde Stockerau" bezeichnet und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand seiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG machte, liegen die Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung nicht vor.Da der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den "Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinde Stockerau" bezeichnet und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand seiner Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG machte, liegen die Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2010
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010050088.X00Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010