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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0704 E 10. November 2010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 10. November 2008, Zl. 318.704/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, vom 20. März 2008 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, vom 20. März 2008 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Bei dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin sei. Diese erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 901,97. Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden sei die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG zu knüpfen. Somit müsste für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar ein Betrag von EUR 1.120,-- zur Verfügung stehen. Da das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gering sei, müsse von der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand genommen werden.Bei dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin sei. Diese erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 901,97. Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden sei die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG zu knüpfen. Somit müsste für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar ein Betrag von EUR 1.120,-- zur Verfügung stehen. Da das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gering sei, müsse von der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand genommen werden.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Schreiben der Raiffeisenbank Bosnien-Herzegowina vorgelegt, wonach bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer ein Konto bei dieser Bank hätte und der Kontostand EUR 5.000,-- betrüge. Diesbezüglich werde bemerkt, dass es sich bei diesem Guthaben weder um feste noch um regelmäßige Einkünfte handle.
Die öffentlichen Interessen an der Versagung des Aufenthaltstitels überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Ein Freizügigkeitssachverhalt im Sinn der §§ 51 ff NAG liege nicht vor.Ein Freizügigkeitssachverhalt im Sinn der Paragraphen 51, ff NAG liege nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 11 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) lautet auszugsweise: Paragraph 11, NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) lautet auszugsweise:
"§ 11. ...
...
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
...
Zutreffend legte die belangte Behörde den Maßstab des § 293 ASVG zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers und seiner österreichischen Ehefrau an. Es trifft auch zu, dass das von ihr festgestellte Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz des § 293 ASVG liegt.Zutreffend legte die belangte Behörde den Maßstab des Paragraph 293, ASVG zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers und seiner österreichischen Ehefrau an. Es trifft auch zu, dass das von ihr festgestellte Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Paragraph 293, ASVG liegt.
Die belangte Behörde belastete allerdings dadurch den angefochtenen Bescheid mit einem Rechtsirrtum, dass sie dem behaupteten Bankguthaben von EUR 5.000,-- keine Relevanz zumaß. Sie stellte dabei nicht in Abrede, dass dieses Guthaben für das Familieneinkommen verfügbar sei. Demnach wäre es aber bei Berechnung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0659). Da ein Erstaufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach § 47 Abs. 2 NAG vorerst auf die Dauer eines Jahres zu erteilen ist, deckt das Sparguthaben auf ein Jahr gesehen die monatliche Differenz von (gerundet) EUR 220,-- zwischen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem erforderlichen Unterhalt.Die belangte Behörde belastete allerdings dadurch den angefochtenen Bescheid mit einem Rechtsirrtum, dass sie dem behaupteten Bankguthaben von EUR 5.000,-- keine Relevanz zumaß. Sie stellte dabei nicht in Abrede, dass dieses Guthaben für das Familieneinkommen verfügbar sei. Demnach wäre es aber bei Berechnung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigen gewesen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0659). Da ein Erstaufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG vorerst auf die Dauer eines Jahres zu erteilen ist, deckt das Sparguthaben auf ein Jahr gesehen die monatliche Differenz von (gerundet) EUR 220,-- zwischen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem erforderlichen Unterhalt.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 15. Juni 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220937.X00Im RIS seit
15.07.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011