TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/15 2008/22/0937

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Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0704 E 10. November 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 10. November 2008, Zl. 318.704/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, vom 20. März 2008 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, vom 20. März 2008 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Bei dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin sei. Diese erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 901,97. Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden sei die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG zu knüpfen. Somit müsste für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar ein Betrag von EUR 1.120,-- zur Verfügung stehen. Da das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gering sei, müsse von der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand genommen werden.Bei dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin sei. Diese erziele ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 901,97. Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden sei die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG zu knüpfen. Somit müsste für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar ein Betrag von EUR 1.120,-- zur Verfügung stehen. Da das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gering sei, müsse von der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand genommen werden.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Schreiben der Raiffeisenbank Bosnien-Herzegowina vorgelegt, wonach bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer ein Konto bei dieser Bank hätte und der Kontostand EUR 5.000,-- betrüge. Diesbezüglich werde bemerkt, dass es sich bei diesem Guthaben weder um feste noch um regelmäßige Einkünfte handle.

Die öffentlichen Interessen an der Versagung des Aufenthaltstitels überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Ein Freizügigkeitssachverhalt im Sinn der §§ 51 ff NAG liege nicht vor.Ein Freizügigkeitssachverhalt im Sinn der Paragraphen 51, ff NAG liege nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 11 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) lautet auszugsweise: Paragraph 11, NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) lautet auszugsweise:

"§ 11. ...

  1. (2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

...

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

...

  1. (5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen."Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen."

    Zutreffend legte die belangte Behörde den Maßstab des § 293 ASVG zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers und seiner österreichischen Ehefrau an. Es trifft auch zu, dass das von ihr festgestellte Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz des § 293 ASVG liegt.Zutreffend legte die belangte Behörde den Maßstab des Paragraph 293, ASVG zur Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers und seiner österreichischen Ehefrau an. Es trifft auch zu, dass das von ihr festgestellte Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Paragraph 293, ASVG liegt.

    Die belangte Behörde belastete allerdings dadurch den angefochtenen Bescheid mit einem Rechtsirrtum, dass sie dem behaupteten Bankguthaben von EUR 5.000,-- keine Relevanz zumaß. Sie stellte dabei nicht in Abrede, dass dieses Guthaben für das Familieneinkommen verfügbar sei. Demnach wäre es aber bei Berechnung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0659). Da ein Erstaufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach § 47 Abs. 2 NAG vorerst auf die Dauer eines Jahres zu erteilen ist, deckt das Sparguthaben auf ein Jahr gesehen die monatliche Differenz von (gerundet) EUR 220,-- zwischen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem erforderlichen Unterhalt.Die belangte Behörde belastete allerdings dadurch den angefochtenen Bescheid mit einem Rechtsirrtum, dass sie dem behaupteten Bankguthaben von EUR 5.000,-- keine Relevanz zumaß. Sie stellte dabei nicht in Abrede, dass dieses Guthaben für das Familieneinkommen verfügbar sei. Demnach wäre es aber bei Berechnung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigen gewesen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0659). Da ein Erstaufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG vorerst auf die Dauer eines Jahres zu erteilen ist, deckt das Sparguthaben auf ein Jahr gesehen die monatliche Differenz von (gerundet) EUR 220,-- zwischen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem erforderlichen Unterhalt.

    Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

    Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG Abstand genommen werden.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Juni 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220937.X00

Im RIS seit

15.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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