TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/15 2008/22/0679

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Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
NAGDV 2005 §9 Z5 litd;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 2008, Zl. 317.422/2-III/4/2008, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines bosnischen Staatsangehörigen, vom 26. Juli 2006 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines bosnischen Staatsangehörigen, vom 26. Juli 2006 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit seinem Großvater, einem österreichischen Staatsbürger, anstrebe.

Die belangte Behörde erachtete das Einkommen des Großvaters als ausreichend, um dem Beschwerdeführer Unterhaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

Die Abweisung des gegenständlichen Antrages begründete die belangte Behörde wie folgt:

"Da Sie Ihren Antrag auf die Familienzusammenführung mit Ihrem Großvater, den österreichischen Staatsbürger AA stützen, war zunächst zu überprüfen, ob Sie ein 'sonstiger Angehöriger' im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG sind. Allerdings haben sie nicht nachgewiesen bzw. ist es aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass Sie - wie unter Z 3 lit. a) und b) verlangt - vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätten oder mit diesem bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätten. Im Übrigen ist es ausgeschlossen, dass Sie mit Ihrem Großvater im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, da Ihr Großvater bereits jahrelang in Österreich lebt. Sie gaben zwar an, dass Ihr Großvater sowie Ihr Vater Ihnen monatlich EUR 300 bis EUR 500 mittels nach Bosnien reisender Familienmitglieder übermitteln ließ, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Behauptung und gibt es dafür keinerlei Beweismittel."Da Sie Ihren Antrag auf die Familienzusammenführung mit Ihrem Großvater, den österreichischen Staatsbürger AA stützen, war zunächst zu überprüfen, ob Sie ein 'sonstiger Angehöriger' im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG sind. Allerdings haben sie nicht nachgewiesen bzw. ist es aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass Sie - wie unter Ziffer 3, Litera a,) und b) verlangt - vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätten oder mit diesem bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätten. Im Übrigen ist es ausgeschlossen, dass Sie mit Ihrem Großvater im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, da Ihr Großvater bereits jahrelang in Österreich lebt. Sie gaben zwar an, dass Ihr Großvater sowie Ihr Vater Ihnen monatlich EUR 300 bis EUR 500 mittels nach Bosnien reisender Familienmitglieder übermitteln ließ, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Behauptung und gibt es dafür keinerlei Beweismittel.

Somit sind somit die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG in Ihrem Fall nicht gegeben und kann Ihnen der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden."Somit sind somit die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG in Ihrem Fall nicht gegeben und kann Ihnen der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde zu Recht ein mangelhaftes Verfahren vor. Während die erstinstanzliche Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages noch auf § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (fehlende Unterhaltsmittel) gestützt hat, verneinte die belangte Behörde das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG für die Familienzusammenführung mit dem Großvater des Beschwerdeführers. Nach § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden - unter weiteren Voraussetzungen - eine Niederlassungsbewilligung als Angehöriger erteilt werden, wenn der Angehörige vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hat.Die Beschwerde wirft der belangten Behörde zu Recht ein mangelhaftes Verfahren vor. Während die erstinstanzliche Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages noch auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (fehlende Unterhaltsmittel) gestützt hat, verneinte die belangte Behörde das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG für die Familienzusammenführung mit dem Großvater des Beschwerdeführers. Nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden - unter weiteren Voraussetzungen - eine Niederlassungsbewilligung als Angehöriger erteilt werden, wenn der Angehörige vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hat.

Die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) sieht dazu in § 9 Z 5 lit. d vor, dass dem Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts anzuschließen ist. In diesem Sinn hat der Großvater des Beschwerdeführers eine eidesstättige Erklärung vom 10. Juli 2006 beigebracht, der zufolge er (gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers) dem Enkel monatlich Unterhalt in Höhe von EUR 300,-- bis 500,-- in der Weise gewährt, dass Familienmitglieder den Betrag bar mitnehmen und dem Beschwerdeführer in Bosnien aushändigen würden. Zu diesem angesprochenen Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG führte die belangte Behörde - wie zitiert - lediglich aus, dass es sich bloß um eine Behauptung handle und es dafür keinerlei Beweismittel gebe. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten hat, welche weiteren Beweismittel sie für erforderlich erachtet. In Wahrheit lässt der angefochtene Bescheid eine Begründung vermissen, warum die belangte Behörde dem Vorbringen über monatliche Geldzahlungen nicht folgt und die vorgelegte Erklärung als unrichtig würdigt.Die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) sieht dazu in Paragraph 9, Ziffer 5, Litera d, vor, dass dem Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts anzuschließen ist. In diesem Sinn hat der Großvater des Beschwerdeführers eine eidesstättige Erklärung vom 10. Juli 2006 beigebracht, der zufolge er (gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers) dem Enkel monatlich Unterhalt in Höhe von EUR 300,-- bis 500,-- in der Weise gewährt, dass Familienmitglieder den Betrag bar mitnehmen und dem Beschwerdeführer in Bosnien aushändigen würden. Zu diesem angesprochenen Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG führte die belangte Behörde - wie zitiert - lediglich aus, dass es sich bloß um eine Behauptung handle und es dafür keinerlei Beweismittel gebe. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten hat, welche weiteren Beweismittel sie für erforderlich erachtet. In Wahrheit lässt der angefochtene Bescheid eine Begründung vermissen, warum die belangte Behörde dem Vorbringen über monatliche Geldzahlungen nicht folgt und die vorgelegte Erklärung als unrichtig würdigt.

Somit war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Somit war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Juni 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220679.X00

Im RIS seit

15.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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