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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N, vertreten durch Mag. Thomas Adocker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 2007, Zl. 148.426/2- III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 15. Dezember 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG) gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 15. Dezember 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 - FrG) gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2005 in das Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe, der mit 9. Februar 2007 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 14. November 2005 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 15. Dezember 2005 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Dieser sei vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 11. November 2006 (gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG) zurückgewiesen worden. In der fristgerecht eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17. Jänner 2007 rechtskräftig abgewiesen worden sei und er demnach über kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz mehr verfüge. Daher sei das NAG nunmehr auf ihn anzuwenden.Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2005 in das Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe, der mit 9. Februar 2007 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 14. November 2005 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 15. Dezember 2005 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Dieser sei vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 11. November 2006 (gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) zurückgewiesen worden. In der fristgerecht eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17. Jänner 2007 rechtskräftig abgewiesen worden sei und er demnach über kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz mehr verfüge. Daher sei das NAG nunmehr auf ihn anzuwenden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. April 2007 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass die Bestimmung des § 21 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe, und er sei zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. In der dazu ergangenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, seit 14. November 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und am 15. Dezember 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 FrG gestellt zu haben. Er sei daher gemäß § 21 Abs. 2 "Z. 2" NAG zur Inlandsantragsstellung und überdies durch die Antragstellung zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. April 2007 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass die Bestimmung des Paragraph 21, NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe, und er sei zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. In der dazu ergangenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, seit 14. November 2005 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und am 15. Dezember 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 49, FrG gestellt zu haben. Er sei daher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, "Z. 2" NAG zur Inlandsantragsstellung und überdies durch die Antragstellung zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag entgegen den Bestimmungen des NAG gestellt worden sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei jedenfalls seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßig. Da sich der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten habe, stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung entgegen. Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin allein stelle noch kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG dar. Die belangte Behörde habe keine humanitären Gründe im Sinne des § 72 NAG erkennen können, zumal die Einreise des Beschwerdeführers illegal erfolgt und er allein wegen eines Asylantrages vorübergehend aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Die Inlandsantragstellung werde daher auch nicht gemäß den §§ 74 und 75 NAG vom Amts wegen zugelassen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag entgegen den Bestimmungen des NAG gestellt worden sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei jedenfalls seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßig. Da sich der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten habe, stehe Paragraph 21, Absatz eins, NAG einer Bewilligung entgegen. Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin allein stelle noch kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG dar. Die belangte Behörde habe keine humanitären Gründe im Sinne des Paragraph 72, NAG erkennen können, zumal die Einreise des Beschwerdeführers illegal erfolgt und er allein wegen eines Asylantrages vorübergehend aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Die Inlandsantragstellung werde daher auch nicht gemäß den Paragraphen 74, und 75 NAG vom Amts wegen zugelassen.
Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Kriterien der Freizügigkeitsrichtlinie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Prozessgegenstand einer Berufungsentscheidung nach § 66 AVG ist jene Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Instanz vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, so darf die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 66 AVG, Seite 1273 ff, angeführte hg. Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0070, mwN).Prozessgegenstand einer Berufungsentscheidung nach Paragraph 66, AVG ist jene Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Instanz vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, so darf die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu Paragraph 66, AVG, Seite 1273 ff, angeführte hg. Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0070, mwN).
Im gegenständlichen Fall wies die Behörde erster Instanz den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels lediglich aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG, zurück. Demnach lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, abgelehnt wurde (vgl. nochmals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0070). Daher war die belangte Behörde als Berufungsbehörde lediglich zur Entscheidung befugt, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da die belangte Behörde hingegen den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungstatbestand als nicht gegeben ansah und in weiterer Folge ungeachtet des Gegenstandes des Berufungsverfahrens eine inhaltliche Entscheidung traf, überschritt sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit.Im gegenständlichen Fall wies die Behörde erster Instanz den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels lediglich aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG, zurück. Demnach lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, abgelehnt wurde vergleiche nochmals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0070). Daher war die belangte Behörde als Berufungsbehörde lediglich zur Entscheidung befugt, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da die belangte Behörde hingegen den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungstatbestand als nicht gegeben ansah und in weiterer Folge ungeachtet des Gegenstandes des Berufungsverfahrens eine inhaltliche Entscheidung traf, überschritt sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastete ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. Juni 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220453.X00Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
26.07.2010