Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat für ihre Beurteilung, die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 sei nicht erfüllt, zunächst die beiden Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ins Treffen geführt und hiezu ausgeführt, dass es sich dabei um Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht unerheblichen Ausmaßes gehandelt habe. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass § 103 Abs. 2 KFG 1967 das Institut der Lenkerauskunft regelt, sodass die zweimaligen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf diese Bestimmung nur zum Ausdruck bringen, dass der Beschwerdeführer seine kraftfahrrechtlichen Auskunftspflichten verletzt habe. Zwar mag es sein, dass die beiden behördlichen Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen gestellt worden sein mögen, jedoch durfte die belangte Behörde ohne nähere Ermittlungen nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer als auskunftspflichtiger Zulassungsbesitzer im Sinn des § 103 Abs. 2 KFG 1967 selbst die den Lenkeranfragen zu Grunde liegenden Verkehrsdelikte begangen habe. Von da her hätte sich die belangte Behörde über den im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, die zweite Lenkeranfrage habe auf einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den das Fahrzeug des Beschwerdeführers benutzenden Bruder beruht, nicht hinwegsetzen dürfen. Davon abgesehen ist anzumerken, dass die (hypothetischen) Geschwindigkeitsüberschreitungen weder datumsmäßig noch den näheren Umständen nach präzisiert wurden. Die bloße Feststellung, es habe sich um Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht unerheblichen Ausmaßes, zwischen 20 und 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gehandelt, lässt keine für eine Prognose im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ausreichende Bewertung des konkreten verwaltungsrechtlichen Fehlverhaltens zu.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010359.X01Im RIS seit
28.07.2003