RS Vwgh 2003/6/24 98/01/0426

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §14a idF 1997/I/104;
SPG 1991 §94 Abs6 idF 1997/I/104;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0427 98/01/0428 98/01/0429 98/01/0430 98/01/0431 98/01/0432 98/01/0433 98/01/0434 98/01/0435 98/01/0436 98/01/0437 98/01/0438

Rechtssatz

Für den Instanzenzug im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Überwachungsgebühren ist zufolge Erlassung der vor dem VwGH angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich nach dem 1.10.1997 bereits § 14a SPG 1991 idF BGBl. I Nr. 104/1997 maßgeblich. Nach dieser mit 1.10.1997 in Kraft getretenen Bestimmung (vgl. § 94 Abs. 6 SPG 1991 idF BGBl. I Nr. 104/1997) entscheidet über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010426.X01

Im RIS seit

06.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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