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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Gemeinde X, 2. der Dr. B und des Dr. A, und 3. der B KG, alle vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH7, der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. März 2010, Zl. 205- 1/39.192/93-2010, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0067 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Gemeinde römisch zehn, 2. der Dr. B und des Dr. A, und 3. der B KG, alle vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH7, der gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. März 2010, Zl. 205- 1/39.192/93-2010, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0067 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Die Gemeinde (L.), eine Gesellschafterin der mitbeteiligten Partei (MP), und in weiterer Folge die MP stellten bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Thermalwasser aus der Liegenschaft Grundstück Nr. 1306, Gemeinde (L.), im Rahmen eines Pumpversuches, dies (u.a.) mit der Begründung, dass für das Bauvorhaben "Thermalwassererschließung (L.)" zur Nutzung des Thermalwassers die Herstellung einer Tiefenbohrung und die Entnahme des Thermalwassers aus größerer Tiefe erforderlich seien und vor einer dauerhaften Nutzung des Thermalwassers in einem Pumpversuch die Ergiebigkeit des Thermalwasservorkommens und die möglichen Auswirkungen einer Entnahme untersucht werden sollten. Im weiteren Verfahren erhob eine Vielzahl von Personen, darunter die beschwerdeführenden Parteien, gegen das Projektsvorhaben der MP Einwendungen. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) vom 14. Juli 2006 wurde der MP (u.a.) die wasserrechtliche Bewilligung für eine Rotationskernbohrung auf dem angeführten Grundstück, einen auf vier Monaten zeitlich befristeten dreistufigen Pumpversuch und die Thermalwasserentnahme aus der abgeteuften Bohrung sowie die Einleitung des Thermalwassers in den T-Bach während der gesamten Dauer des Pumpversuches erteilt. Ferner wurden die Einwendungen (u.a.) der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich einer Beeinträchtigung ihrer Rechte gemäß § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. Die (u.a.) von den beschwerdeführenden Parteien gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108, als unbegründet abgewiesen. Zur näheren Darstellung des bis dahin geführten Verwaltungsverfahrens wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.Die Gemeinde (L.), eine Gesellschafterin der mitbeteiligten Partei (MP), und in weiterer Folge die MP stellten bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Thermalwasser aus der Liegenschaft Grundstück Nr. 1306, Gemeinde (L.), im Rahmen eines Pumpversuches, dies (u.a.) mit der Begründung, dass für das Bauvorhaben "Thermalwassererschließung (L.)" zur Nutzung des Thermalwassers die Herstellung einer Tiefenbohrung und die Entnahme des Thermalwassers aus größerer Tiefe erforderlich seien und vor einer dauerhaften Nutzung des Thermalwassers in einem Pumpversuch die Ergiebigkeit des Thermalwasservorkommens und die möglichen Auswirkungen einer Entnahme untersucht werden sollten. Im weiteren Verfahren erhob eine Vielzahl von Personen, darunter die beschwerdeführenden Parteien, gegen das Projektsvorhaben der MP Einwendungen. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) vom 14. Juli 2006 wurde der MP (u.a.) die wasserrechtliche Bewilligung für eine Rotationskernbohrung auf dem angeführten Grundstück, einen auf vier Monaten zeitlich befristeten dreistufigen Pumpversuch und die Thermalwasserentnahme aus der abgeteuften Bohrung sowie die Einleitung des Thermalwassers in den T-Bach während der gesamten Dauer des Pumpversuches erteilt. Ferner wurden die Einwendungen (u.a.) der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich einer Beeinträchtigung ihrer Rechte gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. Die (u.a.) von den beschwerdeführenden Parteien gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108, als unbegründet abgewiesen. Zur näheren Darstellung des bis dahin geführten Verwaltungsverfahrens wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 legte die MP der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) das "wasserrechtliche Einreichprojekt Thermalwasserentnahme (L.-E.) Zusammenfassender Bericht" vor, worin sie vorbrachte, dass nach der wasserrechtlichen Genehmigung zur Herstellung der Bohrung und zur Ausführung des Pumpversuches mit Bescheid des BM vom 14. Juli 2006 das erschlossene Thermalwasser in einem mehrwöchigen Pumpversuch habe untersucht werden können, sodass nunmehr umfassende Kenntnisse vorlägen und die weitere Nutzung des Thermalwassers angestrebt werde. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sei ausschließlich die angestrebte Nutzung des Thermalwassers, somit die Entnahme im maximalen Ausmaß von 2,5 l/s und Nutzung im Ortsgebiet (L.), weshalb die MP die Erteilung des Konsenses für die Entnahme im Ausmaß von 2,5 l/s Thermalwasser aus dem Brunnen (L./E.) und die Einleitung des zu Tage geförderten Tiefengrundwassers über die Transportleitung in einen Sammelbehälter beantrage.
Im weiteren Verfahren brachten die beschwerdeführenden Parteien (u.a.) in einer am 3. August 2009 bei der BH eingelangten Stellungnahme zusammenfassend vor, dass alle seriösen und wissenschaftlich fundierten Expertisen eindeutig auf eine gemeinsame Herkunft der Thermalwässer von Bad (G.) und des Stollens hinwiesen und es daher sicher sei, dass diese beiden Thermalwasservorkommen in der Tiefe zusammenhingen und ein sehr ausgedehntes Thermalwassergebiet bildeten. Ein fachlich geeigneter Pumpversuch hätte nicht nur nachgewiesen, dass die Thermalwasservorkommen in (G.) und in (L./E.) ein einheitliches Thermalwasservorkommen darstellten, sondern auch, dass die (G.-)Thermalquellen durch das nun zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Projekt gefährdet wären. Es werde daher weiterhin beantragt, den Antrag der MP auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abzuweisen. Mit dieser Stellungnahme legten die beschwerdeführenden Parteien eine (weitere) gutachterliche Stellungnahme des Univ.Prof. Dr. H. und des Univ. Prof. Dr. S. vom 27. Juli 2009 vor, in der diese beiden Privatsachverständigen zusammenfassend die Auffassung vertraten, dass die bisherigen Untersuchungen einen hydraulischen Zusammenhang der Thermalwasservorkommen von Bad (G.) und (L.) bestätigten und daraus eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit resultiere, dass es bei der beantragten Entnahme von Thermalwasser aus der Bohrung (E.) zu quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen der in ihrer Natur einmaligen (G.-)Heilquellen komme.
Diesem Privatgutachten trat der hydrogeologische Amtssachverständige Dr. B. mit seiner Stellungnahme vom 20. August 2009 entgegen, worin er zusammenfassend ausführte, dass die Privatgutachter wiederum keine Argumente geliefert hätten, welche eine Gefährdung des weltberühmten (G.-)Thermalbezirkes durch eine Thermalwasserentnahme in (L.) im Ausmaß des nunmehr reduzierten Konsenses von 2,5 l/s begründen könnten.
Mit Bescheid der BH vom 15. Oktober 2009 wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser für Trink- und Nutzwasserzwecke auf dem oben erwähnten Grundstück unter Setzung einer Reihe von wasserbautechnischen Auflagen, Auflagen zu Gunsten des Gewässerschutzes und hydrogeologischen Auflagen für die Dauer von 60 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben dagegen Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg (LH) vom 18. März 2010 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachten sich die beschwerdeführenden Parteien in dem Recht auf Nichterteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser für Trink- und Nutzwasserzwecke im Schongebiet der (G.-)Thermalquellen im Ausmaß von 2,5 l/s und auf Entscheidung durch die gesetzlich zuständige Behörde als verletzt und stellen den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu bringen sie im Wesentlichen vor, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie in mehrfacher Hinsicht ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. So bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs der Thermalwasservorkommen in Bad (G.) und in (L.), was zahlreich eingeholte Fachgutachten - so Univ. Prof. Dr. H. und Univ. Prof. Dr. S. in ihren gutachterlichen Stellungnahmen vom 14. Mai 2006 und 30. Juli 2009 sowie in einem zusätzlichen Gutachten vom 29. April 2010, in welchem der angefochtene Bescheid aus fachlicher Sicht analysiert werde - bestätigten. Eine Wasserentnahme im beantragten Ausmaß würde somit zu einer unumkehrbaren, wenn auch unter Umständen erst langfristig wirksam werdenden Beeinträchtigung der (G.-)Thermalquellen führen, die irreversibel in ihrer Zusammensetzung zerstört würden und im schlimmsten Fall sogar versiegen könnten. In der Vergangenheit sei es bereits zu Fällen gekommen, in welchen Thermalwässer unwiederbringlich zerstört worden seien, so z.B. im Jahr 1964 beim Bau des Reinkraftwerkes Säckingen, wodurch die frei auslaufende Thermalquelle von Bad Säckingen trockengefallen sei. Durch eine nachteilige Veränderung oder gar ein Versiegen der Thermalquellen in (G.) würde neben dem unschätzbaren kulturellen Schaden auch ein wirtschaftlicher Schaden in volkswirtschaftlicher Dimension entstehen.
Die MP trat in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2010 diesem Aufschiebungsantrag entgegen und brachte vor, dass nach Bekanntwerden des Erfolges der Thermalwasserbohrung vor mehreren Jahren eine Interessentengruppe für die Nutzung des Thermalwassers in einer großen Hotelanlage aufgetreten sei. Nachdem die behördliche Genehmigung für die Nutzung des Thermalwassers durch die beschwerdeführenden Parteien verzögert worden sei, habe die Investorengruppe von diesem Projekt Abstand genommen. Seit mehr als zwei Jahren werde ein Projekt einer neuen Interessengruppe betrieben, die weitreichende Planungsschritte gesetzt habe und an einer raschen Umsetzung des Projekts interessiert sei. Werde die Nutzung des Thermalwassers durch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde wieder verzögert, so sei zu befürchten, dass sich die Investorengruppe ebenfalls einem anderen Projekt zuwenden werde. Auch sei das angestrebte Thermenhotel als Leitprojekt für die gesamte Region anzusehen, weil die Nutzung des Thermalbades auch den Gästen der umliegenden Hotels angeboten würde. Mit dem Thermenhotel seien eine entscheidende wirtschaftliche Belebung und damit auch entsprechende Einnahmen in den vier derzeitig wirtschaftlich schwachen Gemeinden zu erwarten. Darüber hinaus könnten der heimischen Bevölkerung Arbeitsplätze im Ort angeboten werden. Auch seien den vier beteiligten Gemeinden neben den Errichtungskosten für den Brunnen sehr hohe Verfahrenskosten für die Erwirkung des Wasserrechtsbescheides entstanden. Da noch keinerlei Nachteil mit der Nutzung des Thermalwassers entstehe, sei es im öffentlichen Interesse, dass dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werde. Die Begründung der beschwerdeführenden Parteien für ihren Aufschiebungsantrag baue wiederum auf den Gutachten und Behauptungen auf, zu den in den vergangenen Jahren kein schlüssiger Nachweis habe geführt werden können. Vielmehr sei durch die Untersuchungen schlüssig nachgewiesen worden, dass keinerlei Zusammenhänge zwischen den beiden Thermalwasserbezirken bestünden. Zu den Behauptungen, dass die Wassertemperatur beim Warmwassereinbruch in den Stollen (L.) bereits nach wenigen Tagen nur mehr 10,8 Grad C betragen habe, werde auf die Ergebnisse von Stollenbegehungen in den Jahren 2002 und 2004 verwiesen, wodurch diese Behauptungen widerlegt würden. Völlig absurd sei die Behauptung, dass eine druckdichte Betonauskleidung des AHP-Stollens in (L.) vorliege. Zusammenfassend könne daher nur darauf hingewiesen werden, dass die geologisch-hydrogeologische Argumentation der beschwerdeführenden Parteien nach wie vor ausschließlich auf teilweise an den Haaren herbeigezogenen Behauptungen zweier Professoren aufbaue, die in den mehrjährigen Verfahren vielfach widerlegt worden seien. Der Behauptung, wonach die beschwerdeführenden Parteien durch die Nutzung des Thermalwassers in (L.) nachteilige Auswirkungen auf die Thermalwasser in Bad (G.) zu erwarten hätten, fehle jeglicher fachlicher Hintergrund, und es könne dies nur durch ein wirtschaftliches Interesse an der Sonderstellung der beschwerdeführenden Parteien als einzige Thermalwassernutzer der Region begründet werden.
Die belangte Behörde erstattete zu dem Aufschiebungsantrag der beschwerdeführenden Parteien die Stellungnahme vom 9. Juni 2010, in der sie die Ansicht vertrat, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides nicht entgegenstünden, aber im Hinblick darauf, dass kein Zusammenhang der beiden Thermalwässer bestehe, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt erscheine, weil nachgewiesenermaßen durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides den beschwerdeführenden Parteien kein Nachteil erwachsen würde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen.
Die beschwerdeführenden Parteien befürchten eine mögliche nachteilige Veränderung des Thermalwassers, im schlimmsten Fall sogar ein Versiegen der (G.-)Thermalquellen und damit den Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens und untermauern dieses Vorbringen mit mehreren, u.a. in den Jahren 2009 und 2010 erstatteten gutachterlichen Stellungnahmen der von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen. Dem stehen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der MP ins Treffen geführten Gutachten der Amtssachverständigen gegenüber.
Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, besteht nicht.
Ausgehend von der im gegenständlichen Antragsverfahren nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren gutachterlichen Meinung der genannten Privatsachverständigen zeigen die beschwerdeführenden Parteien mit ihren Ausführungen mögliche unwiederbringliche Nachteile bei sofortiger Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf und kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Ausübung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführenden Parteien im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG entstehen würde.Ausgehend von der im gegenständlichen Antragsverfahren nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren gutachterlichen Meinung der genannten Privatsachverständigen zeigen die beschwerdeführenden Parteien mit ihren Ausführungen mögliche unwiederbringliche Nachteile bei sofortiger Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf und kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Ausübung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführenden Parteien im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entstehen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18. Juni 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070018.A00Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010