RS Vwgh 2003/6/24 98/01/0201

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SicherheitsgebührenV 1996 §1;
SicherheitsgebührenV 1996 §2;
SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;
SPG 1991 §5a Abs3 idF 1996/201;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203

Rechtssatz

Überwachungsgebühren können nur eingehoben werden, wenn es sich um die "besondere Überwachung" von Vorhaben im Sinne des § 5a Abs. 1 SPG handelt; die Höhe der konkreten Gebühr bestimmt sich dann auf Grundlage der gemäß § 5a Abs. 3 SPG erlassenen SicherheitsgebührenV 1996 nach deren § 1 oder - bei Zutreffen der im vorliegenden Fall strittigen Voraussetzungen - nach § 2 dieser Verordnung. Dass die Überwachung von Fußballspielen - wie die belangte Behörde ausführt - "nach § 5a SPG gebührenpflichtig (ist), sofern durch die Veranstaltung Erwerbsinteressen verfolgt werden oder wenn Zuseher oder Besucher ein Eintrittsgeld zu zahlen haben", sagt daher noch nichts darüber aus, ob die Gebühr im konkreten Fall nach § 1 oder nach § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 zu bemessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010201.X05

Im RIS seit

06.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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