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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ÄrzteG 1984 §218 Abs1 Z2 idF 2006/I/122;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie den Hofrat Dr. Schick und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des Dr. D D in M, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen die Landeshauptfrau von Salzburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Ärztegesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Bescheid vom 15. April 2009 habe "die Österreichische Ärztekammer" festgestellt, dass er eine für die Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin erforderliche Voraussetzung nicht erbracht habe; er sei deshalb als Arzt für Allgemeinmedizin aus der Ärzteliste zu streichen und es werde - da dieser Mangel erst nachträglich offenbar geworden sei - festgestellt, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers als Arzt für Allgemeinmedizin nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid habe er Berufung an den Landeshauptmann von Salzburg erhoben, der darüber seit mehr als sechs Monaten nicht entschieden habe.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Daraus ergibt sich, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden kann. Eine Säumnisbeschwerde wäre erst bei Säumnis der - im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig gewordenen - sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, das ist hier - nach der Vollzugsklausel des § 218 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 (idF BGBl. I Nr. 122/2006) in Verbindung mit dem Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 3/2009) - der Bundesminister für Gesundheit, zulässig (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 4. Juli 2002, Zl. 2002/11/0106, mwN).Daraus ergibt sich, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden kann. Eine Säumnisbeschwerde wäre erst bei Säumnis der - im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG zuständig gewordenen - sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, das ist hier - nach der Vollzugsklausel des Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,) in Verbindung mit dem Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,) - der Bundesminister für Gesundheit, zulässig vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 4. Juli 2002, Zl. 2002/11/0106, mwN).
Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde erhobene Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde erhobene Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hatte mangels eines entsprechenden Antrags zu entfallen.
Wien, am 22. Juni 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010110003.X00Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010