RS Vfgh 2006/2/28 B3253/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK 7. ZP Art4
DSt 1990 §16
RAO §9 ff
RL-BA 1977 §9b, §43
StGB §31, §40, §153
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte über den Beschwerdeführer nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung wegen des Verbrechens der Untreue bei der treuhändigen Abwicklung von Immobilientransaktionen; besondere Vertrauensverletzung in Hinblick auf die Folgen für den gesamten Berufsstand; Auswahl der Strafe und Strafbemessung gerechtfertigt

Rechtssatz

Standesrechtliche Verpflichtungen betroffen (siehe §9b und §43 Abs5 RL-BA 1977).

Der belangten Behörde kann - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen mit besonderer negativer Öffentlichkeitswirkung verbunden sind. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Straftat in einem direkten Bezug zum Beruf steht, zumal die Ehre, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit eines ganzen Berufsstandes in der Öffentlichkeit in Frage gestellt werden.

Sinngemäße Anwendung des §31 (Strafe bei nachträglicher Verurteilung) und des §41 (Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung) StGB gem §16 Abs5 DSt 1990.

Keine Überschreitung des Auswahlermessens iSd §16 Abs6 DSt 1990 bei Auswahl der Strafe; besondere Vertrauensverletzung im Hinblick auf die Folgen für den gesamten Rechtsanwaltsstand, die Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung und die Höhe des Treuhandbetrages; keine denkunmögliche Verhängung des Berufsverbotes.

Keine Verletzung des Art6 EMRK durch Verhängung einer Disziplinarstrafe zusätzlich zur strafgerichtlichen Verurteilung (siehe Vorjudikatur; auch keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes gem Art4 7. ZP EMRK).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Disziplinarrecht, Rechtsanwälte, Strafe, Strafbemessung, Doppelbestrafungsverbot, Strafrecht, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3253.2005

Dokumentnummer

JFR_09939772_05B03253_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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