Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des St. Lazarus Hilfswerks in Wien, vertreten durch Mag. Thomas Spiegel, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 16/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. August 2007, Zl. 261295/2-III/7/07, betreffend Verpflegungsgeld i.A. ZDG (mitbeteiligte Partei: M B in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid der Zivildienstverwaltungs GmbH vom 15. Mai 2003 wurde der Mitbeteiligte zu einer Einrichtung der beschwerdeführenden Partei in Wien zur Dienstleistung ("Hilfsdienste bei der Betreuung u beim Transport behinderter u kranker Menschen Flüchtlingsbetreuung u Katastrophenhilfe Kraftfahr- Begleit- u Reinigungsdienste") vom 2. Juni 2003 bis zum 31. Mai 2004 zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit Schreiben vom 11. August 2006 stellte der Mitbeteiligte den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der beschwerdeführenden Partei in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.
Mit im Instanzenzug über Berufung des Mitbeteiligten ergangenem Bescheid vom 23. August 2007 stellte die Bundesministerin für Inneres fest, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitbeteiligten gegen die beschwerdeführende Partei EUR 2.042,80 betragen.
Begründend wurde - soweit hier wesentlich - zu § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung ausgeführt, gemäß dem Zuweisungsbescheid habe der Mitbeteiligte unter anderem Hilfsdienste bei der Betreuung und beim Transport behinderter und kranker Menschen zu verrichten. Das Heben und Tragen von Patienten zum und vom Transportfahrzeug sei "nicht überwiegend mit einer geringen körperlichen Belastung verbunden". Ein Abzug von 5 v.H. sei gerechtfertigt.Begründend wurde - soweit hier wesentlich - zu Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Verpflegungsverordnung ausgeführt, gemäß dem Zuweisungsbescheid habe der Mitbeteiligte unter anderem Hilfsdienste bei der Betreuung und beim Transport behinderter und kranker Menschen zu verrichten. Das Heben und Tragen von Patienten zum und vom Transportfahrzeug sei "nicht überwiegend mit einer geringen körperlichen Belastung verbunden". Ein Abzug von 5 v.H. sei gerechtfertigt.
Nach Abzug des vom Rechtsträger bereits bezahlten Verpflegungsgeldes ergebe sich ein verbleibender Anspruch in Höhe von EUR 2.042,80.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte hat keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise): 1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, bzw. Nr. 40 aus 2006,, lauten (auszugsweise):
"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird."§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, geleistet wird.
..."
1.2. Art. 2 des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet: 1.2. Artikel 2, des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.Paragraph eins, (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen. Paragraph 2, Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß Paragraph eins, abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn die diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt." Paragraph 3, Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
Die am 2. Februar 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):Die am 2. Februar 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, lautet (auszugsweise):
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:"Auf Grund des Paragraph 28, des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Paragraph eins, Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen. Paragraph 2, Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten. Paragraph 3, Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5, ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.Paragraph 4, (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen. 3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem RechtsträgerParagraph 5, (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.
..."
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Höhe des Abschlags nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung. 2.1. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Höhe des Abschlags nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Verpflegungsverordnung.
Hinsichtlich der von der Behörde bei der Beurteilung, ob ein Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt ist, einzuhaltenden Vorgangsweise genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/11/0139 (mwN), zu verweisen. Diese Vorgangsweise wurde im Beschwerdefall nicht eingehalten. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall aber v.a. zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die vom Mitbeteiligten im Rahmen seines Zivildienstes verrichteten Hilfsdienste (Heben und Tragen von Patienten) seien "nicht überwiegend mit einer geringen körperlichen Belastung" verbunden. Ausgehend von dieser (durchaus nachvollziehbaren) Ansicht liegt im vorliegenden Fall aber schon die grundsätzliche Voraussetzung für einen Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung nicht vor. Erst bei gegebenem Überwiegen von mit geringer körperlicher Belastung verbundenen Tätigkeiten kommt nämlich überhaupt ein Abzug nach der genannten Ziffer in Betracht, der sich in seiner Höhe ("bis zu 10 v.H.") - im Sinne des zitierten Erkenntnisses Zl. 2007/11/0139 - nach dem Ausmaß des Überwiegens und dem Grad der körperlichen Belastung bestimmt.Hinsichtlich der von der Behörde bei der Beurteilung, ob ein Abschlag nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt ist, einzuhaltenden Vorgangsweise genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/11/0139 (mwN), zu verweisen. Diese Vorgangsweise wurde im Beschwerdefall nicht eingehalten. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall aber v.a. zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die vom Mitbeteiligten im Rahmen seines Zivildienstes verrichteten Hilfsdienste (Heben und Tragen von Patienten) seien "nicht überwiegend mit einer geringen körperlichen Belastung" verbunden. Ausgehend von dieser (durchaus nachvollziehbaren) Ansicht liegt im vorliegenden Fall aber schon die grundsätzliche Voraussetzung für einen Abzug nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Verpflegungsverordnung nicht vor. Erst bei gegebenem Überwiegen von mit geringer körperlicher Belastung verbundenen Tätigkeiten kommt nämlich überhaupt ein Abzug nach der genannten Ziffer in Betracht, der sich in seiner Höhe ("bis zu 10 v.H.") - im Sinne des zitierten Erkenntnisses Zl. 2007/11/0139 - nach dem Ausmaß des Überwiegens und dem Grad der körperlichen Belastung bestimmt.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthalten ist. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthalten ist.
Wien, am 22. Juni 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110195.X00Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010