Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Mag. RS in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer in 1010 Wien, An der Hülben 1/15, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. November 2008, Zl. I-Präs- 00360e/2008, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: X Holding GmbH in Y, vertreten durch Rechtsanwälte KG Kasseroler & Partner in 6020 Innsbruck, Lieberstraße 3/I; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Mag. RS in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer in 1010 Wien, An der Hülben 1/15, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. November 2008, Zl. I-Präs- 00360e/2008, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: römisch zehn Holding GmbH in Y, vertreten durch Rechtsanwälte KG Kasseroler & Partner in 6020 Innsbruck, Lieberstraße 3/I; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 226,60 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligten wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16. Juni 2008 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Tiefgarage (mit 27 Stellplätzen) auf der Grundparzelle Nr. 811/1, KG H. (Anwesen B-Straße 2a), erteilt.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Berufung u.a. des Beschwerdeführers (dessen Grundstück östlich an das Baugrundstück unmittelbar angrenzt) als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens die Errichtung eines Wohnhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mit Tiefgarage mit der Hausbezeichnung B-Straße 2a sei. Der Neubau bestehe aus einem Untergeschoß, einem Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und einem an allen Seiten rückspringenden Dachgeschoß. Im Untergeschoß seien die Tiefgarage mit 27 Pkw-Abstellplätzen und diverse Nebenräume untergebracht. Im Untergeschoß werde die neue Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück Gp. 811/2 (K-Straße 24) überbaut und die Garage mit dem Gebäude K-Straße 24 verbunden. Die beheizbare Tiefgaragenrampe mit einer Neigung von 18 % liege auf der Ostseite vom Neubau, die Ein- und Ausfahrt erfolge von bzw. auf die B-Straße. Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolge natürlich über Lüftungsschächte. Im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß befänden sich jeweils zwei Wohnungen, das zweite Obergeschoß und das Dachgeschoß umfassten jeweils eine Wohnung. Das Projekt enthalte somit die Errichtung von fünf Wohnungen. Die auf der Südseite abzubrechende Garage befinde sich großteils - und zwar mit einer Abbruchmasse von 257,04 m3 - auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 811/2, GB I., und nur mit einer restlichen Abbruchmasse von 42,84 m3 auf dem Baugrundstück. Das neue Gebäude mit einer Länge von 14,90 m und einer Breite von 15,35 m liege entlang der B-Straße hinter der rechtskräftigen Straßen- bzw. Baufluchtlinie. Das Grundstück sei nach dem Flächenwidmungsplan SAF 1 (in Kraft seit 2. März 1999) als "Wohngebiet" gewidmet. Es befinde sich in einer Schutzzone nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz.Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Berufung u.a. des Beschwerdeführers (dessen Grundstück östlich an das Baugrundstück unmittelbar angrenzt) als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens die Errichtung eines Wohnhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mit Tiefgarage mit der Hausbezeichnung B-Straße 2a sei. Der Neubau bestehe aus einem Untergeschoß, einem Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und einem an allen Seiten rückspringenden Dachgeschoß. Im Untergeschoß seien die Tiefgarage mit 27 Pkw-Abstellplätzen und diverse Nebenräume untergebracht. Im Untergeschoß werde die neue Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück Gp. 811/2 (K-Straße 24) überbaut und die Garage mit dem Gebäude K-Straße 24 verbunden. Die beheizbare Tiefgaragenrampe mit einer Neigung von 18 % liege auf der Ostseite vom Neubau, die Ein- und Ausfahrt erfolge von bzw. auf die B-Straße. Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolge natürlich über Lüftungsschächte. Im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß befänden sich jeweils zwei Wohnungen, das zweite Obergeschoß und das Dachgeschoß umfassten jeweils eine Wohnung. Das Projekt enthalte somit die Errichtung von fünf Wohnungen. Die auf der Südseite abzubrechende Garage befinde sich großteils - und zwar mit einer Abbruchmasse von 257,04 m3 - auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 811/2, GB römisch eins., und nur mit einer restlichen Abbruchmasse von 42,84 m3 auf dem Baugrundstück. Das neue Gebäude mit einer Länge von 14,90 m und einer Breite von 15,35 m liege entlang der B-Straße hinter der rechtskräftigen Straßen- bzw. Baufluchtlinie. Das Grundstück sei nach dem Flächenwidmungsplan SAF 1 (in Kraft seit 2. März 1999) als "Wohngebiet" gewidmet. Es befinde sich in einer Schutzzone nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz.
Für das vorliegende Bauvorhaben seien 7 Kfz-Abstellplätze erforderlich, die in der geplanten Tiefgarage nachgewiesen würden. Für den nicht verfahrensgegenständlichen und bereits rechtskräftig bewilligten Umbau des Bestandsobjektes K-Straße 24 seien drei Stellplätze erforderlich, die ebenfalls in dieser Tiefgarage bereitgestellt würden. Über den Abbruch der Garage auf der Südseite, die sich - wie ausgeführt - großteils auf dem angrenzenden Grundstück befinde, sei mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 7. Mai 2008 rechtskräftig abgesprochen worden. Da sich aber ein kleiner Teil der Garage mit einer Abbruchmasse von 42,84 m3 auf dem Baugrundstück befinde, habe die erstinstanzliche Behörde den Abbruch der Garage auch in die Baubeschreibung für das gegenständliche Bauvorhaben aufgenommen. Grundsätzlich sei das Baubewilligungsverfahren ein reines Projektsverfahren, in welchem über das Bauansuchen ausschließlich auf Grundlage der Baubeschreibung und der Pläne zu entscheiden sei. Die belangte Behörde sehe keinen Anlass daran zu zweifeln, dass ein Wohngebäude mit dazugehöriger Tiefgarage und nicht eine Tiefgarage mit gewerblicher Nutzung errichtet werden solle. Sollte die Tiefgarage tatsächlich gewerblich genutzt werden, könnte dies von der Behörde im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Benützungsbewilligung (Kollaudierung) oder auch später festgestellt und geahndet werden. Im Baubewilligungsverfahren sei nur über das eingereichte Projekt abzusprechen.
Das lärm- und abgastechnische Gutachten sei vom umwelttechnischen Amtssachverständigen erstellt worden. Nachbarn könnten in Bezug auf Festlegungen im Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, ein Nachbarrecht geltend machen. Dieser Immissionsschutz sei ausschließlich auf bestimmte, in Wohngebieten zulässige Betriebe beschränkt. Für das Wohngebiet bedeute das, dass die mit dem Wohnen üblicherweise zusammenhängenden Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen seien, und zwar auch dann, wenn die Immissionen das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen überstiegen. Dasselbe gelte für Abstellflächen für Fahrzeuge, die als notwendiger Bestandteil einer Wohnanlage anzusehen seien.
Im vorliegenden Fall seien für den geplanten Neubau B-Straße 2a 7 Pflicht-Kfz-Abstellplätze und für den Umbau des benachbarten Objektes K-Straße 24 3 Stellplätze, insgesamt also 10 Pflicht-Kfz-Abstellplätze erforderlich. Nachdem in der projektgegenständlichen Tiefgarage insgesamt 27 Abstellplätze vorgesehen seien, habe der umwelttechnische Amtssachverständige zu prüfen, ob mit dem Betrieb der die Pflichtstellplätze übersteigenden Anzahl von Stellplätzen (insgesamt also 17) eine über das ortsübliche Maß hinausgehende Lärm- und Abgasbelästigung bzw. -gefährdung verbunden sei.
Der umwelttechnische Amtssachverständige habe dazu zunächst den örtlich vorhandenen Schallpegel, der hauptsächlich vom Straßenverkehr geprägt sei, ermittelt. Der Amtssachverständige habe, wie Recherchen der belangten Behörde ergeben hätten, seine Erhebungen und Berechnungen auf Grund des Auftrages der erstinstanzlichen Behörde vom 29. Februar 2008 anfangs April durchgeführt. Das Gutachten stelle eindeutig auf das vorliegende Projekt ab. Das vom Beschwerdeführer bemängelte Datum "20.8.2007" entspringe lediglich einem Übertragungsfehler bei der Erstellung dieses Gutachtens. Für die Berechnung etwaiger zusätzlicher Lärmimmissionen durch die geplante Tiefgarage habe der Amtssachverständige den bestehenden Schallpegel in Relation zum erwarteten Schallpegel durch die Benützung der Tiefgarage gesetzt. Der ortsübliche Umgebungslärm sei deutlich höher als der durch die geplante Tiefgarage zusätzlich hinzukommende Geräuschpegel. Die durch die geplante Tiefgarage entstehenden Geräusche lägen sohin deutlich unter dem vorherrschenden Umgebungslärm. Zusammenfassend komme der umwelttechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Gesamtimmissionssituation auf Grund der kurzen Strecke von der öffentlichen Straße zur Tiefgarage, der offenen Anordnung der Bebauung und der bestehenden nahe gelegenen öffentlichen Straße fast ausschließlich von den bereits vorhandenen Immissionen bestimmt sei, sodass die zusätzliche Anordnung von 17 Stellplätzen (zu den 10 Pflichtstellplätzen) keine wesentliche Veränderung der schalltechnischen Beurteilung der Gesamtimmission erwarten lasse.
Der Beschwerdeführer habe kein Privatgutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt. Das im Gutachten angegebene Datum (im Zusammenhang mit den vom Sachverständigen vorgenommenen Messungen des vorhandenen örtlichen Schallpegels, sog. Istmaß) 20. August 2007 beruhe offenbar auf einem Irrtum. Die belangte Behörde sehe keine Veranlassung, den Ausführungen des umwelttechnischen Amtssachverständigen nicht zu folgen. Auf Grund der lediglich marginalen Mehrbelastung der Anrainer durch die geplante Tiefgarage hinsichtlich Lärm habe sich die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu diesen Fragen komplett erübrigt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat zu dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem Beschwerdeverfahren eines weiteren Nachbarn im vorliegenden Bauverfahren (protokolliert zu Zl. 2009/06/0017, das auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2009, Zl. 2009/06/0017-11, eingestellt wurde) die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat gleichfalls eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001), in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007 anzuwenden.Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007, anzuwenden.
Gemäß § 25 Abs. 2 TBO 2001 sind Nachbarn u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, TBO 2001 sind Nachbarn u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen.
Solche Nachbarn können gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung u.a. die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend machen (lit. a).Solche Nachbarn können gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung u.a. die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend machen (Litera a,).
§ 38 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, BGBl. Nr. 27 (TROG 2006), sieht betreffend die Widmung "Wohngebiet" Folgendes vor: Paragraph 38, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt , Nr. 27 (TROG 2006), sieht betreffend die Widmung "Wohngebiet" Folgendes vor:
"Wohngebiet
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060016.X00Im RIS seit
14.07.2010Zuletzt aktualisiert am
22.08.2010