TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/23 2008/23/1452

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Veröffentlicht am 23.06.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
B-VG Art131 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs3;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/1453 2008/23/1455 2008/23/1454

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde 1. der SY, geboren 1980, 2. der MI, geboren 2002, 3. des EI, geboren 2001, und 4. des EY, geboren 2004, alle in G, alle vertreten durch Dr. Herwig Wutscher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Körösistraße 9/1, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 14. Mai 2008, Zl. 251.495/0/7E-V/13/04, 2.) 4. Juni 2008, Zl. 267.364/0/1E-V/13/06, 3.) 4. Juni 2008, Zl. 267.362/0/1E-V/13/06 und 4.) 4. Juni 2008, Zl. 257.845/0/2E-V/13/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde 1. der SY, geboren 1980, 2. der MI, geboren 2002, 3. des EI, geboren 2001, und 4. des EY, geboren 2004, alle in G, alle vertreten durch Dr. Herwig Wutscher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Körösistraße 9/1, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 14. Mai 2008, Zl. 251.495/0/7E-V/13/04, 2.) 4. Juni 2008, Zl. 267.364/0/1E-V/13/06, 3.) 4. Juni 2008, Zl. 267.362/0/1E-V/13/06 und 4.) 4. Juni 2008, Zl. 257.845/0/2E-V/13/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden im Umfang ihres jeweiligen Spruchpunktes III. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei) hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.Die angefochtenen Bescheide werden im Umfang ihres jeweiligen Spruchpunktes römisch drei. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei) hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 4.425,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien. Alle Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 29. Februar 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 20. April 2004 Asyl. Als Fluchtgrund gab sie an, sie habe die Beschimpfungen und Bedrohungen durch ihre Brüder wegen ihrer Scheidung nicht mehr ertragen. Für ihren am 17. Dezember 2004 in Österreich geborenen Sohn, den Viertbeschwerdeführer, beantragte sie am 24. Jänner 2005 Asyl. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer reisten danach in das Bundesgebiet nach; die Erstbeschwerdeführerin beantragte auch für sie am 7. Oktober 2005 Asyl.

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen die ihre Asylanträge abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 28. Juni 2004 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), vom 3. Jänner 2006 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer) bzw. vom 26. Jänner 2005 (betreffend den Viertbeschwerdeführer) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Türkei fest und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen die ihre Asylanträge abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 28. Juni 2004 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), vom 3. Jänner 2006 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer) bzw. vom 26. Jänner 2005 (betreffend den Viertbeschwerdeführer) gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Türkei fest und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.

Die belangte Behörde traf im erstangefochtenen Bescheid zur familiären Situation der Erstbeschwerdeführerin folgende Feststellungen (Fehler hier und im Folgenden im Original):

"Die Antragstellerin hat vier Kinder aus erster Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen, sowie ein weiteres Kind mit einem türkischen Staatsangehörigen. Die Antragstellerin wurde von ihrem Ehemann im Jahre 2002 geschieden. (...)

Die Antragstellerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine engen familiären Bindungen zu in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Personen. Die Antragstellerin lebt nicht mit dem Vater des fünften Kindes in einem gemeinsamen Haushalt oder sonstiger Lebensgemeinschaft.

Im Einzelnen werden die Angaben der Antragstellerin zu ihrer Lebenssituation (...) als gesicherter Sachverhalt festgestellt der Entscheidung zugrunde gelegt."

Ferner führte die belangte Behörde zur Begründung der Ausweisungsentscheidung der Erstbeschwerdeführerin Folgendes aus:

"Dass die Antragstellerin durch Rückverbringung in dem gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen."Dass die Antragstellerin durch Rückverbringung in dem gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK berührt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Hiezu ist auszuführen, dass die Antragstellerin (mit) einer österreichischen Staatsbürgerin türkische Provenienz, mit welcher sie weder verwandt noch verschwägert ist, zusammenlebt. Des weiteren führte die Antragstellerin ausdrücklich aus, dass sie mit ihrem Ex-Ehemann nichts mehr zu tun habe, sie teilweise jedoch mit ihm zusammen in einer Wohnung lebe, diesbezüglich dieser Zustand, wegen des Wohlergehens der gemeinsamen Kinder besteht, sie sich eine eigene Wohnung alleine nicht leisten kann.

Weitere enge familiäre Bindungen bzw. soziale Bindungen allenfalls zum Vater ihres nach Scheidung gezeugten Kindes, führte die Antragstellerin nicht ins Treffen, weshalb auch diesbezüglich auch nicht von einer familiären Bindung auszugehen ist. Hervorzuheben ist, dass diesbezüglich auch kein gemeinsamer Wohnsitz oder sonstige finanzielle Abhängigkeiten zum Ex-Ehemann bzw. Vater des nach Scheidung gezeugten Kindes bestehen."

Hinsichtlich der anderen beschwerdeführenden Parteien wurde - nach Hinweis auf die negativ beschiedenen Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin sowie der jeweils anderen beschwerdeführenden Geschwister - im jeweiligen angefochtenen Bescheid wortgleich ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde, weil kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliege. Zum sich in Österreich aufhaltenden Vater der minderjährigen Beschwerdeführer bestehe kein "intensives Familienleben".Hinsichtlich der anderen beschwerdeführenden Parteien wurde - nach Hinweis auf die negativ beschiedenen Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin sowie der jeweils anderen beschwerdeführenden Geschwister - im jeweiligen angefochtenen Bescheid wortgleich ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde, weil kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliege. Zum sich in Österreich aufhaltenden Vater der minderjährigen Beschwerdeführer bestehe kein "intensives Familienleben".

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Die Beschwerde bestreitet, dass die Beschwerdeführer durch die Ausweisung in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht berührt würden. Von der Ausweisung seien lediglich die Erstbeschwerdeführerin sowie deren minderjährige Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) betroffen. Die Erstbeschwerdeführerin habe aber noch zwei weitere Kinder, nämlich IG, geboren 1994, und IS, geboren 1996, welche die Hauptschule in Graz besuchen würden. Deren Aufenthaltsberechtigung werde jährlich um ein weiteres Jahr verlängert; diese beiden Kinder der Erstbeschwerdeführerin würden sich somit mit einem gültigen Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Sowohl GI als auch SI würden mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt in G leben. Die Erstbeschwerdeführerin habe evidentes Interesse daran, weiterhin in Kontakt mit den beiden Kindern zu bleiben; dieses würde jedenfalls das Interesse der Republik Österreich an der Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin überwiegen.Die Beschwerde bestreitet, dass die Beschwerdeführer durch die Ausweisung in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht berührt würden. Von der Ausweisung seien lediglich die Erstbeschwerdeführerin sowie deren minderjährige Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) betroffen. Die Erstbeschwerdeführerin habe aber noch zwei weitere Kinder, nämlich IG, geboren 1994, und IS, geboren 1996, welche die Hauptschule in Graz besuchen würden. Deren Aufenthaltsberechtigung werde jährlich um ein weiteres Jahr verlängert; diese beiden Kinder der Erstbeschwerdeführerin würden sich somit mit einem gültigen Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Sowohl GI als auch SI würden mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt in G leben. Die Erstbeschwerdeführerin habe evidentes Interesse daran, weiterhin in Kontakt mit den beiden Kindern zu bleiben; dieses würde jedenfalls das Interesse der Republik Österreich an der Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin überwiegen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Hinblick auf die verfügte Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbebstand als zutreffend erachtete (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 2009, Zlen. 2008/19/0938 bis 0942, mwN).Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbebstand als zutreffend erachtete vergleiche , dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 2009, Zlen. 2008/19/0938 bis 0942, mwN).

Diesen Anforderungen wird der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid in Ansehung der Ausweisung nicht gerecht.

Obwohl die belangte Behörde die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation der Entscheidung als "gesicherte(n) Sachverhalt" zugrunde legt, lässt sie unberücksichtigt, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt bzw. vor der belangten Behörde angegeben hat, auch die Mutter zweier (seit 2002) in Österreich lebender, minderjähriger Kinder zu sein, mit denen sie (nunmehr) im gemeinsamen Haushalt lebe. Der erstangefochtene Bescheid legt weder dar, aus welchen Gründen die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben zu diesen minderjährigen Kindern der Erstbeschwerdeführerin darstellen sollte, noch enthält er Ausführungen dazu, warum ein diesbezüglicher Eingriff als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt anzusehen wäre.Obwohl die belangte Behörde die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation der Entscheidung als "gesicherte(n) Sachverhalt" zugrunde legt, lässt sie unberücksichtigt, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt bzw. vor der belangten Behörde angegeben hat, auch die Mutter zweier (seit 2002) in Österreich lebender, minderjähriger Kinder zu sein, mit denen sie (nunmehr) im gemeinsamen Haushalt lebe. Der erstangefochtene Bescheid legt weder dar, aus welchen Gründen die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben zu diesen minderjährigen Kindern der Erstbeschwerdeführerin darstellen sollte, noch enthält er Ausführungen dazu, warum ein diesbezüglicher Eingriff als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt anzusehen wäre.

Der erstangefochtene Bescheid kann somit hinsichtlich der verfügten Ausweisung schon aus diesen Gründen keinen Bestand haben und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der erstangefochtene Bescheid kann somit hinsichtlich der verfügten Ausweisung schon aus diesen Gründen keinen Bestand haben und war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

In Anbetracht der Aufhebung der die Mutter der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien betreffenden Ausweisung und infolge der dieser Aufhebung innenwohnenden ex tunc-Wirkung (§ 42 Abs. 3 VwGG) erweisen sich auch die hinsichtlich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien verfügten Ausweisungen als verfehlt, zumal nicht zu erkennen ist, dass öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die minderjährigen zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien Österreich vor einer Entscheidung über die Ausweisung ihrer Mutter verlassen müssen. Die sie betreffenden Bescheide waren daher in ihrem jeweiligen Spruchpunkt III. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.In Anbetracht der Aufhebung der die Mutter der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien betreffenden Ausweisung und infolge der dieser Aufhebung innenwohnenden ex tunc-Wirkung (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) erweisen sich auch die hinsichtlich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien verfügten Ausweisungen als verfehlt, zumal nicht zu erkennen ist, dass öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die minderjährigen zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien Österreich vor einer Entscheidung über die Ausweisung ihrer Mutter verlassen müssen. Die sie betreffenden Bescheide waren daher in ihrem jeweiligen Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die jeweils mit Spruchpunkt III. verfügten Ausweisungen in den angefochtenen Bescheiden bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die jeweils mit Spruchpunkt römisch drei. verfügten Ausweisungen in den angefochtenen Bescheiden bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 23. Juni 2010

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008231452.X00

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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