RS Vwgh 2003/6/24 2001/14/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §17 Abs4;
UStG 1994 §18;
UStG 1994 §21 Abs1;

Rechtssatz

Es hat bereits für den ersten Voranmeldungszeitraum festzustehen, nach welcher Besteuerungsart vorzugehen ist, da der Unternehmer erst nach seiner Entscheidung, nach welchem System er die Besteuerung vornimmt, seine Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten ordnungsgemäß erfüllen kann (vgl. Kolacny/Mayer, Umsatzsteuergesetz 19942, S. 538, Ruppe, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz. 26 zu § 17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140181.X02

Im RIS seit

18.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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