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27/01 Rechtsanwälte;Norm
ASVG §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der Dr. HS in X, vertreten durch Dr. Helga Rettig-Strauss, Rechtsanwältin in 2230 Gänserndorf, Hauptstraße 13, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 15. Dezember 2005, Zl. 415/05, betreffend Befreiung von der Pflichtversicherung der Gruppen-Krankenversicherung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der Dr. HS in römisch zehn, vertreten durch Dr. Helga Rettig-Strauss, Rechtsanwältin in 2230 Gänserndorf, Hauptstraße 13, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 15. Dezember 2005, Zl. 415/05, betreffend Befreiung von der Pflichtversicherung der Gruppen-Krankenversicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2005 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der Gruppen-Krankenversicherung abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihr sei mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17. Dezember 2003 ab 1. August 2003 ein Pensionsbezug auf Basis des ASVG zuerkannt worden; dieser Pensionsbezug beinhalte die Krankenversicherung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Außerdem sei sie seit 1974 bei der G. AG krankenzusatzversichert und überdies bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern kranken- und unfallversichert. Für eine allfällige Befreiung von der Gruppen-Krankenversicherung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich seien die Bestimmungen der Satzungen Teil C, Krankenversicherung, der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich heranzuziehen. § 2 (persönlicher Geltungsbereich) dieser Satzung befreie den selbständigen erwerbstätigen Rechtsanwalt ab 1. Jänner 2000 dann von der Teilnahme an dieser Gruppen-Krankenversicherung, wenn für ihn eine verpflichtende Selbstversicherung nach § 16 ASVG bestehe. Die von der Beschwerdeführerin genannten Pensionsbezüge nach dem ASVG seien nicht der verpflichtenden Selbstversicherung nach § 16 ASVG der Krankenversicherung gleichzusetzen. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Pension nach dem ASVG gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG teilversichert. Diese Teilversicherung sei aber schon begriffsmäßig keine Selbstversicherung, sondern eine Pflichtversicherung, für die der Befreiungstatbestand gemäß § 2 Abs. 1 der Satzungen Teil C nicht zum Tragen kommen könne. Solange die Beschwerdeführerin also den Beruf eines selbständigen erwerbstätigen Rechtsanwaltes ausübe, d.h. solange sie in der Liste eingetragen sei, unterliege sie dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag. Dass die Beschwerdeführerin nach § 14 GSVG eine verpflichtende Selbstversicherung habe, sei von ihr nicht einmal behauptet worden, sodass dieser Tatbestand nicht zu berücksichtigen sei. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass lediglich eine freiwillige Versicherung (Selbstversicherung) in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG oder § 14 GSVG ein "Opting-out" ermögliche, nicht aber die Gewährung eines Pensionsbezuges auf Rechtsgrundlage des ASVG, verbunden mit einer Pflicht-Teilversicherung.Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihr sei mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17. Dezember 2003 ab 1. August 2003 ein Pensionsbezug auf Basis des ASVG zuerkannt worden; dieser Pensionsbezug beinhalte die Krankenversicherung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Außerdem sei sie seit 1974 bei der G. AG krankenzusatzversichert und überdies bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern kranken- und unfallversichert. Für eine allfällige Befreiung von der Gruppen-Krankenversicherung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich seien die Bestimmungen der Satzungen Teil C, Krankenversicherung, der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich heranzuziehen. Paragraph 2, (persönlicher Geltungsbereich) dieser Satzung befreie den selbständigen erwerbstätigen Rechtsanwalt ab 1. Jänner 2000 dann von der Teilnahme an dieser Gruppen-Krankenversicherung, wenn für ihn eine verpflichtende Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG bestehe. Die von der Beschwerdeführerin genannten Pensionsbezüge nach dem ASVG seien nicht der verpflichtenden Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG der Krankenversicherung gleichzusetzen. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Pension nach dem ASVG gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG teilversichert. Diese Teilversicherung sei aber schon begriffsmäßig keine Selbstversicherung, sondern eine Pflichtversicherung, für die der Befreiungstatbestand gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Satzungen Teil C nicht zum Tragen kommen könne. Solange die Beschwerdeführerin also den Beruf eines selbständigen erwerbstätigen Rechtsanwaltes ausübe, d.h. solange sie in der Liste eingetragen sei, unterliege sie dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag. Dass die Beschwerdeführerin nach Paragraph 14, GSVG eine verpflichtende Selbstversicherung habe, sei von ihr nicht einmal behauptet worden, sodass dieser Tatbestand nicht zu berücksichtigen sei. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass lediglich eine freiwillige Versicherung (Selbstversicherung) in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, ASVG oder Paragraph 14, GSVG ein "Opting-out" ermögliche, nicht aber die Gewährung eines Pensionsbezuges auf Rechtsgrundlage des ASVG, verbunden mit einer Pflicht-Teilversicherung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Teil C Krankenversicherung, maßgeblich (beschlossen in der Vollversammlung vom 17. Juni 1999, kundgemacht im Anwaltsblatt 9/1999, S. 553, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz am 30. Juli 1999, Zl. 16.202/28- I 6/1999, Ergänzung durch § 5 Abs. 4 laut Beschluss der Vollversammlung vom 11. Mai 2000, kundgemacht im Anwaltsblatt 7/2000, S. 399, genehmigt durch Bescheid des Bundesministers für Justiz, Zl. 16.202/29-I t/2000, vom 22. August 2000).Im Beschwerdefall ist die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Teil C Krankenversicherung, maßgeblich (beschlossen in der Vollversammlung vom 17. Juni 1999, kundgemacht im Anwaltsblatt 9 aus 1999,, S. 553, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz am 30. Juli 1999, Zl. 16.202/28- I 6 aus 1999,, Ergänzung durch Paragraph 5, Absatz 4, laut Beschluss der Vollversammlung vom 11. Mai 2000, kundgemacht im Anwaltsblatt 7 aus 2000,, S. 399, genehmigt durch Bescheid des Bundesministers für Justiz, Zl. 16.202/29-I t/2000, vom 22. August 2000).
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
"§ 1 Verpflichtende Krankenversicherung"
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich Paragraph 2, Persönlicher Geltungsbereich
..."
Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, die ihr zuerkannte Pension auf Rechtsgrundlage des ASVG umfasse auch die Krankenversicherung. Überdies sei sie krankenzusatzversichert und bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zwangskrankenversichert.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:
Im Recht der gesetzlichen Sozialversicherung, insbesondere auch in der Krankenversicherung, gilt das Prinzip der Mehrfachversicherung, wenn jemand mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt bzw. ausgeübt hat und dadurch von mehreren Versicherungstatbeständen erfasst wird.
Von diesem Prinzip geht § 5 GSVG bzw. die mit dieser Bestimmung korrespondierende Bestimmung des § 1 der Satzung der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich nicht ab. Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 und 2 GSVG sind u.a. Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG, der sie auf Grund dieser Tätigkeit an sich nach § 2 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. unterliegen würden, ausgenommen, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören, oder wenn sie Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung haben, die für sie entweder nach § 16 ASVG oder nach § 14 GSVG besteht. Diese Bestimmungen bedeuten, dass eine Rechtsanwältin, wie die Beschwerdeführerin, in dieser Tätigkeit von der Pflichtversicherung nach dem GSVG nur dann ausgenommen ist, wenn sie auf Grund dieser Tätigkeit entweder (auf Grund eines "opting-out" nach § 5 GSVG) "kammerversichert" oder wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung selbstversichert ist. Versicherungsverhältnisse in der Krankenversicherung, die auf Grund anderer Beschäftigungen oder auf Grund von Pensionsbezügen nach anderen Beschäftigungen bestehen, bleiben nach dem Prinzip der Mehrfachversicherung davon unberührt und lassen ihrerseits dieses Prinzip und daher auch die verpflichtende Krankenversicherung der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin unberührt (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 14b GSVG).Von diesem Prinzip geht Paragraph 5, GSVG bzw. die mit dieser Bestimmung korrespondierende Bestimmung des Paragraph eins, der Satzung der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich nicht ab. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GSVG sind u.a. Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG, der sie auf Grund dieser Tätigkeit an sich nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. unterliegen würden, ausgenommen, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören, oder wenn sie Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung haben, die für sie entweder nach Paragraph 16, ASVG oder nach Paragraph 14, GSVG besteht. Diese Bestimmungen bedeuten, dass eine Rechtsanwältin, wie die Beschwerdeführerin, in dieser Tätigkeit von der Pflichtversicherung nach dem GSVG nur dann ausgenommen ist, wenn sie auf Grund dieser Tätigkeit entweder (auf Grund eines "opting-out" nach Paragraph 5, GSVG) "kammerversichert" oder wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung selbstversichert ist. Versicherungsverhältnisse in der Krankenversicherung, die auf Grund anderer Beschäftigungen oder auf Grund von Pensionsbezügen nach anderen Beschäftigungen bestehen, bleiben nach dem Prinzip der Mehrfachversicherung davon unberührt und lassen ihrerseits dieses Prinzip und daher auch die verpflichtende Krankenversicherung der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin unberührt vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 14 b, GSVG).
Die belangte Behörde hat daher dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme von der kammereigenen Krankenversicherung, der auf das Bestehen einer Krankenversicherung als Pensionsbezieherin nach dem ASVG bzw. das Bestehen einer Krankenversicherung nach dem BSVG gestützt gewesen ist, gestützt auf § 2 der angeführten Satzung zu Recht keine Folge gegeben.Die belangte Behörde hat daher dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme von der kammereigenen Krankenversicherung, der auf das Bestehen einer Krankenversicherung als Pensionsbezieherin nach dem ASVG bzw. das Bestehen einer Krankenversicherung nach dem BSVG gestützt gewesen ist, gestützt auf Paragraph 2, der angeführten Satzung zu Recht keine Folge gegeben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da die obsiegende belangte Behörde keine Kosten verzeichnet hat.
Wien, am 23. Juni 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060080.X00Im RIS seit
19.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014