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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache 1. des GG, 2. der SG, 3. mj. EG, 4. mj. EG und 5. mj. VG, alle vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22. Dezember 2009, Zl. 2.2.G 1095, 1096, 1097, 1098/2005, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache 1. des GG, 2. der SG, 3. mj. EG, 4. mj. EG und 5. mj. VG, alle vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22. Dezember 2009, Zl. 2.2.G 1095, 1096, 1097, 1098 aus 2005,, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Kosovo. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Bei den übrigen Beschwerdeführern handelt es sich um deren minderjährige Kinder.
Die Beschwerdeführer brachten im Jahr 2005 Asylanträge ein. Diese wurden im August 2007 mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates im Instanzenzug abgewiesen. Unter einem wurden auch (u.a.) die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland für zulässig erklärt und Ausweisungen gegen die Beschwerdeführer erlassen. Die Behandlung dagegen erhobener Beschwerden wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/1007 bis 1011, abgelehnt.
Am 27. November 2009 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein. Am 27. November 2009 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2009 wies die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (die belangte Behörde) die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 50 FPG ab. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 28. Dezember 2009 zugestellt. Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2009 wies die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (die belangte Behörde) die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ab. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 28. Dezember 2009 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 8. Februar 2010 zur Post gegebene Beschwerde, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof - nach einer dazu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführer - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 8. Februar 2010 zur Post gegebene Beschwerde, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof - nach einer dazu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführer - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 46 Abs. 3 FPG in der Fassung vor der durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009) erfolgten Novellierung sah vor, dass die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben ist (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 50 FPG) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.Paragraph 46, Absatz 3, FPG in der Fassung vor der durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) erfolgten Novellierung sah vor, dass die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben ist (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (Paragraph 50, FPG) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.
Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 mit dem bereits erwähnten FrÄG 2009 aufgehoben. Die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes - sei es auf Antrag oder sei es von Amts wegen - ist nach der seit 1. Jänner 2010 geltenden Rechtslage nicht mehr möglich. Demgegenüber sieht nunmehr § 46a Abs. 1 FPG vor, dass der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet (von Gesetzes wegen) geduldet ist, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50 und 51 FPG (Z 1) oder §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Z 2) oder aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint (Z 3), es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 mit dem bereits erwähnten FrÄG 2009 aufgehoben. Die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes - sei es auf Antrag oder sei es von Amts wegen - ist nach der seit 1. Jänner 2010 geltenden Rechtslage nicht mehr möglich. Demgegenüber sieht nunmehr Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG vor, dass der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet (von Gesetzes wegen) geduldet ist, solange deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, und 51 FPG (Ziffer eins,) oder Paragraphen 8, Absatz 3 a, und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Ziffer 2,) oder aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint (Ziffer 3,), es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2010, Zl. 2009/21/0129, darauf hingewiesen, dass infolge der Änderung des § 46 Abs. 3 FPG mit dem am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes nicht mehr in Betracht kommt, sodass schon deshalb durch eine Aufhebung des - dort ebenfalls vor dem 1. Jänner 2010 erlassenen - bekämpften Bescheides (bezogen auf die Zeit ab 1. Jänner 2010) die Rechtsposition eines Beschwerdeführers nicht verbessert werden könnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2010, Zl. 2009/21/0129, darauf hingewiesen, dass infolge der Änderung des Paragraph 46, Absatz 3, FPG mit dem am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes nicht mehr in Betracht kommt, sodass schon deshalb durch eine Aufhebung des - dort ebenfalls vor dem 1. Jänner 2010 erlassenen - bekämpften Bescheides (bezogen auf die Zeit ab 1. Jänner 2010) die Rechtsposition eines Beschwerdeführers nicht verbessert werden könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0151).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0151).
Mit der vorliegenden Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer "in ihrem Recht auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes und in diesem Zusammenhang in ihrem - auch einfachgesetzlich durch § 50 FPG 2005 gewährleisteten - Recht, keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein, verletzt". Mit der vorliegenden Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer "in ihrem Recht auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes und in diesem Zusammenhang in ihrem - auch einfachgesetzlich durch Paragraph 50, FPG 2005 gewährleisteten - Recht, keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein, verletzt".
Auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, mit dem Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes abgewiesen wurden, kommt - unter Bedachtnahme auf die Beschwerde - im vorliegenden Fall als Beschwerdepunkt allein eine Verletzung im Recht auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes in Betracht; liegt doch ein (Feststellungs-)Ausspruch gemäß § 51 Abs. 1 FPG (idF vor In-Kraft-Treten des FrÄG) nicht vor. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung (8. Februar 2010) konnten die Beschwerdeführer allerdings in diesem Recht infolge der mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 erfolgten - oben dargestellten - Änderung der Rechtslage nicht mehr verletzt sein. Auf Grund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, mit dem Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes abgewiesen wurden, kommt - unter Bedachtnahme auf die Beschwerde - im vorliegenden Fall als Beschwerdepunkt allein eine Verletzung im Recht auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes in Betracht; liegt doch ein (Feststellungs-)Ausspruch gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG in der Fassung vor In-Kraft-Treten des FrÄG) nicht vor. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung (8. Februar 2010) konnten die Beschwerdeführer allerdings in diesem Recht infolge der mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 erfolgten - oben dargestellten - Änderung der Rechtslage nicht mehr verletzt sein.
Die Beschwerdeführer räumen in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2010 ein, dass selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Bewilligung des von ihnen gestellten Antrages wegen der Rechtslagenänderung nicht mehr erfolgen könnte. Jedoch bestehe immer noch ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Es sei nämlich mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt worden, dass eine Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nicht bestehe. Die Beschwerdeführer hätten mittlerweile am 17. Februar 2010 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Da der angefochtene Bescheid rechtskräftig sei, entfalte er hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung Bindungswirkung auch für andere auf Refoulementschutz zielende Verfahren. Sohin wären die Anträge auf internationalen Schutz bei Aufrechterhaltung der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Diese Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Der angefochtene Bescheid enthält keinen der Rechtskraft fähigen Feststellungsausspruch nach § 51 Abs. 1 FPG (in der Fassung vor der mit dem FrÄG 2009 erfolgten Novellierung). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sohin nicht bindend als Hauptfrage darüber abgesprochen, ob die Abschiebung der Beschwerdeführer im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Die belangte Behörde hatte dies bei ihrer Entscheidung vielmehr als Vorfrage zu prüfen. Sohin kann der angefochtene Bescheid schon deshalb keine Bindungswirkung für eine Entscheidung in einem zeitlich nach Erlassung des angefochtenen Bescheides geführten Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz entfalten.Diese Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Der angefochtene Bescheid enthält keinen der Rechtskraft fähigen Feststellungsausspruch nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG (in der Fassung vor der mit dem FrÄG 2009 erfolgten Novellierung). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sohin nicht bindend als Hauptfrage darüber abgesprochen, ob die Abschiebung der Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Die belangte Behörde hatte dies bei ihrer Entscheidung vielmehr als Vorfrage zu prüfen. Sohin kann der angefochtene Bescheid schon deshalb keine Bindungswirkung für eine Entscheidung in einem zeitlich nach Erlassung des angefochtenen Bescheides geführten Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz entfalten.
Da auch sonst kein Grund hervorgekommen ist, weshalb die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch einer Rechtsverletzung unterlegen gewesen wären, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG infolge des - bereits bei ihrer Einbringung gegebenen - Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Da auch sonst kein Grund hervorgekommen ist, weshalb die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch einer Rechtsverletzung unterlegen gewesen wären, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG infolge des - bereits bei ihrer Einbringung gegebenen - Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2010
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210045.X00Im RIS seit
30.11.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026