TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/24 2008/21/0614

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §252 Abs1;
ASVG §252 Abs2;
ASVG §252;
ASVG §293 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
  1. ASVG § 252 heute
  2. ASVG § 252 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 252 gültig von 01.07.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2014
  4. ASVG § 252 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 252 gültig von 01.09.2002 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 252 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 252 heute
  2. ASVG § 252 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 252 gültig von 01.07.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2014
  4. ASVG § 252 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 252 gültig von 01.09.2002 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 252 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 252 heute
  2. ASVG § 252 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 252 gültig von 01.07.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2014
  4. ASVG § 252 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 252 gültig von 01.09.2002 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 252 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Y, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. September 2008, Zl. 152.207/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den im Februar 2006 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den im Februar 2006 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Begründend führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass der Beschwerdeführer Haftungserklärungen seiner österreichischen Adoptiveltern vorgelegt habe. Sein Adoptivvater beziehe jedoch "im günstigsten Fall" nur ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 768,-- , seine Adoptivmutter ein solches von EUR 950,--. Selbst wenn man beide Einkommen als Berechnungsgrundlage heranziehe, ergäbe sich somit ein Familieneinkommen von nur EUR 1.718,--, sodass - u.a. unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder - den Adoptiveltern des Beschwerdeführers keine Mittel verblieben, um auch noch für dessen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Da demnach keine tragfähigen Haftungserklärungen vorlägen, dürfe in Ermangelung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 47 Abs. 3 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden.Begründend führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass der Beschwerdeführer Haftungserklärungen seiner österreichischen Adoptiveltern vorgelegt habe. Sein Adoptivvater beziehe jedoch "im günstigsten Fall" nur ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 768,-- , seine Adoptivmutter ein solches von EUR 950,--. Selbst wenn man beide Einkommen als Berechnungsgrundlage heranziehe, ergäbe sich somit ein Familieneinkommen von nur EUR 1.718,--, sodass - u.a. unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder - den Adoptiveltern des Beschwerdeführers keine Mittel verblieben, um auch noch für dessen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Da demnach keine tragfähigen Haftungserklärungen vorlägen, dürfe in Ermangelung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 7. November 2008, B 1826/08, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen:

Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis nur strittig, ob der Beschwerdeführer - abhängig von der "Tragfähigkeit" der von seinen Adoptiveltern abgegebenen Haftungserklärungen - die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt. Der belangten Behörde sind bei Lösung dieser Frage hier nicht im Einzelnen darzustellende Berechnungsfehler unterlaufen. Maßgeblich ist aber, dass nach dem Beschwerdevorbringen gegenständlich von einem den Adoptiveltern des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommen in der Höhe von lediglich EUR 1.800,-- auszugehen ist. Stellt man diesen Mitteln den hier bei richtiger Berechnung nach § 11 Abs. 5 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) erforderlichen Bedarf gegenüber (EUR 1.120,-- für die Adoptiveltern des Beschwerdeführers, zweimal EUR 78,29 für deren zwei minderjährige Kindern und EUR 747,-- für den Beschwerdeführer selbst; vgl. dazu etwa nur das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0558, mwH), so verbleibt indes ein maßgeblicher Differenzbetrag, weshalb die belangte Behörde letztlich zu Recht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG - mangels Tragfähigkeit der gemäß § 47 Abs. 3 letzter Halbsatz abgegebenen Haftungserklärungen - als nicht erfüllt erachtete. Die Beschwerde weist zwar richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch minderjährig war; richtig ist weiter, dass im Grunde des letzten Satzes des § 293 Abs. 1 ASVG im Falle des Nachzugs minderjähriger Kinder der für diese anzusetzende Bedarf lediglich mit EUR 78,29 zu berechnen ist, während für den volljährig gewordenen Beschwerdeführer bereits EUR 747,-- (siehe oben) in Anschlag zu bringen waren. Daraus ist für den Beschwerdeführer allerdings im vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil selbst bei Entscheidung über seinen Antrag vor Erreichen der Volljährigkeit auf die nahende Vollendung des 18. Lebensjahres - nur rund drei Monate nach Einbringung seines Antrages - und den dann erhöhten Bedarf (EUR 747,-- monatlich) Bedacht zu nehmen gewesen wäre (zur gebotenen Berücksichtigung der Verhältnisse für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels vgl. sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659). Davon abgesehen kommt die vom Verweis des § 11 Abs. 5 NAG erfasste - begünstigende - Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG eben nur für Kinder im Sinn des § 252 ASVG in Betracht, sodass sich der Beschwerdeführer, bei dem eine "Kindeseigenschaft" nach § 252 Abs. 2 ASVG nicht zur Debatte steht, ab Erreichen der Volljährigkeit keinesfalls mehr - auch wenn ihm davor ein Aufenthaltstitel erteilt worden und aktuell über einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag zu entscheiden wäre - darauf berufen kann. Dass auf in der Vergangenheit maßgebliche Richtsätze nach § 293 ASVG abgestellt werden könnte, lässt sich § 11 Abs. 5 NAG nicht entnehmen.Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis nur strittig, ob der Beschwerdeführer - abhängig von der "Tragfähigkeit" der von seinen Adoptiveltern abgegebenen Haftungserklärungen - die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Der belangten Behörde sind bei Lösung dieser Frage hier nicht im Einzelnen darzustellende Berechnungsfehler unterlaufen. Maßgeblich ist aber, dass nach dem Beschwerdevorbringen gegenständlich von einem den Adoptiveltern des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommen in der Höhe von lediglich EUR 1.800,-- auszugehen ist. Stellt man diesen Mitteln den hier bei richtiger Berechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) erforderlichen Bedarf gegenüber (EUR 1.120,-- für die Adoptiveltern des Beschwerdeführers, zweimal EUR 78,29 für deren zwei minderjährige Kindern und EUR 747,-- für den Beschwerdeführer selbst; vergleiche , dazu etwa nur das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0558, mwH), so verbleibt indes ein maßgeblicher Differenzbetrag, weshalb die belangte Behörde letztlich zu Recht die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG - mangels Tragfähigkeit der gemäß Paragraph 47, Absatz 3, letzter Halbsatz abgegebenen Haftungserklärungen - als nicht erfüllt erachtete. Die Beschwerde weist zwar richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch minderjährig war; richtig ist weiter, dass im Grunde des letzten Satzes des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG im Falle des Nachzugs minderjähriger Kinder der für diese anzusetzende Bedarf lediglich mit EUR 78,29 zu berechnen ist, während für den volljährig gewordenen Beschwerdeführer bereits EUR 747,-- (siehe oben) in Anschlag zu bringen waren. Daraus ist für den Beschwerdeführer allerdings im vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil selbst bei Entscheidung über seinen Antrag vor Erreichen der Volljährigkeit auf die nahende Vollendung des 18. Lebensjahres - nur rund drei Monate nach Einbringung seines Antrages - und den dann erhöhten Bedarf (EUR 747,-- monatlich) Bedacht zu nehmen gewesen wäre (zur gebotenen Berücksichtigung der Verhältnisse für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels vergleiche , sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659). Davon abgesehen kommt die vom Verweis des Paragraph 11, Absatz 5, NAG erfasste - begünstigende - Richtsatzerhöhung nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG eben nur für Kinder im Sinn des Paragraph 252, ASVG in Betracht, sodass sich der Beschwerdeführer, bei dem eine "Kindeseigenschaft" nach Paragraph 252, Absatz 2, ASVG nicht zur Debatte steht, ab Erreichen der Volljährigkeit keinesfalls mehr - auch wenn ihm davor ein Aufenthaltstitel erteilt worden und aktuell über einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag zu entscheiden wäre - darauf berufen kann. Dass auf in der Vergangenheit maßgebliche Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG abgestellt werden könnte, lässt sich Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht entnehmen.

Wie schon erwähnt, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, wenn dieser auch spruchgemäß nach § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen wurde, der Sache nach mangels ausreichender Mittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (so auch ausdrücklich der in erster Instanz entscheidende Landeshauptmann der Steiermark) abgewiesen. Insoweit nahm sie daher - nach dem Gesagten zu Recht - das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung an, weshalb die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch eine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG aufzunehmen gehabt hätte. Das hat sie unterlassen. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, dass dem Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, weshalb sie auch unbeschadet des zuletzt angeschnittenen Gesichtspunktes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Wie schon erwähnt, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, wenn dieser auch spruchgemäß nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG abgewiesen wurde, der Sache nach mangels ausreichender Mittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (so auch ausdrücklich der in erster Instanz entscheidende Landeshauptmann der Steiermark) abgewiesen. Insoweit nahm sie daher - nach dem Gesagten zu Recht - das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung an, weshalb die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch eine Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aufzunehmen gehabt hätte. Das hat sie unterlassen. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, dass dem Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, weshalb sie auch unbeschadet des zuletzt angeschnittenen Gesichtspunktes gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Juni 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210614.X00

Im RIS seit

28.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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