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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
NAG 2005 §47 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. September 2007, Zl. 141.325/4-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 3. September 2007 wurde der am 24. Juli 2001 im Hinblick auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (im zweiten Rechtsgang) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 3. September 2007 wurde der am 24. Juli 2001 im Hinblick auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (im zweiten Rechtsgang) abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2007, B 1847/07, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde hat dieser - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat -Über die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2007, B 1847/07, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde hat dieser - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat -
nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 28. November 2005, rechtskräftig seit 4. Jänner 2006, von seiner österreichischen Ehefrau geschieden wurde. Im Hinblick darauf gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten aber jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0209, zugrunde liegt. Aus den dort dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Grunde des § 47 Abs. 2 NAG als frei von Rechtsirrtum. Vor dem Hintergrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens ist nur ergänzend anzumerken, dass der Antrag des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid weder wegen "Inlandsantragstellung" noch wegen des Vorliegens einer "Scheinehe" abgewiesen wurde. Soweit in der Beschwerde überdies mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 argumentiert wird, kann diesem Vorbringen - der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren nie behauptet, entsprechend qualifizierte Beschäftigungszeiten (vgl. dazu etwa das Urteil des EuGH vom 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, "Sedef", insbesondere Randnr. 39 ff.) zu besitzen - schon im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) kein Erfolg beschieden sein. Auch der Berücksichtigung der nach Beschwerdeerhebung erfolgten neuerlichen Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 2. Mai 2008, worauf in einem ergänzenden Schriftsatz hingewiesen wird, steht das Neuerungsverbot entgegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 28. November 2005, rechtskräftig seit 4. Jänner 2006, von seiner österreichischen Ehefrau geschieden wurde. Im Hinblick darauf gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten aber jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0209, zugrunde liegt. Aus den dort dargestellten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, erweist sich die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Grunde des Paragraph 47, Absatz 2, NAG als frei von Rechtsirrtum. Vor dem Hintergrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens ist nur ergänzend anzumerken, dass der Antrag des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid weder wegen "Inlandsantragstellung" noch wegen des Vorliegens einer "Scheinehe" abgewiesen wurde. Soweit in der Beschwerde überdies mit einem Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 argumentiert wird, kann diesem Vorbringen - der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren nie behauptet, entsprechend qualifizierte Beschäftigungszeiten vergleiche , dazu etwa das Urteil des EuGH vom 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, "Sedef", insbesondere Randnr. 39 ff.) zu besitzen - schon im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) kein Erfolg beschieden sein. Auch der Berücksichtigung der nach Beschwerdeerhebung erfolgten neuerlichen Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 2. Mai 2008, worauf in einem ergänzenden Schriftsatz hingewiesen wird, steht das Neuerungsverbot entgegen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Juni 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210112.X00Im RIS seit
28.07.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010